Alternativenprüfung und Nullvariante
Die Alternativenprüfung ist der Teil des UVP-Verfahrens, in dem der Projektwerber darlegen muss, welche anderen Lösungen er geprüft und warum er die eingereichte gewählt hat. Die Nullvariante — das Vorhaben unterbleibt — ist Pflichtinhalt, nicht Entgegenkommen.
Das Wichtigste in Kürze
- Die Nullvariante ist Zweck des Verfahrens, nicht Beiwerk. § 1 Abs. 1 Z 3 UVP-G verlangt, „die umweltrelevanten Vor- und Nachteile des Unterbleibens des Vorhabens" darzulegen; § 6 Abs. 1 Z 2 macht sie zum Pflichtinhalt der UVE.Q1
- Optimieren kommt vor Neubauen — das steht im Gesetz. § 123 Abs. 5 ElWG: Neubau erst, wenn das Bestandsnetz optimiert oder verstärkt wurde.Q3
- Was die APG erforscht hat, gehört auf den Tisch. Netzbetreiber ab 380 kV müssen alternative Leitungstechnologien erforschen und darüber berichten.Q3
- Die deutschen Erdkabel-Regeln gelten hier nicht. „Erdkabel" kommt im UVP-G kein einziges Mal vor. Tragfähig sind § 6 UVP-G, § 122 Abs. 3 ElWG und Art. 10 des Alpenkonventions-Energieprotokolls.Q1, Q4
Was gilt
Belegte FaktenWas ist die Nullvariante?
Der Vergleichsfall, in dem nicht gebaut wird — nach § 1 Abs. 1 Z 3 UVP-G eine Aufgabe des UVP-Verfahrens selbst. In der UVE:
„eine Beschreibung der anderen vom Projektwerber […] geprüften realistischen Lösungsmöglichkeiten, die für das Vorhaben und seine spezifischen Merkmale relevant sind (zB […] Technologie […]), der Nullvariante und Angabe der wesentlichen Auswahlgründe sowie Angaben zum Vergleich der […] Umweltauswirkungen"
§ 6 Abs. 1 Z 2 UVP-G 2000Q1Drei Wörter entscheiden: Die Erdkabelfrage ist eine Technologiefrage; verlangt ist kein Aufzählen, sondern ein Vergleich; und wer eine Variante für nicht relevant hält, muss das begründen — Teil der Auswahlgründe.
Der UVE-Leitfaden des Umweltbundesamts verlangt, Gewichtung, Bewertung und Auswahlgründe nachvollziehbar zu machen.Q2 Verbindlich ist aber der Gesetzeswortlaut: Wo nicht hervorgeht, warum eine Variante ausschied, liegt die Lücke für eine Stellungnahme. Dass ein Erdkabel geprüft werden muss, sagt er nicht. → Muss die Erdkabel-Variante im Verfahren überhaupt geprüft werden?
Optimieren kommt vor Neubauen — und Erdkabel gehören erforscht
Zwei Bestimmungen des ElWG gelten für den Netzentwicklungsplan. Nach § 123 Abs. 5 wird der Neubau von Leitungsanlagen „erst dann in Betracht gezogen …, wenn die bestehenden elektrischen Leitungsanlagen ausreichend optimiert oder angemessene Verstärkungs- und Erweiterungsmaßnahmen durchgeführt wurden"; § 123 Abs. 3 Z 4 nennt „Laststeuerungs- und Energiespeicheranlagen oder andere Ressourcen als Alternative zum Netzausbau".Q3 Ob das auf das Genehmigungsverfahren durchschlägt, haben Behörde und Gericht zu beantworten. Die Frage steht: Was wurde am Bestandsnetz optimiert, bevor der Neubau in Betracht kam?
Davon unabhängig verpflichtet § 122 Abs. 3 ElWG „Betreiber von Übertragungsnetzen […] ab 380 kV […] zur Forschung und Entwicklung im Bereich alternativer Leitungstechnologien"; die Ergebnisse sind „im Rahmen von Variantenuntersuchungen […] zu berücksichtigen". Nach § 126 ElWG ist darüber „jedenfalls innerhalb von drei Jahren" zu berichten.Q3 Wo ist dieser Bericht?
Warum nicht entlang von Autobahn oder Bahn?
Das ist eine Trassenalternative, und zwei Fundstellen verlangen sie. Nach § 1 Abs. 1 Z 4 UVP-G sind bei Vorhaben mit gesetzlicher Enteignungsmöglichkeit „die umweltrelevanten Vor- und Nachteile der […] geprüften Standort- oder Trassenvarianten darzulegen"; § 6 Abs. 1 Z 2 zieht sie in die UVE.Q1 Und Art. 10 Abs. 2 des Energieprotokolls der Alpenkonvention verlangt, bei Stromleitungen „soweit wie möglich bestehende Strukturen und Leitungsverläufe zu benutzen"; Abs. 3 nennt eigens Schutzgebiete und Vogelwelt.Q4 → Natura 2000
Adressat sind allerdings die Vertragsparteien, und die Vorgabe steht unter „soweit wie möglich" — die Anwendbarkeit im Verfahren haben Behörde und Gericht zu beantworten. Welche Bündelungsvarianten wurden geprüft, und woran sind sie gescheitert?
Gelten in Österreich dieselben Erdkabel-Regeln wie in Deutschland?
Nein. „Erdkabel", „Erdverkabelung" und „erdverlegt" kommen im UVP-G nicht vor; Anhang 1 Z 16 lit. a erfasst „Starkstromfreileitungen … von mindestens 220 kV und mindestens 15 km".Q1 Eine gesetzliche Erdkabelregel für 380 kV gibt es hier nicht — eine für 110 kV schon, dazu unten.
Im Salzburger Verfahren beriefen sich Beschwerdeführer darauf, in Deutschland sei „gemäß EnLAG bei Unterschreitung von gewissen Abständen (400/200m) auf Verlangen der Behörde ein Erdkabel zu errichten". Das Bundesverwaltungsgericht wies sämtliche Beschwerden ab.Q9 Wer seine Einwendung auf deutsches Recht stützt, verliert sie im ersten Satz der Erwiderung. → Wie weit muss eine Hochspannungsleitung vom Wohnhaus entfernt sein?
Wie es bewertet wird
Positionen DritterHier steht, wer was sagt — nicht, was richtig ist.
Wie ist die Verkabelungsfrage bei der Salzburgleitung behandelt worden?
Das Bundesverwaltungsgericht hat sie 2019 behandelt und stellt fest: „Die Errichtung einer Erdkabelleitung oder eine Teilkabelverlegung war niemals Gegenstand des UVP-Genehmigungsverfahrens." Dabei war das Kabel in der UVE dargestellt und in der Betriebsphase „für die Fachbereiche Elektromagnetische Felder, Schall, Landschafts- und Ortsbild" positiver bewertet. Ausgeschieden wurde es über ein Etikett: Die Naturschutzsachverständigen prüften es „nach Abklärung mit der Behörde nicht …, da das Erdkabel … nicht als ‚Stand der Technik' beurteilt worden ist".Q9
Dessen österreichische Grundlage ist ein einziges Gutachten: Oswald, Universität Hannover, für die Energie-Control, 27.12.2007, zur (Teil)Verkabelung eines einzelnen Abschnitts. Resümee: Die Freileitung sei „eindeutig die beste Lösung"; das Kabel gewinnt in der Bewertungstabelle kein Kriterium eindeutig, beim Kriterium Umwelteinwirkung heißt es „subjektiv Kabel, objektiv Freileitung" — die Sichtbarkeit gilt dort vorab als Geschmacksfrage. Dazu Kostenwerte von 2006/2007 und der Vermerk „Erfahrungswerte noch nicht vorhanden"; in Betrieb ging die Leitung erst 2025.Q6, Q7 → Teilverkabelung
Auch der Netzinfrastrukturplan (ÖNIP) nennt die Freileitung „nach wie vor … den Stand der Technik" — begründet das aber mit einer Lücke: Es gebe in Österreich „bisher keine Erfahrungen mit voll- bzw. teilverkabelten 380-kV-Leitungstrassen", diese müssten erst aus Pilotprojekten kommen. Für die Kärnten-Leitung nimmt derselbe Plan „standardisierte 380-kV-Leitungen" nur an.Q8 Vorgegeben ist ein Transportbedarf, keine Bauweise — und ein Stand der Technik ohne eigene Erfahrungen ist ein Argument dafür, sie zu erheben.
Kann man im UVP-Verfahren die beste Variante durchsetzen?
Mit diesem Instrument nicht. In der Fachliteratur wird vertreten, Antragsteller hätten ein Recht auf Genehmigung ihres Projekts, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind; die aus Umweltsicht optimale Variante verlange das UVP-G nicht.Q5 Eine höchstgerichtliche Bestätigung liegt uns nicht vor — und die Aussage steht und fällt mit ihrer Bedingung: Ob die Voraussetzungen erfüllt sind, entscheidet sich bei Vorhaben nach Anhang 1 Z 16 an § 24f Abs. 1 und 2 UVP-G.Q1 → Genehmigungsvoraussetzungen & Interessenabwägung Umso mehr entscheidet, ob gebaut werden muss. → Braucht Kärnten die 380-kV-Leitung überhaupt?
Was bedeutet das für Netzraum Kärnten?
Belegte FaktenGeplant sind rund 190 Kilometer durch 36 Gemeinden — die APG nennt auf der eigenen Seite auch 180 und rund 192. → Netzraum Kärnten · 380-kV-Leitung
Auf rund 173 dieser Kilometer soll eine 110-kV-Leitung mitfahren. Für diese Ebene sagt das Gesetz, was für 380 kV fehlt: „Die Verkabelung gemäß Z 5 ist umzusetzen, wenn ein Mehrkostenfaktor … von 1,8 nicht überschritten wird" (§ 123 Abs. 3 Z 5 ElWG) — adressiert an die Übertragungsnetzbetreiber, allerdings für den Netzentwicklungsplan, und eine Berechnungsmethode besteht bisher nur für das Verteilernetz.Q3 Wurde dieser Faktor je berechnet? → Erdverkabelung
Die APG führt an, dass rund 140 Kilometer alter 110-kV-Leitungen abgebaut werden. Ein realer Vorteil — nur sagt ein ohnehin eingeplanter Rückbau nichts über den Variantenvergleich.
Netzraum Kärnten steht seit 29.04.2026 auf der EU-Unionsliste der Vorhaben von gemeinsamem Interesse. Dafür ist nach § 31 Abs. 1 UVP-G ein Vorantragsabschnitt zu beantragen, dem „eine Übersicht über die wichtigsten anderen […] geprüften Lösungsmöglichkeiten" samt Begründung anzuschließen ist; § 32 verlangt, sie zu veröffentlichen, die Standortgemeinden anzuhören und die Niederschrift der Erörterung online zu stellen.Q1 Am 02.07.2026 fand in Villach eine öffentliche Erörterung statt. War das die Erörterung nach § 32 Abs. 2 — und wo liegen Unterlagen und Niederschrift?
Die UVE soll 2027 eingereicht werden. Bis dahin läuft keine Einwendungsfrist — wohl aber die Zeit, in der die Variantenprüfung entsteht.
Position von LKoS
Unsere ForderungDieser Abschnitt ist eine Forderung des Vereins, keine Wiedergabe geltenden Rechts.
Forderung des Vereins, keine Wiedergabe geltenden Rechts. Fassung zur Freigabe durch den Vorstand.
Erstens: die Nullvariante. Der ÖNIP weist einen Transportbedarfskorridor Obersielach–Lienz aus — nicht aber den Nachweis, dass er nur mit einer neuen 380-kV-Freileitung zu decken ist. LKoS fordert, dass die Nullvariante geprüft, verglichen und begründet wird: der Wortlaut des § 6 Abs. 1 Z 2 UVP-G, keine Maximalforderung.
Zweitens: Offenlegung des Auswahlprozesses. Nicht nur aufzählen, welche Lösungen geprüft wurden, sondern offenlegen, wie gewichtet und bewertet wurde — und warum eine Variante ausschied.
Drittens: Bündelung als eigene Variante, mit offengelegtem Vergleich.
Viertens: Die Prüfung hat ein Ergebnis zu haben. Wird gebaut, dann nicht als Freileitung, wo Menschen und empfindliche Landschaft betroffen sind. → Erdverkabelung
Wer den Vergleich nicht vorlegt, hat ihn nicht geführt.
Was Sie jetzt tun können
- Ihre Gemeinde ansprechen — dort liegt der stärkste Hebel. Standortgemeinden und angrenzende Gemeinden sind Partei und können Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erheben (§ 19 Abs. 3 UVP-G). Fragen Sie, ob ihr im Vorantragsabschnitt Unterlagen vorgelegt wurden.Q1 → Gemeinden
- Jetzt Unterstützer sammeln, nicht erst bei Auflagebeginn. → Bürgerinitiative nach § 19 UVP-G
- Die Frist kennen, bevor sie läuft. → Wie kann ich mich gegen die 380-kV-Leitung wehren — und bis wann?
- Kontakt aufnehmen, wenn Sie Unterlagen zur Variantenfrage haben. → Kontakt
Verwandte Begriffe
Quellen
- Stufe 1UVP-G 2000, § 1 Abs. 1 Z 3 und Z 4 (S. 3), § 6 Abs. 1 Z 2 (S. 10), § 17 Abs. 3 (S. 16), § 19 Abs. 3 (S. 19), § 31 Abs. 1 und § 32 Abs. 1 und 2 (S. 34), Anhang 1 Z 16 lit. a (S. 54). RIS, Fassung vom 06.08.2026. →
quellen/RIS_UVP-G-2000_2026-08-06.pdf - Stufe 1Umweltbundesamt: UVE-Leitfaden, Abschnitt zur Variantendarstellung. Quellenangabe unvollständig: Auflage, Jahr, Kapitel, Seite und Abrufdatum fehlen, eine PDF-Sicherung in
quellen/liegt nicht vor (offener Punkt 3). - Stufe 1Elektrizitätswirtschaftsgesetz (ElWG), § 122 Abs. 3 (S. 79), § 123 Abs. 3 Z 4 und Z 5 sowie § 123 Abs. 5 (S. 80), § 126 (S. 82). RIS, Fassung vom 06.08.2026. →
quellen/RIS_ElWG-Elektrizitaetswirtschaftsgesetz_2026-08-06.pdf - Stufe 1Alpenkonvention, Protokoll Energie, BGBl. III Nr. 237/2002, Art. 10 Abs. 1 bis 3 und Art. 12 Abs. 1, S. 6. Ohne Erfüllungsvorbehalt kundgemacht. →
quellen/RIS_Alpenkonvention-Protokoll-Energie_2026-08-06.pdf - Stufe 2Fachliteratur zum UVP-Recht, Dissertation Universität Innsbruck. Quellenangabe unvollständig: Verfasser, Titel, Jahr und Seite fehlen, keine PDF-Sicherung (offener Punkt 4). Die Aussage ist deshalb als Literaturmeinung zugeschrieben, nicht als geklärte Rechtslage wiedergegeben.
- Stufe 2Oswald, B. R. (Institut für Energieversorgung und Hochspannungstechnik, Universität Hannover): „380-kV-Salzburgleitung — Auswirkungen der möglichen (Teil)Verkabelung des Abschnittes Tauern–Salzach neu", Gutachten im Auftrag der Energie-Control GmbH Wien, Hannover, 27.12.2007; Bewertungstabelle S. 63/64, Resümee S. 65. Deutsches Hochschulinstitut, untersucht einen einzelnen Abschnitt, nicht eine durchgehende Erdverkabelung. →
quellen/EControl_Gutachten-Teilverkabelung-Salzburgleitung_2026-08-06.pdf - Stufe 1APG: Netzentwicklungsplan 2025 (Titelblatt „Einreichversion", Fußzeile ab Kapitel 4 „Konsultationsversion"), Angabe zur Inbetriebnahme der 380-kV-Salzburgleitung im Q2/2025. →
quellen/APG_Netzentwicklungsplan-2025_2026-08-06.pdf - Stufe 1BMWET: Integrierter österreichischer Netzinfrastrukturplan (ÖNIP), Wien 2024; Transportbedarfskorridore und Tabelle 25 S. 122, Netzmodellierung 2040 S. 124, Kapitel 6 S. 166, Erdkabel-Pilotprojekte S. 175. →
quellen/BMWET_OENIP_2026-08-06.pdf - Stufe 1BVwG 26.02.2019, W155 2120762-1/478E (380-kV-Salzburgleitung); Feststellungen zum Verfahrensgegenstand, Beweiswürdigung zur technischen Alternative Erdkabel, Beschwerdevorbringen zum deutschen EnLAG, Spruchpunkt II. →
quellen/BVwG_Erkenntnis-W155-2120762-1-380kV-Salzburgleitung_2026-08-06.pdf
Stand: 2026-08-07 · Geprüft am: — · Geprüft von: —
Entwurf. Die Gegenprüfung nach dem Vier-Augen-Prinzip steht noch aus; ohne sie geht der Artikel nicht online.