UVP (Umweltverträglichkeitsprüfung)

Die Umweltverträglichkeitsprüfung ist das Verfahren, in dem in Österreich vor der Genehmigung die Umweltauswirkungen eines Vorhabens geprüft und alle nötigen Bewilligungen gebündelt werden. Für die 380-kV-Leitung durch Kärnten ist sie das Verfahren, in dem entschieden wird.

Das Wichtigste in Kürze

  • Dieses Verfahren kann das Vorhaben auch abweisen. Zu den Fachgesetzen treten die zusätzlichen Genehmigungsvoraussetzungen des UVP-G. Am Ende steht ein Bescheid: genehmigt oder abgewiesen.
  • Die Schwelle liegt bei 220 Kilovolt und 15 Kilometern. Geplant sind 380 Kilovolt auf rund 190 Kilometern — bei der Länge mehr als das Zwölffache.
  • Die Frist läuft noch nicht — geplant wird trotzdem längst. Die Veranstaltung im Juli 2026 war nach Angabe der APG nicht Teil des UVP-Verfahrens; versäumt hat niemand etwas. Nur: Das Vorhaben steht seit 29.04.2026 wirksam auf der EU-Unionsliste, die Planungstrasse liegt vor.
  • Das Gesetz kennt nur Freileitungen. In Anhang 1 Z 16 UVP-G stehen Starkstromfreileitungen; „Erdkabel" kommt dort nicht vor.

Was gilt

Belegte Fakten

Was ist eine Umweltverträglichkeitsprüfung — und was kommt am Ende heraus?

Eine UVP ersetzt die einzelnen Bewilligungen nicht, sie zieht sie zusammen: Alle nach Bundes- oder Landesrecht erforderlichen materiellen Genehmigungsbestimmungen sind „in einem konzentrierten Verfahren mit anzuwenden" (§ 3 Abs. 3 UVP-G 2000). Der Ablauf: Antrag samt Umweltverträglichkeitserklärung (§ 5 Abs. 1), sechs Wochen öffentliche Auflage (§ 9 Abs. 1), Bescheid, der genehmigt oder abweist (§ 17 Abs. 1 und 5).Q1UVE (Umweltverträglichkeitserklärung)

Der eigentliche Hebel sind die zusätzlichen Genehmigungsvoraussetzungen des UVP-G. Für Starkstromfreileitungen gelten dabei nicht die vielzitierten Kriterien des § 17 Abs. 2, sondern über § 17 Abs. 3 jene des § 24f Abs. 1 und 2 — so hat es das Bundesverwaltungsgericht zur 380-kV-Salzburgleitung angewandt. Hier muss ansetzen, wer im Verfahren etwas erreichen will.Q1, Q4 → Ausführlich: Genehmigungsvoraussetzungen & Interessenabwägung

Ab wann braucht eine Freileitung eine UVP?

Z 16 lit. a des Anhangs 1 erfasst „Starkstromfreileitungen mit einer Nennspannung von mindestens 220 kV und einer Länge von mindestens 15 km" — Spalte 1, also das volle Verfahren; das vereinfachte gilt nach § 3 Abs. 1 für Spalte 2 und 3, wohin die Tatbestände lit. b (Änderungen bestehender Leitungen) und lit. c (Schutzgebiete) führen.Q1

Z 16 nennt Freileitungen; „Erdkabel" und „erdverlegt" kommen im gesamten UVP-G kein einziges Mal vor. Wie eine erdverlegte Ausführung zu behandeln wäre, sagt das Gesetz nicht — beantworten können das nur Behörde und Gericht. Welche Bauform hier geprüft wird, entscheidet ohnehin nicht der Gesetzeswortlaut, sondern die UVE. Und die schreibt der Projektwerber.Q1

Was gilt zusätzlich für „Vorhaben der Energiewende"?

Das sind nach § 2 Abs. 7 UVP-G Projekte, die der Errichtung, Erweiterung oder Änderung von Anlagen zur Erzeugung, Speicherung oder Leitung erneuerbarer Energien dienen. Ob eine 380-kV-Leitung darunterfällt, sagt das Gesetz nicht ausdrücklich; der Wortlaut lässt es zu. Fällt sie darunter, gelten solche Vorhaben „als in hohem öffentlichen Interesse", eine Abweisung darf nicht ausschließlich auf das Landschaftsbild gestützt werden, sofern in der Energieraumplanung eine strategische Umweltprüfung stattfand (§ 17 Abs. 5), und die Behörde hat die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde auszuschließen, wenn die Rechtsverletzung nicht hinreichend konkret dargelegt wurde (§ 17a Abs. 1).Q1 Ob das greift, ist eine Auslegungsfrage. Wer Beschwerde erhebt, muss sie konkret begründen — davon hängt ab, ob gebaut wird, während geprüft wird.

Wie lange dauert ein UVP-Verfahren?

Die Behörde hat einen Zeitplan zu erstellen und im Internet zu veröffentlichen; bei Vorhaben der Spalte 1 ist spätestens neun Monate nach Antragstellung zu entscheiden (§ 7 Abs. 1 und 2). Für PCI (Vorhaben von gemeinsamem Interesse) — Energieprojekte, die die EU als vorrangig einstuft — gilt zusätzlich der 6. Abschnitt des UVP-G (§ 30 Abs. 1, TEN-E-Verordnung (EU) 2022/869): prioritäre Behandlung (§ 30 Abs. 2), Zeitplan von höchstens zwei Jahren bis zum Antrag und eineinhalb Jahren bis zur Entscheidung (§ 33 Abs. 1). Netzraum Kärnten ist Punkt 2.15 der Unionsliste, veröffentlicht am 09.04.2026, wirksam am 29.04.2026.Q1, Q3

Belastbare Durchschnittswerte zur tatsächlichen Dauer liegen nicht vor. Ein Anhaltspunkt: Bei der Salzburgleitung lagen zwischen Sachverständigenbestellung (27.10.2014) und BVwG-Entscheidung (26.02.2019) mehr als vier Jahre.Q4 Neun Monate beschreiben die erste Instanz, nicht das Verfahren.

Wer entscheidet — und werden das Kärntner und das Tiroler Verfahren gemeinsam betrachtet?

Verfahrensbehörde ist in Österreich die Landesregierung (§ 39 Abs. 1). Welches materielle Starkstromwegerecht über zwei Bundesländer gilt, ist damit nicht geklärt — die Frage ist offen, und sie entscheidet, woran gemessen wird.Q1Starkstromwegerecht · Wer entscheidet, ob die 380-kV-Leitung gebaut wird?

Rund 10 km entfallen nach Angabe der APG auf Osttirol, also auf Tirol. Liegt ein Vorhaben in mehreren Bundesländern, entscheidet im Feststellungsverfahren die Behörde des Landes mit dem Hauptteil; die Behörden des anderen Landes haben dort Parteistellung im UVP-Verfahren (§ 39 Abs. 4). Bei PCI-Vorhaben koordiniert die Energie-Infrastrukturbehörde: Arbeitsgruppe, abgestimmte Zeitpläne, Fristenkontrolle (§ 30 Abs. 4).Q1 Koordination ist aber kein gemeinsames Verfahren. Ob am Ende ein Bescheid steht oder zwei, sagt das Gesetz nicht. Wer ein Vorhaben in zwei Teilen beurteilt, beurteilt es nicht als Ganzes.

Wie es bewertet wird

Positionen Dritter

Hier steht, wer was sagt — nicht, was richtig ist.

Wer im Juli 2026 in Villach gesprochen hat, war nicht im Verfahren — das sagt die APG selbst: Die Erörterung vom 02.07.2026 sei „nicht Teil des späteren UVP-Genehmigungsverfahrens", abgehalten „auf Einladung der zuständigen Behörde" als „für PCI-Projekte verpflichtende Veranstaltung".Q2 Eingeleitet wird die UVP erst mit dem Genehmigungsantrag (§ 5 Abs. 1); wann dieser gestellt wird, ist öffentlich nicht dokumentiert.Q1 → Verfahrenszeitplan: Netzraum Kärnten

Über die Erörterung im Vorantragsabschnitt hat die Behörde eine Niederschrift zu erstellen und auf ihrer Internetseite zu veröffentlichen (§ 32 Abs. 2).Q1 Wie ernst die Veranstaltung genommen wurde, beschreibt die APG uneinheitlich: Der Eintrag zum 02.07.2026 ist mit „Mäßiges Interesse an öffentlicher Erörterung" überschrieben, die von dort verlinkte Presseaussendung läuft unter der Adresse „…grosses-interesse-an-oeffentlicher-eroerterung…".Q2 Überprüfbar macht beides nur die Niederschrift. → Öffentliche Auflage & Erörterung

Was bedeutet das für Netzraum Kärnten?

Belegte Fakten

Geprüft wird ein Vorhaben von rund 190 Kilometern durch 36 Gemeinden, auf etwa 173 Kilometern mit mitgeführter 110-kV-Leitung; die Planungstrasse ist rund 70 Meter breit und weicht um über 20 % von der Grobtrasse ab.

Dazu gehört der Abbau von rund 140 Kilometern alter 110-kV-Leitungen — ein realer Entlastungseffekt. Nur beantwortet er die Frage der UVP nicht: ob dafür 190 Kilometer neue Freileitung nötig sind. Eine Bilanz ist keine Bedarfsbegründung. Wie lang die Leitung wird, sagt der Projektwerber ohnehin uneinheitlich: In seinen Unterlagen stehen 180, 190 und 192 Kilometer.

Kumulierung. Die UVE hat das Zusammenwirken der Auswirkungen „mit anderen bestehenden oder genehmigten Vorhaben" zu beschreiben (§ 6 Abs. 1 Z 4 lit. d); die Behörde hat Wechselwirkungen, Kumulierung und Verlagerungen in der Gesamtbewertung zu berücksichtigen und den Antrag abzuweisen, wenn dabei schwerwiegende, nicht ausgleichbare Umweltbelastungen zu erwarten sind (§ 17 Abs. 5) — für das Bundesverwaltungsgericht eine „zusätzliche Abweisungsmöglichkeit".Q1, Q4 Eine amtliche Aufstellung solcher Vorhaben liegt nicht vor. Dem Projektwerber sind seine eigenen Planungen bekannt; die Frage ist also nicht, ob es sie gibt, sondern ob sie in der UVE stehen.

Position von LKoS

Unsere Forderung

Dieser Abschnitt ist eine Forderung des Vereins, keine Wiedergabe geltenden Rechts.

Dieser Abschnitt ist eine Forderung des Vereins, keine Wiedergabe geltenden Rechts.

Erstens: Der Bedarf ist nicht belegt. § 6 Abs. 1 Z 2 UVP-G verlangt in der UVE eine Beschreibung der geprüften Lösungsmöglichkeiten, der Nullvariante und der wesentlichen Auswahlgründe; dass die Alternativenprüfung selbst keine Genehmigungsvoraussetzung ist, hat das Bundesverwaltungsgericht zur Salzburgleitung festgehalten.Q1, Q4 Politisch bleibt sie trotzdem entscheidend: Eine UVE, die die Nullvariante pro forma abhandelt, erfüllt womöglich das Gesetz — beantwortet aber nicht, warum 190 Kilometer Freileitung nötig sein sollen. LKoS fordert diese Antwort, mit Zahlen unterlegt. → Alternativenprüfung & Nullvariante

Zweitens: offenlegen, was zusammenwirkt. LKoS fordert die Nennung aller Vorhaben, die mit dieser Leitung zusammenwirken.

Drittens: die Unterlagen dorthin, wo die Betroffenen wohnen. Ab fünf Standortgemeinden genügt die Auflage bei der Behörde, bei der Bezirksverwaltungsbehörde und in je einer Standortgemeinde pro Bezirk (§ 9 Abs. 2 UVP-G), bei sechs Wochen Frist. Betroffen sind 36 Gemeinden. LKoS fordert die Auflage in allen und die Veröffentlichung von Zeitplan (§ 7 Abs. 1), Niederschrift (§ 32 Abs. 2) und Unterlagenfestlegung (§ 33 Abs. 2).

Viertens: eine Leitung, eine Beurteilung. LKoS fordert die Beurteilung der Umweltauswirkungen über beide Bundesländer hinweg als ein Ganzes und die Offenlegung der Koordination nach § 30 Abs. 4 UVP-G.

Ein Verfahren, das prioritär zu behandeln ist, ist kein Verfahren mit geringeren Anforderungen. Wer Tempo verlangt, hat die Prüfung damit noch nicht bestanden.

Was Sie jetzt tun können

  • Ihre Gemeinde ist Partei — Sie sind es noch nicht. Standortgemeinden, unmittelbar angrenzende Gemeinden, soweit von wesentlichen Umweltauswirkungen betroffen, und der Umweltanwalt sind Partei und können Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht und Revision an den VwGH erheben (§ 19 Abs. 3 UVP-G). Betroffen sind 36 Gemeinden → Gemeinden
  • Unterschriften sammeln. Wird eine Stellungnahme von mindestens 200 Wahlberechtigten aus der Standortgemeinde oder einer angrenzenden Gemeinde unterstützt, ist diese Bürgerinitiative selbst Partei (§ 19 Abs. 4 UVP-G) → Bürgerinitiative nach § 19 UVP-G
  • Vormerken, wann die Frist läuft. Die UVE soll 2027 eingereicht werden, das Verfahren Ende 2027 beginnen → Wie kann ich mich gegen die 380-kV-Leitung wehren — und bis wann?
  • Kontakt aufnehmen, wenn Ihr Grundstück im Trassenband liegt → Kontakt
Unterschreiben Sie die Petition. Der schnellste Weg, das Vorhaben in Frage zu stellen — auch ohne eigenes Grundstück an der Trasse.
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Verwandte Begriffe

Genehmigungsvoraussetzungen & Interessenabwägung Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht Anerkannte Umweltorganisation Aarhus-Konvention Wer entscheidet, ob die 380-kV-Leitung gebaut wird?

Quellen

  1. Stufe 1UVP-G 2000: § 2 Abs. 7, § 3 Abs. 1 und 3, § 5 Abs. 1, § 6 Abs. 1 Z 2 und Z 4 lit. d, § 7 Abs. 1 und 2, § 9 Abs. 1 und 2, § 17 Abs. 1, 3 und 5, § 17a Abs. 1, § 19 Abs. 3 und 4, § 30 Abs. 1, 2 und 4, § 32 Abs. 2, § 33 Abs. 1, § 39 Abs. 1 und 4, Anhang 1 Z 16. RIS, Bundesrecht konsolidiert, Fassung vom 06.08.2026, abgerufen 06.08.2026. → quellen/RIS_UVP-G-2000_2026-08-06.pdf
  2. Q2Stufe 1 (Eigenangabe des Projektwerbers) — APG, Projektseite Netzraum Kärnten, Meilensteine 29.09.2025, 14.04.2026 und 02.07.2026 sowie FAQ, abgerufen 06.08.2026. → quellen/APG_Netzraum-Kaernten-Projektseite_2026-08-06.txt / .html
  3. Stufe 1EU-Amtsblatt, Unionsliste der Vorhaben von gemeinsamem Interesse und von gegenseitigem Interesse, Punkt 2.15 „Domestic interconnection between Lienz, Malta and Obersielach (AT)", veröffentlicht 09.04.2026, wirksam 29.04.2026. Noch nicht nach quellen/ gesichert ().
  4. Stufe 1BVwG 26.02.2019, W155 2120762-1 (380-kV-Salzburgleitung): Genehmigungsvoraussetzungen nach § 17 Abs. 3 iVm § 24f Abs. 1 UVP-G, Reichweite der Alternativenprüfung, § 17 Abs. 5 als „zusätzliche Abweisungsmöglichkeit", Bestellung der Sachverständigen mit Bescheid vom 27.10.2014. → quellen/BVwG_Erkenntnis-W155-2120762-1-380kV-Salzburgleitung_2026-08-06.pdf

Stand: 2026-08-07 · Geprüft am: — · Geprüft von: —
Entwurf. Die Gegenprüfung nach dem Vier-Augen-Prinzip steht noch aus; ohne sie geht der Artikel nicht online.