Parteistellung im UVP-Verfahren

Parteistellung im UVP-Verfahren heißt: Einwendungen erheben, den Bescheid zugestellt bekommen, ihn bekämpfen. Wer durch die geplante 380-kV-Leitung durch Kärnten gefährdet oder belästigt werden könnte, hat sie — und verliert sie, wenn er nicht rechtzeitig schriftlich einwendet.

Das Wichtigste in Kürze

  • Dafür brauchen Sie keinen Verein und keine Mitgliedschaft. Wer durch Errichtung, Betrieb oder Bestand des Vorhabens gefährdet oder belästigt werden könnte, ist Nachbar im Sinne des Gesetzes — und damit Partei, ohne Antrag.Q1
  • Verloren geht das durch ein einziges Versäumnis. Wer nicht schriftlich Einwendungen erhebt, solange die Unterlagen aufliegen — mindestens sechs Wochen —, ist danach nicht mehr Partei (§ 9 Abs. 6 UVP-G). Eine formlose Stellungnahme genügt dafür nicht.Q1
  • 200 Unterschriften machen aus Betroffenen eine Partei mit vollem Rechtsschutz — bis hinauf zum Verwaltungs- und zum Verfassungsgerichtshof (§ 19 Abs. 4). Bei 36 betroffenen Gemeinden ist das erreichbar.Q1
  • Auch Ihre Gemeinde ist Partei — und die Nachbargemeinde kann es sein (§ 19 Abs. 3). Das ist der Hebel mit der größten Reichweite.Q1

Was gilt

Belegte Fakten

Verliere ich meine Rechte, wenn ich die Frist versäume?

Ja. Die härteste Bestimmung des Verfahrens lautet:

„Einwendungen sind bei der Behörde schriftlich innerhalb der Auflagefrist gemäß Abs. 1 zu erheben. Personen verlieren ihre Stellung als Partei, soweit sie nicht rechtzeitig bei der Behörde schriftlich Einwendungen erheben."

§ 9 Abs. 6 UVP-G 2000Q1

Dieser Ausschluss hat einen Namen: Präklusion. Im Gesetzestext steht das Wort nicht, die Sache schon — der Verlust tritt ohne Bescheid ein, ohne Verwarnung, ohne Nachfrist. Das Fenster ist die Auflagefrist von mindestens sechs Wochen (§ 9 Abs. 1); darauf und auf den drohenden Verlust muss die Kundmachung hinweisen (§ 9 Abs. 3 Z 6).Q1Öffentliche Auflage & Erörterung

„Einspruch" (Deutschland) und „Einsprache" (Schweiz) kennt das UVP-G nicht; hier heißt es Einwendung.

Eine Stellungnahme kann in dieser Zeit jedermann abgeben (§ 9 Abs. 5). Allein bringt sie keine Parteistellung — von 200 wahlberechtigten Unterstützern getragen, nimmt dieselbe Stellungnahme als Bürgerinitiative am Genehmigungsverfahren und nach § 20 als Partei teil (§ 19 Abs. 4). Aus dem schwächsten Instrument wird so das stärkste.Q1Bürgerinitiative nach § 19 UVP-G

Danach bleibt es fristgebunden: Legt die Behörde später ihr Gutachten auf, kann sie neue Fristen setzen; Verspätetes ist nicht mehr zu berücksichtigen (§ 14 Abs. 1 und 2).Q1 Die Parteistellung ist kein Besitz. Sie ist ein Terminkalender.

Wer hat im UVP-Verfahren überhaupt Parteistellung?

Das UVP-Verfahren kennt acht Parteien (§ 19 Abs. 1). Für Betroffene zählen vier: Nachbarn, Gemeinden, Bürgerinitiativen und anerkannte Umweltorganisationen. Dazu kommen Umweltanwalt, Standortanwalt, wasserwirtschaftliches Planungsorgan und die Parteien anderer Gesetze.Q1

Der Umfang der Rechte ist nicht derselbe. Eine anerkannte Umweltorganisation hat Parteistellung, „soweit sie während der Auflagefrist gemäß § 9 Abs. 1 schriftlich Einwendungen erhoben hat"; Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht steht ihr zu, Revision an den Verwaltungsgerichtshof nur, wenn sie dort Parteistellung hatte (§ 19 Abs. 10). Die Bürgerinitiative braucht kein Anerkennungsverfahren: 200 Wahlberechtigte genügen, ihr Rechtsschutz reicht bis zum Verwaltungs- und zum Verfassungsgerichtshof (§ 19 Abs. 4).Q1

Ich wohne neben der geplanten Trasse — bin ich Nachbar im Sinne des Gesetzes?

Das Gesetz zieht keine Meterlinie — und das ist eine gute Nachricht. Nachbarn sind nach § 19 Abs. 1 Z 1 UVP-G Personen, die durch Errichtung, Betrieb oder Bestand des Vorhabens „gefährdet oder belästigt" werden könnten — oder deren dingliche Rechte, also Eigentum und vergleichbare Rechte am Grundstück, „gefährdet werden könnten"; dazu Inhaber von Einrichtungen, in denen sich regelmäßig Personen vorübergehend aufhalten.Q1

Grundeigentum verlangt der Wortlaut nicht, und eine Abstandstabelle kann Ihnen niemand entgegenhalten. Nicht erfasst ist, wer sich nur vorübergehend in der Nähe aufhält und kein dingliches Recht hat. Wo die Grenze im Einzelfall verläuft, beurteilen Behörde und Gericht.

Was bringt mir die Parteistellung im UVP-Verfahren konkret?

Solange Sie Verfahrenspartei sind, wird Ihnen der Bescheid zugestellt — die Voraussetzung dafür, ihn zu bekämpfen. Wer die Parteistellung verloren hat, bekommt keine Post mehr: Der Bescheid „gilt als zugestellt", zwei Wochen nach der Kundmachung im Internet; Akteneinsicht bekommt, wer glaubhaft macht, dass ihm ein Beschwerderecht zukommt (§ 17 Abs. 7).Q1

Zweierlei schreibt § 19 den Nachbarn nicht zu — anders als Gemeinden, Bürgerinitiativen und Umweltorganisationen: kein ausdrückliches eigenes Beschwerderecht; und der Abnahmeprüfung sind nach § 20 Abs. 2 die mitwirkenden Behörden und die Parteien gemäß § 19 Abs. 1 Z 3 bis 7 sowie Abs. 11 beizuziehen — die Nachbarn stehen in Z 1. Was daraus folgt, beurteilen Behörde und Gericht.Q1 Beide Grenzen fallen weg, wo Betroffene sich zusammentun: Die Bürgerinitiative ist Partei im Genehmigungsverfahren und nach § 20.

Wer rechtzeitig und konkret einwendet, gerät zudem nicht in die Nähe des § 40 Abs. 1: Danach ist erstmaliges Vorbringen in der Beschwerde unzulässig, wenn es „missbräuchlich oder unredlich" ist — eine Frage, die sich dann gar nicht stellt.Q1

Hat unsere Nachbargemeinde auch Parteistellung?

Ja, unter einer Bedingung. Parteistellung haben „der Umweltanwalt, die Standortgemeinde und die an diese unmittelbar angrenzenden österreichischen Gemeinden, die von wesentlichen Auswirkungen des Vorhabens auf die Umwelt betroffen sein können" (§ 19 Abs. 3); Standortgemeinden sind jene, in denen gebaut werden soll (§ 2 Abs. 8). Sie dürfen Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und Revision an den Verwaltungsgerichtshof erheben.Q1 Ob eine Gemeinde wesentlich betroffen ist, beurteilt die Behörde. Jede Gemeinde, die Partei ist, ist eine Stimme mehr — und kostet keinen Anrainer eine Frist.

Was ist der Unterschied zwischen Beteiligten- und Parteistellung?

§ 19 UVP-G ist überschrieben mit „Partei- und Beteiligtenstellung sowie Rechtsmittelbefugnis". Wer Partei ist, zählt Abs. 1 auf. Was Beteiligtenstellung bedeutet, steht dort nicht mehr — zu Abs. 2 vermerkt das RIS: „Abs. 2 aufgehoben durch Z 46, BGBl. I Nr. 26/2023".Q1 Eine belastbare Abgrenzung lässt sich daraus nicht ableiten; dazu liegt keine gesicherte Angabe vor. Für Sie zählt das Eindeutige: Partei sind Sie von Gesetzes wegen — und bleiben es nur mit rechtzeitiger Einwendung.

Wie es bewertet wird

Positionen Dritter

Hier steht, wer was sagt — nicht, was richtig ist.

Ich war doch bei der Veranstaltung in Villach — zählt das?

Nein. Die APG stellt es selbst so dar: Die öffentliche Erörterung am 02.07.2026 sei nicht Teil des späteren UVP-Genehmigungsverfahrens gewesen.Q2 Und § 9 Abs. 6 UVP-G verlangt Einwendungen schriftlich, bei der Behörde, innerhalb der Auflagefrist — eine solche Frist hat bis heute nicht begonnen.Q1

Was der Projektwerber selbst nicht zum Verfahren zählt, ist keine Beteiligung — es sieht nur so aus. Versäumt hat niemand etwas; die Beteiligung, die zählt, steht bevor. Wer sie nutzen will, sammelt jetzt Unterstützer.

Was bedeutet das für Netzraum Kärnten?

Belegte Fakten

Betroffen sind 36 Gemeinden. → Netzraum Kärnten

Berührt ein Vorhaben mindestens fünf Standortgemeinden, darf die Behörde die Auflage auf drei Stellen beschränken: sich selbst, die Bezirksverwaltungsbehörde und eine Standortgemeinde je Bezirk (§ 9 Abs. 2).Q1 36 Gemeinden liegen weit über dieser Schwelle: Unterlagen in einer Handvoll Gemeinden, in den übrigen nichts — bei sechs Wochen Frist.

Die Umweltverträglichkeitserklärung — die Unterlage, die die APG selbst einreicht — soll 2027 kommen, das Verfahren nach ihrer Darstellung Ende 2027 beginnen.Q2 Zu spät ist es erst, wenn die Auflagefrist abläuft. Bis dahin läuft keine Frist — wohl aber die Zeit, in der die Unterlagen entstehen, gegen die später sechs Wochen bleiben. → Wie Sie sich wehren können und bis wann

Offen und beim Land Kärnten zu erfragen: welche der 36 Gemeinden Standortgemeinden sind und wo die Unterlagen aufliegen. Die Verfahrensart dagegen steht im Gesetz: Starkstromfreileitungen ab 220 kV und ab 15 km führt Anhang 1 Z 16 lit. a in Spalte 1; das vereinfachte Verfahren ist nur für die Spalten 2 und 3 vorgesehen (§ 3 Abs. 1).Q1

Position von LKoS

Unsere Forderung

Dieser Abschnitt ist eine Forderung des Vereins, keine Wiedergabe geltenden Rechts.

Forderung des Vereins, keine Wiedergabe geltenden Rechts.

Erstens: Der Bedarf für diese Leitung ist nicht belegt. LKoS fordert, dass die Nullvariante — das Vorhaben zu unterlassen — geprüft, verglichen und begründet wird. Vorbringen kann das jedermann (§ 9 Abs. 5); Partei bleibt, wer rechtzeitig einwendet (§ 9 Abs. 6). → Alternativenprüfung & Nullvariante

Zweitens: Auflage in allen 36 Gemeinden. Von der Beschränkung nach § 9 Abs. 2 soll die Behörde keinen Gebrauch machen. Eine Parteistellung, für die man erst in die Bezirkshauptstadt fahren muss, ist ein Recht auf dem Papier.

Drittens: Der Auflagebeginn gehört ortsüblich bekannt gemacht — mit dem Hinweis nach § 9 Abs. 3 Z 6 an sichtbarer Stelle, nicht im Kleingedruckten.

Viertens: keine Verkürzung der Beteiligung — weder über § 9 Abs. 2 noch über zusätzliche Fristen nach § 14. Ein Vorhaben über 36 Gemeinden braucht mehr Beteiligung als eines über drei, nicht weniger.

Parteistellung bekommt man geschenkt. Behalten muss man sie sich.

Was Sie jetzt tun können

  • Ihre Gemeinde ansprechen — dort liegt der größte Hebel. Fragen Sie im Gemeinderat, ob sie sich schon festgelegt hat → Gemeinden
  • Jetzt Unterstützer sammeln, nicht erst bei Auflagebeginn. Vorher lässt sich organisieren, danach bleiben sechs Wochen → Bürgerinitiative nach § 19 UVP-G
  • Jetzt vorbereiten, was Sie einwenden wollenWie Sie sich wehren können und bis wann · Mitmachen & Spenden
  • Kontakt aufnehmen, wenn Ihr Grundstück im Trassenband liegt → Kontakt
Unterschreiben Sie die Petition. Der schnellste Weg, das Vorhaben in Frage zu stellen — auch ohne eigenes Grundstück an der Trasse.
Petition unterschreiben

Verwandte Begriffe

Quellen

  1. Stufe 1UVP-G 2000: § 2 Abs. 8 und § 3 Abs. 1 (S. 4); § 9 Abs. 1, 2, 3 Z 5 und 6, Abs. 5 und 6 (S. 12); § 13 Abs. 2 und § 14 Abs. 1 bis 3 (S. 14); § 17 Abs. 7 (S. 17); § 19 Abs. 1, 3, 4 und 10, Anmerkung zu Abs. 2 (S. 18–20); § 20 Abs. 2 (S. 20); § 40 Abs. 1 (S. 35); Anhang 1, Erläuterung der Spalten 1 bis 3 (S. 43) und Z 16 lit. a (S. 54). RIS, Bundesrecht konsolidiert, Fassung vom 06.08.2026, abgerufen 06.08.2026. Sämtliche Seitenangaben am gespeicherten PDF nachgezählt (Fußzeile „Seite N von 84"). → quellen/RIS_UVP-G-2000_2026-08-06.pdf
  2. Q2Stufe 1 (Eigenangabe des Projektwerbers) — APG: Projektseite Netzraum Kärnten, Meilensteine 29.09.2025 und 02.07.2026 sowie FAQ (36 Gemeinden, UVE-Einreichung 2027, Verfahrensbeginn Ende 2027, Erörterung am 02.07.2026 nicht Teil des UVP-Verfahrens), abgerufen 06.08.2026. → quellen/APG_Netzraum-Kaernten-Projektseite_2026-08-06.html / .txt

Stand: 2026-08-08 · Geprüft am: — · Geprüft von: —
Entwurf. Die Gegenprüfung nach dem Vier-Augen-Prinzip steht noch aus; ohne sie geht der Artikel nicht online.