Umweltverträglichkeitserklärung (UVE)
Die Umweltverträglichkeitserklärung (UVE) ist die Unterlage, die der Projektwerber gemeinsam mit dem Genehmigungsantrag einbringt: Vorhaben, Umweltauswirkungen, geprüfte Alternativen. Geschrieben wird die UVE nicht von der Behörde, sondern von APG und KNG-Kärnten Netz.
Das Wichtigste in Kürze
- Das Wort „Technologie" steht im Gesetzestext. Zu beschreiben sind die vom Projektwerber geprüften Lösungsmöglichkeiten — ausdrücklich auch in Bezug auf die Technologie —, dazu die Nullvariante, also der Fall, dass nicht gebaut wird, und der Vergleich der Umweltauswirkungen. Ein Erdkabel ist eine andere Technologie. Ob gerade diese Variante zu prüfen ist, ist eine offene Auslegungsfrage — dass verglichen und begründet werden muss, ist keine.Q1
- Die Landschaft steht im Gesetz, nicht im Auge des Betrachters. § 6 Abs. 1 Z 3 nennt sie beim Namen, neben Menschen, Boden, Wasser und biologischer Vielfalt. Wer das Landschaftsbild zur Geschmacksfrage erklärt, argumentiert am Gesetzestext vorbei; was es am Ende trägt, entscheidet sich bei den Genehmigungsvoraussetzungen.Q1
- Diese Unterlage schreibt die Gegenseite. Der Projektwerber hat für kompetente Fachleute zu sorgen — und stuft selbst ab, was „prioritär" untersucht wird und wo eine begründete Fehlanzeige genügt. Das ist die Stellschraube der Prüftiefe.Q1
Was gilt
Belegte FaktenWas ist der Unterschied zwischen UVE und UVP?
Die UVE ist ein Dokument und Teil der Einreichunterlagen, die UVP ist das Verfahren. Sie geht mit dem Genehmigungsantrag ein (§ 5 Abs. 1). Für Freileitungen ab 220 kV und 15 Kilometern bestellt die Behörde Sachverständige, die die UVE „nach dem Stand der Technik und dem Stand der sonst in Betracht kommenden Wissenschaften" bewerten und „allenfalls ergänzen" (§ 12 Abs. 1 und Abs. 3 Z 1, Anhang 1 Z 16 lit. a). Bewerten können sie nur, was in der UVE steht.Q1
In Österreich heißt die Unterlage UVE, maßgeblich ist das österreichische UVP-G 2000. Wer nach „UVP-Bericht" oder „Umweltverträglichkeitsstudie (UVS)" sucht, landet im deutschen Recht — für Netzraum Kärnten gilt es nicht. → Alternativenprüfung & Nullvariante
Wer erstellt die UVE — die Behörde oder die APG?
Der Projektwerber. Das Gesetz verlangt, er habe „dafür zu sorgen, dass die Umweltverträglichkeitserklärung von kompetenten Fachleuten erstellt wird" (§ 6 Abs. 2); wer diese Fachleute auswählt, sagt es nicht. Netzraum Kärnten planen nach Angaben der APG sie selbst und die KNG-Kärnten Netz GmbH.Q1, Q4
Derselbe Absatz gibt zwei Spielräume, beide mit einem Maßstab: Die Angaben sind, „gemessen an den zu erwartenden Umweltauswirkungen", in „prioritär" oder „nicht prioritär" zu gliedern und der Untersuchungsaufwand abzustufen. Und Angaben können entfallen, wenn sie nicht relevant oder „billigerweise nicht zumutbar" sind — anzuführen und „nachvollziehbar" zu begründen sind sie in der UVE.Q1
Dagegen steht ein Hebel: Sind die Angaben unvollständig, muss die Behörde die Ergänzung auftragen, „auch wenn sich dies erst im Zuge des Genehmigungsverfahrens ergibt" (§ 5 Abs. 2). Vorlegen muss der Projektwerber allerdings nur, was für die Prüfung fachlich erforderlich ist — wer die Eingangsdaten seiner Berechnungen und Modelle sehen will, muss sie verlangen.Q1
Was muss alles in einer Umweltverträglichkeitserklärung stehen?
§ 6 Abs. 1 zählt acht Pflichtinhalte auf: das Vorhaben samt Klima-, Energie- und Bodenschutzkonzept, die geprüften Alternativen samt Nullvariante, die betroffene Umwelt, die Auswirkungen, Maßnahmen zur Vermeidung und zum Ausgleich, eine allgemein verständliche Zusammenfassung der Z 1 bis 5, Quellenangaben und Schwierigkeiten bei der Zusammenstellung (Z 7) sowie einen Hinweis auf durchgeführte strategische Umweltprüfungen mit Bezug zum Vorhaben (Z 8). Über dieses Projekt entscheidet Z 2:Q1
„eine Beschreibung der anderen vom Projektwerber […] geprüften realistischen Lösungsmöglichkeiten […] (zB in Bezug auf Projektdesign, Technologie, Standort, Dimension), der Nullvariante und Angabe der wesentlichen Auswahlgründe sowie Angaben zum Vergleich der […] Umweltauswirkungen"
§ 6 Abs. 1 Z 2 UVP-G 2000Q1Muss in der UVE stehen, ob ein Erdkabel geprüft wurde?
Verlangt ist kein Aufzählen, sondern ein Vergleich. Ob aus dem Wort „geprüften" auch die Pflicht folgt, eine Erdkabelvariante überhaupt zu prüfen, ist eine Auslegungsfrage. Sie gehört gestellt; beantworten können sie nur Behörde und Gericht. → Muss die Erdkabel-Variante im Verfahren überhaupt geprüft werden? · Erdverkabelung
Wie es bewertet wird
Positionen DritterHier steht, wer was sagt — nicht, was richtig ist.
Was ist aus der Erdkabel-Variante bei der Salzburgleitung geworden?
Was eine UVE wert ist, zeigt Salzburg. Dort war das Erdkabel in der UVE beschrieben und in der Betriebsphase „für die Fachbereiche Elektromagnetische Felder, Schall, Landschafts- und Ortsbild" besser bewertet als die Freileitung, für Boden, Forst und Siedlungsraum schlechter. Als Alternative geprüft wurde es nicht: „nach Abklärung mit der Behörde nicht …, da das Erdkabel … nicht als ‚Stand der Technik' beurteilt worden ist".Q3 Eine Variante muss niemand widerlegen, wenn ein Etikett genügt. Deshalb entscheidet nicht, ob die UVE ein Erdkabel erwähnt, sondern ob sie es vergleicht. → Teilverkabelung
Woran erkenne ich, ob eine UVE lückenhaft ist?
- Z 2 — der Variantenvergleich. Steht dort, wie gewichtet wurde und warum eine Variante ausgeschieden ist — oder nur, dass geprüft wurde?
- Z 7 — die eingestandenen Schwierigkeiten. Bleibt die Angabe zu technischen Lücken und fehlenden Daten leer, obwohl die Feinplanung noch läuft, ist die erste Frage gestellt.Q1
Was bedeutet das für Netzraum Kärnten?
Belegte FaktenDie UVE soll 2027 eingereicht werden, das Verfahren nach Angabe der APG Ende 2027 beginnen. → Netzraum Kärnten Die Erörterung am 02.07.2026 in Villach fand nach Darstellung der APG im Rahmen des PCI-Verfahrens statt und war nicht Teil des UVP-Verfahrens.Q4 Die entscheidende Frist kommt erst: Einwendungen sind „schriftlich innerhalb der Auflagefrist" zu erheben, wer das versäumt, verliert seine Stellung als Partei (§ 9 Abs. 6).Q1 → Öffentliche Auflage & Erörterung · Parteistellung im UVP-Verfahren
Zu beschreiben ist ein Vorhaben von rund 190 Kilometern durch 36 Gemeinden, auf etwa 173 Kilometern mit mitgeführter 110-kV-Leitung. Dem stellt die APG den Abbau von rund 140 Kilometern alter 110-kV-Leitungen gegenüber — ein realer Vorteil, nur kommen 13 Kilometer 110-kV und 4,6 Kilometer 220-kV neu dazu, und über den Variantenvergleich sagt ein Kilometersaldo nichts. Schon die Länge gibt die APG dreifach an: 180, rund 190 und rund 192 Kilometer.
Öffentlich sichtbar wird davon zunächst wenig: Der Kundmachung im Internet sind mindestens der Genehmigungsantrag, eine Kurzbeschreibung und die Zusammenfassung nach Z 6 anzuschließen (§ 9 Abs. 4). Die vollständigen Unterlagen liegen mindestens sechs Wochen zur öffentlichen Einsicht auf (§ 9 Abs. 1); ab fünf Standortgemeinden genügt die Auflage bei der Behörde, der Bezirksverwaltungsbehörde und einer Standortgemeinde je Bezirk (§ 9 Abs. 2). Bei 36 Gemeinden heißt das: In den meisten liegt die Unterlage, um die es geht, nicht.Q1
Position von LKoS
Unsere ForderungDieser Abschnitt ist eine Forderung des Vereins, keine Wiedergabe geltenden Rechts.
Forderung des Vereins, keine Wiedergabe geltenden Rechts. Fassung zur Freigabe durch den Vorstand.
Erstens: die Nullvariante. Dass diese Leitung gebraucht wird, ist nicht belegt. LKoS fordert, dass die Nullvariante — das Vorhaben unterbleibt — geprüft, verglichen und begründet wird. Das ist der Wortlaut des § 6 Abs. 1 Z 2, keine Maximalforderung.
Zweitens: die vollständige UVE ins Internet, ab dem ersten Tag der Auflage. Online verlangt das Gesetz nur die Zusammenfassung, und aufliegen muss sie nicht einmal in jeder betroffenen Gemeinde. Wer 36 Gemeinden betrifft, kann mehr veröffentlichen. → Aarhus-Konvention
Drittens: der Variantenvergleich mit Kriterien und Gewichtung — samt Begründung für jede Auslassung. Freileitung gegen Erdkabel ist eine Technologiefrage, und Technologie steht im Gesetzestext. Dazu kommt § 122 Abs. 3 ElWG: Netzbetreiber ab 380 kV müssen alternative Leitungstechnologien erforschen, die Ergebnisse sind „im Rahmen von Variantenuntersuchungen […] zu berücksichtigen" — LKoS fordert, dass sie in der UVE stehen.Q2
Eine Unterlage, die der Projektwerber selbst schreibt, ist kein Gutachten. Sie ist sein Antrag — und sie ist genau so zu lesen.
Was Sie jetzt tun können
- Ihre Gemeinde ist vor allen anderen am Zug. Standortgemeinde und Umweltanwalt bekommen die UVE „unverzüglich" übermittelt und können binnen vier Wochen Stellung nehmen (§ 5 Abs. 4). Mehr noch: Standortgemeinde und unmittelbar angrenzende Gemeinden, die von wesentlichen Umweltauswirkungen betroffen sein können, sind Partei und können Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erheben (§ 19 Abs. 3). Fragen Sie im Gemeindeamt, wer das liest.Q1 → Gemeinden
- Unterschriften vorbereiten, bevor die Frist läuft. 200 Personen, die im Zeitpunkt der Unterstützung in der Standortgemeinde oder einer unmittelbar angrenzenden Gemeinde für Gemeinderatswahlen wahlberechtigt sind, machen aus einer Stellungnahme eine Bürgerinitiative mit Parteistellung. Die Unterschriftenliste ist gleichzeitig mit der Stellungnahme einzubringen — Nachreichen sieht das Gesetz nicht vor (§ 19 Abs. 4).Q1 → Bürgerinitiative nach § 19 UVP-G
- Die Auflagefrist beträgt mindestens sechs Wochen. Liegen Antrag und UVE auf, kann jedermann innerhalb dieser Frist schriftlich Stellung nehmen (§ 9 Abs. 1 und 5).Q1
- Kontakt aufnehmen, wenn Ihr Grundstück im Trassenband liegt → Kontakt
Verwandte Begriffe
Quellen
- Stufe 1UVP-G 2000: § 5 Abs. 1, 2 und 4 (S. 9), § 6 Abs. 1 Z 1 bis Z 4 (S. 10 f.), § 6 Abs. 1 Z 5 bis Z 8 und § 6 Abs. 2 (S. 11), § 9 Abs. 1, 2, 4, 5 und 6 (S. 12), § 12 Abs. 1 und Abs. 3 Z 1 (S. 13), § 19 Abs. 3 und Abs. 4 (S. 19), Anhang 1 Z 16 lit. a (S. 54). RIS, Bundesrecht konsolidiert, Fassung vom 06.08.2026, abgerufen 06.08.2026. →
quellen/RIS_UVP-G-2000_2026-08-06.pdf - Stufe 1Elektrizitätswirtschaftsgesetz (ElWG), § 122 Abs. 3 (S. 79). RIS, Fassung vom 06.08.2026, abgerufen 06.08.2026. →
quellen/RIS_ElWG-Elektrizitaetswirtschaftsgesetz_2026-08-06.pdf - Stufe 1BVwG 26.02.2019, W155 2120762-1/478E (380-kV-Salzburgleitung): Darstellung der technischen Alternative Erdkabel aus der UVE und deren fachliche Bewertung (S. 42 f.), Beweiswürdigung zur naturschutzfachlichen Prüfung (S. 43), Feststellung zum Verfahrensgegenstand (S. 39). →
quellen/BVwG_Erkenntnis-W155-2120762-1-380kV-Salzburgleitung_2026-08-06.pdf - Q4 — Stufe 1 (Eigenangabe des Projektwerbers) — APG, Projektseite Netzraum Kärnten, Meilensteine und FAQ, abgerufen 06.08.2026; darin UVE-Einreichung 2027, die Rolle der KNG-Kärnten Netz GmbH und die Einordnung der Erörterung vom 02.07.2026. →
quellen/APG_Netzraum-Kaernten-Projektseite_2026-08-06.txt/.html
Stand: 2026-08-08 · Geprüft am: — · Geprüft von: —
Entwurf. Die Gegenprüfung nach dem Vier-Augen-Prinzip steht noch aus; ohne sie geht der Artikel nicht online.