Bürgerinitiative im UVP-Verfahren (200 Unterschriften)

Bürgerinitiative im UVP-Verfahren heißt: 200 Wahlberechtigte aus einer Standortgemeinde oder einer unmittelbar angrenzenden Gemeinde unterschreiben dieselbe Stellungnahme — und werden nach § 19 Abs. 4 UVP-G gemeinsam Verfahrenspartei. Die parlamentarische und die Europäische Bürgerinitiative heißen gleich, sind aber etwas anderes.

Das Wichtigste in Kürze

  • 200 Unterschriften — mehr verlangt das Gesetz nicht. Keine Statuten, keine Wartezeit, keine Mitgliederzahl; ein als Umweltorganisation anerkannter Verein braucht drei Jahre Bestand und hundert Mitglieder (§ 19 Abs. 6 UVP-G). Aus der Stellungnahme wird eine Partei, die nach dem Gesetzeswortlaut bis zum Verfassungsgerichtshof gehen kann.
  • Unterschreiben darf ein größerer Kreis, als die meisten annehmen. Es zählt die Wahlberechtigung für Gemeinderatswahlen in einer Standortgemeinde oder einer unmittelbar angrenzenden Gemeinde. Auf 36 betroffene Gemeinden verteilt sind 200 weniger als sechs je Gemeinde.
  • Alles hängt an sechs Wochen. Die Liste muss gleichzeitig mit der Stellungnahme und innerhalb der Auflagefrist einlangen; nachreichen sieht das Gesetz nicht vor. Wer vorher sammelt, hat die sechs Wochen gewonnen, bevor sie laufen.
  • Die Unterschrift auf der Liste ersetzt Ihre eigene Einwendung nicht. Partei wird die Gruppe; wer als Einzelner nicht rechtzeitig schriftlich Einwendungen erhebt, verliert nach § 9 Abs. 6 UVP-G seine Parteistellung. Beides läuft im selben Fenster.

Was gilt

Belegte Fakten

Wie viele Unterschriften braucht eine Bürgerinitiative im UVP-Verfahren?

Zweihundert. Das ist die ganze Hürde, und sie steht wörtlich im Gesetz:

„Wurde eine Stellungnahme von mindestens 200 Personen, die zum Zeitpunkt der Unterstützung in der Standortgemeinde oder in einer an diese unmittelbar angrenzenden Gemeinde für Gemeinderatswahlen wahlberechtigt waren, unterstützt, dann nimmt diese Personengruppe (Bürgerinitiative) am Verfahren zur Erteilung der Genehmigung für das Vorhaben und nach § 20 als Partei teil."

§ 19 Abs. 4 UVP-G 2000Q1

Der nächste Satz sagt, was das wert ist: Die Bürgerinitiative ist berechtigt, „die Einhaltung von Umweltschutzvorschriften als subjektives Recht im Verfahren geltend zu machen und Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und Revision an den Verwaltungsgerichtshof sowie Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof zu erheben". Ein Baustopp ist das nicht: Nach § 17a Abs. 1 UVP-G kann die aufschiebende Wirkung entfallen.Q1 → Ausführlich: Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht

Wer darf unterschreiben — nur Leute aus meiner Gemeinde?

Nein. Unterschreiben darf, wer zum Zeitpunkt der Unterstützung in einer Standortgemeinde oder einer unmittelbar angrenzenden Gemeinde für Gemeinderatswahlen wahlberechtigt war — Grundeigentum und eigene Betroffenheit verlangt das Gesetz nicht. Standortgemeinden sind nach § 2 Abs. 8 UVP-G jene, in denen das Vorhaben errichtet werden soll. Wer im Nachbarort wohnt, in dem kein einziger Mast stehen wird, zählt mit.Q1

Was muss auf der Unterschriftenliste stehen?

Jede Unterstützerin trägt Name, Anschrift und Geburtsdatum ein und unterschreibt mit Datum. Die fertige Liste muss gleichzeitig mit der Stellungnahme bei der Behörde einlangen; nachreichen ist nicht vorgesehen. Alle Fristen laufen später über eine Person: die in der Liste genannte Vertreterin, mangels Nennung die erstgereihte (§ 19 Abs. 5). Mehr Organisation verlangt das Gesetz nicht; die Kundmachung muss nach § 9 Abs. 3 Z 5 UVP-G selbst auf diesen Weg hinweisen.Q1

Die Unterschrift auf der Liste ersetzt die eigene Einwendung nicht. Die Stellungnahme nach § 9 Abs. 5 kann jedermann abgeben; ihre Unterstützung macht die Gruppe zur Partei. Die eigene Parteistellung als Nachbar hängt an § 9 Abs. 6 UVP-G: „Personen verlieren ihre Stellung als Partei, soweit sie nicht rechtzeitig bei der Behörde schriftlich Einwendungen erheben." Wer nur eines tut, verschenkt das andere.Q1

Ist eine Bürgerinitiative dasselbe wie ein Verein?

Nein, und diese Verwechslung ist teuer. Ein Verein hat Statuten und eine Nummer im Vereinsregister; Partei wird er dadurch nicht. Die Bürgerinitiative entsteht durch die gemeinsame Stellungnahme — und bleibt lange dabei: Ihre Parteistellung reicht bis zur Abnahmeprüfung nach § 20. Ihr sind die Parteien nach § 19 Abs. 1 Z 3 bis 7 beizuziehen (§ 20 Abs. 2): Bürgerinitiativen stehen in Z 6, Nachbarn in Z 1.Q1

Der zweite Weg führt über die Anerkennung als Anerkannte Umweltorganisation; § 19 Abs. 6 UVP-G verlangt dafür unter anderem drei Jahre Bestand mit Umweltschutzzweck und, bei einem Verein, hundert Mitglieder.Q1 Für die Bürgerinitiative verlangt das Gesetz nichts davon. Nur 200 Unterschriften zum richtigen Zeitpunkt.

Und im vereinfachten Verfahren? § 19 Abs. 1 Z 6 UVP-G führt Bürgerinitiativen unter den Parteien, § 19 Abs. 4 unterscheidet nicht nach Verfahrensart, und einen § 19 Abs. 2 gibt es seit BGBl. I Nr. 26/2023 nicht mehr. Welche Folgen das hat, beurteilen Behörde und Gericht — für Unterstützer bleibt es bei denselben 200 Unterschriften, derselben Frist, derselben Form.Q1

Wie es bewertet wird

Positionen Dritter

Hier steht, wer was sagt — nicht, was richtig ist.

War die Erörterung in Villach schon meine Beteiligung?

Nein — und das ist die gute Nachricht. Die Erörterung am 02.07.2026 im Congress Center Villach war nach Darstellung der APG nicht Teil des UVP-VerfahrensQ2. Wer dort war, hat keine Stellungnahme im Verfahren abgegeben — versäumt hat aber auch niemand etwas: Bis heute ist keine Frist gelaufen.

Kann ich unterschreiben, wenn über die Entschädigung schon verhandelt wird?

Ja. § 19 Abs. 4 verlangt von Unterstützern genau zwei Dinge: Wahlberechtigung in der richtigen Gemeinde und die Form der Eintragung. Dass die Landwirtschaftskammer Kärnten laut eigener Darstellung vom 14.01.2026 mit APG und KNG-Kärnten Netz über eine Rahmenvereinbarung verhandeltQ3, ändert daran nichts. Über Geld zu reden ist keine Zustimmung zur Freileitung.

Was bedeutet das für Netzraum Kärnten?

Belegte Fakten

Der Zeitplan ist der Engpass. Die UVE (Umweltverträglichkeitserklärung) — die Antragsunterlagen der APG — soll 2027 eingereicht werden, das Verfahren laut APG Ende 2027 beginnen → Netzraum Kärnten. Erst danach läuft die sechswöchige Auflage (§ 9 Abs. 1 UVP-G), in die Stellungnahme und Liste fallen müssen.Q1

Dazu kommt eine wenig bekannte Hürde. Ab fünf Standortgemeinden darf sich die Behörde darauf beschränken, die Unterlagen nur bei sich, bei der Bezirksverwaltungsbehörde und in einer von ihr bestimmten Standortgemeinde je berührtem Bezirk aufzulegen (§ 9 Abs. 2 UVP-G).Q1 In den meisten Gemeinden liegt dann nichts auf. Wer die Unterlagen sehen will, fährt. → Öffentliche Auflage & Erörterung

Offen und im Verfahren zu klären: Ob ordentliches oder vereinfachtes Verfahren, welche der 36 betroffenen Gemeinden Standortgemeinden sind, wo die Unterlagen aufliegen — öffentlich festgelegt ist davon nichts. Alles drei bestimmt die Behörde und lässt sich vorher erfragen.

Es gibt einen zweiten Zugang, der keine Unterschrift kostet: Nach § 19 Abs. 3 UVP-G haben Umweltanwalt, Standortgemeinde und unmittelbar angrenzende Gemeinden Parteistellung, sofern sie von wesentlichen Auswirkungen auf die Umwelt betroffen sein können — mit Beschwerde und Revision. Partei ist dabei die Gemeinde, nicht der Gemeinderat. Bei 36 betroffenen Gemeinden ist das der Zugang mit dem größten Hebel.Q1

Position von LKoS

Unsere Forderung

Dieser Abschnitt ist eine Forderung des Vereins, keine Wiedergabe geltenden Rechts.

Dieser Abschnitt ist eine Forderung des Vereins, keine Wiedergabe geltenden Rechts. Fassung zur Freigabe durch den Vorstand.

Erstens: Der Bedarf für diese Leitung ist nicht belegt. § 6 Abs. 1 Z 2 UVP-G nennt die Nullvariante — das Vorhaben nicht zu verwirklichen — ausdrücklich und gesondert neben den geprüften Lösungsmöglichkeiten. Ob daraus eine Prüfpflicht folgt, ist eine Auslegungsfrage für Behörde und Gericht. LKoS fordert, dass die APG die Nullvariante in der UVE nicht als Formalie abhandelt. Verlangen kann das nur, wer Partei ist — genau dafür sind die 200 Unterschriften da.Q1Alternativenprüfung & Nullvariante

Zweitens: Die Unterlagen gehören in jede betroffene Gemeinde. Von der Beschränkung auf eine Standortgemeinde je Bezirk soll die Behörde keinen Gebrauch machen: Auflage in allen 36 Gemeinden, ortsüblich angekündigt. Eine Beteiligung, für die man erst eine Bezirkshauptstadt erreichen muss, ist eine Beteiligung auf dem Papier.

Drittens: Der Auflagebeginn muss vorher bekannt sein. Sechs Wochen sind für 200 Unterschriften sehr knapp. Der Hinweis auf die Bürgerinitiative ist ohnehin Pflichtinhalt der Kundmachung (§ 9 Abs. 3 Z 5 UVP-G); LKoS fordert, dass er nicht im Kleingedruckten steht, sondern mit dem Auflagebeginn rechtzeitig in allen 36 Gemeinden ortsüblich bekannt gemacht wird.

Zweihundert Unterschriften sind keine große Zahl. Sie sind eine kleine Zahl mit einem harten Datum davor.

Was Sie jetzt tun können

  • Den Auflagebeginn im Auge behalten — nachreichen ist nicht vorgesehen → Termine · Wie kann ich mich gegen die 380-kV-Leitung wehren — und bis wann?
  • Ihre Gemeinde ansprechen. Sie ist nach § 19 Abs. 3 UVP-G unter den dortigen Voraussetzungen selbst Partei → Gemeinden
  • Prüfen Sie, ob Sie für Gemeinderatswahlen wahlberechtigt sind. Mehr verlangt § 19 Abs. 4 nicht → Mitmachen & Spenden · Kontakt
Unterschreiben Sie die Petition. Der schnellste Weg, das Vorhaben in Frage zu stellen — auch ohne eigenes Grundstück an der Trasse.
Petition unterschreiben

Verwandte Begriffe

Parteistellung im UVP-Verfahren Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht UVE (Umweltverträglichkeitserklärung) UVP (Umweltverträglichkeitsprüfung) Aarhus-Konvention Glossar

Quellen

  1. Stufe 1UVP-G 2000, § 2 Abs. 8, § 6 Abs. 1 Z 2, § 9 Abs. 1, 2, 3 Z 5 und 6, Abs. 5 und 6, § 17a Abs. 1, § 19 Abs. 1, 3, 4, 5 und 6, § 20 Abs. 2. RIS, Bundesrecht konsolidiert, Fassung vom 06.08.2026. → quellen/RIS_UVP-G-2000_2026-08-06.pdf
  2. Stufe 1APG: Projektseite Netzraum Kärnten, Meilensteine 29.09.2025 und 02.07.2026 (36 Gemeinden, UVE-Einreichung 2027, Erörterung am 02.07.2026 nicht Teil des UVP-Verfahrens), abgerufen 06.08.2026. → quellen/APG_Netzraum-Kaernten-Projektseite_2026-08-06.html
  3. Stufe 2Landwirtschaftskammer Kärnten, 14.01.2026: Verhandlungsauftrag zur Rahmenvereinbarung mit APG und KNG-Kärnten Netz. Belegt die Angabe der Kammer über ihren eigenen Verhandlungsauftrag. → quellen/LK-Kaernten_380kV-Rahmenvereinbarung-Verhandlungsauftrag_2026-08-06.html

Stand: 2026-08-07 · Geprüft am: — · Geprüft von: —
Entwurf. Die Gegenprüfung nach dem Vier-Augen-Prinzip steht noch aus; ohne sie geht der Artikel nicht online.