Aarhus-Konvention (Mitspracherechte in Umweltverfahren)
Die Aarhus-Konvention ist ein völkerrechtlicher Vertrag über Umweltinformation, Öffentlichkeitsbeteiligung und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten. In Österreich gilt sie seit 2005 — und Hochspannungsfreileitungen ab 220 kV und über 15 Kilometer stehen namentlich in ihrem Anhang.
Das Wichtigste in Kürze
- Diese Leitung steht namentlich im Anhang der Aarhus-Konvention. Anhang I erfasst Freileitungen ab 220 kV und über 15 Kilometer — die geplante liegt weit darüber.
- Beteiligt werden muss, solange alle Optionen noch offen sind. Eine Trasse, die feststeht, bevor jemand einwenden darf, macht aus Beteiligung eine Anhörung.
- Den Überblick über die geprüften Alternativen schuldet die APG, die Nullvariante verlangt zusätzlich das UVP-Gesetz. Daran wird sichtbar, ob je ein Erdkabel gerechnet wurde.
- Deutsche Erklärseiten führen Sie in die Irre. Ihre Frist steht im österreichischen UVP-Gesetz — wer rechtzeitig schreibt, bleibt Partei.
Was gilt
Belegte FaktenSteht die 380-kV-Leitung wirklich in der Konvention?
Ja, namentlich. Anhang I führt die Tätigkeiten auf, für die der Beteiligungsartikel Art. 6 gilt. Nummer 17 lautet:
„Bau von Hochspannungsfreileitungen für eine Stromstärke von 220 kV oder mehr und mit einer Länge von mehr als 15 km." — Aarhus-Übereinkommen, Anhang I Nr. 17Q1
Der deutsche Text sagt „Stromstärke", gemeint ist die Spannung; verbindlich sind nach Art. 22 Englisch, Französisch und Russisch. Und selbst wenn man Nr. 17 anders läse: Nr. 20 erfasst jede dort nicht genannte Tätigkeit, für die innerstaatlich eine UVP-Öffentlichkeitsbeteiligung vorgesehen ist.Q1
Geplant sind 380 Kilovolt. Jeder der drei von der APG selbst genannten Längenwerte — 180, 190, 192 Kilometer — liegt weit über den 15 Kilometern. Diese Leitung steht nicht am Rand des Übereinkommens, sondern in seinem Anhang.
Gilt die Aarhus-Konvention in Österreich? Und was habe ich davon?
Ja — und damit ist sie der Maßstab, an dem sich das kommende Verfahren messen lassen muss. Österreich hinterlegte die Ratifikationsurkunde am 17. Jänner 2005, in Kraft ist sie hier seit 17. April 2005 (BGBl. III Nr. 88/2005).Q1
Ihre Rechte stehen im UVP-Gesetz: Parteistellung hat als Nachbar, wer durch Errichtung, Betrieb oder Bestand des Vorhabens gefährdet oder belästigt werden könnte (§ 19 Abs. 1 Z 1); Auflagefrist und Einwendung regelt § 9.Q2 Ob man sich unmittelbar auf die Konvention berufen kann, entscheiden Behörde und Gericht. → Starkstromwegerecht
Welche der drei Säulen der Aarhus-Konvention hilft Ihnen im Verfahren?
Beteiligung (Art. 6 bis 8) — die schärfsten Sätze. Art. 6 Abs. 4 verlangt Beteiligung „zu einem Zeitpunkt, zu dem alle Optionen noch offen sind"; das Ergebnis ist nach Abs. 8 „bei der Entscheidung angemessen" zu berücksichtigen. Innerstaatlich läuft das über § 9 UVP-G.Q1, Q2 → Genehmigungsvoraussetzungen & Interessenabwägung
Nach Abs. 6 lit. e gehört dazu „ein Überblick über die wichtigsten vom Antragsteller geprüften Alternativen". Einsicht ist — auf Antrag, sofern innerstaatliches Recht das vorschreibt, und vorbehaltlich der Ablehnungsgründe des Art. 4 — „gebührenfrei und sobald verfügbar" zu gewähren. Mindestinhalt, nicht Kür: Daran entscheidet sich, ob eine Erdkabelvariante aktenkundig wird.Q1 → Alternativenprüfung & Nullvariante
Umweltinformation (Art. 4 und 5). Auskunft auf Antrag, „ohne Nachweis eines Interesses".Q1
Gerichte (Art. 9). Anfechten muss können, wer „ein ausreichendes Interesse" hat; bei anerkannten Umweltorganisationen gilt es als ausreichend, sofern sie die innerstaatlichen Voraussetzungen erfüllen. Die Verfahren müssen „fair, gerecht, zügig und nicht übermäßig teuer" sein.Q1 → Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht
Wie komme ich an die Unterlagen zur 380-kV-Leitung?
Zwei Wege. Während der öffentlichen Auflage liegt die UVE (Umweltverträglichkeitserklärung) auf — die Antragsunterlagen der APG.
Davor und daneben steht das Recht auf Umweltinformation: Nach Art. 4 sind Umweltinformationen auf Antrag herauszugeben, spätestens binnen eines Monats, bei Umfang und Komplexität binnen zwei — „im Rahmen der innerstaatlichen Rechtsvorschriften". Betriebsgeheimnisse sind ein Ablehnungsgrund, mit einer Ausnahme im selben Satz: „Informationen über Emissionen, die für den Schutz der Umwelt von Bedeutung sind", sind bekannt zu geben.Q1
Offen: Wie der Auskunftsantrag innerstaatlich läuft, ist hier nicht belegt.
Wie es bewertet wird
Positionen DritterHier steht, wer was sagt — nicht, was richtig ist.
Gilt die Aarhus-Konvention in Österreich anders als in Deutschland?
Ja — und der Irrtum ist teuer. Vertragspartei sind beide Staaten; die Vertragsparteienliste führt Deutschland ausdrücklich.Q1 Umgesetzt wird national: Was in Kärnten gilt, steht im UVP-Gesetz — die Auflagefrist von mindestens sechs Wochen und der insoweit eintretende Verlust der Parteistellung.Q2 Wer nach den Fristen deutscher Erklärseiten rechnet, rechnet nach einer Frist, die hier nicht läuft.
Darf man Umweltorganisationen das Einspruchsrecht beschneiden?
Art. 3 Abs. 4 verlangt „angemessene Anerkennung und Unterstützung" von Umweltschutzvereinigungen und ein damit vereinbares innerstaatliches Rechtssystem.Q1 Ob eine Beschränkung des Einspruchsrechts das noch wäre, beurteilen Behörde und Gericht. Der Satz steht im Vertrag, nicht im Ermessen.
„Wir informieren doch längst" — aber wo landet das Ergebnis?
Beteiligung zählt nicht nach Veranstaltungen, sondern danach, was von ihr in der Entscheidung steht — daran lässt sich Art. 6 Abs. 8 messen. Die APG verweist auf die Erörterung vom 02.07.2026, nach ihrer Darstellung eine „für PCI-Projekte verpflichtende Veranstaltung" mit Möglichkeit zur Stellungnahme. PCI ist der EU-Status des Vorhabens; Teil des UVP-Verfahrens war die Erörterung nicht.Q3 Wo das dort Vorgebrachte wieder auftaucht, ist offen.
Was bedeutet das für Netzraum Kärnten?
Belegte FaktenDie Einwendungsfrist hat bis heute nicht begonnen. Die APG plant trotzdem längst weiter: Ihre Planungstrasse — der verfeinerte Trassenkorridor — weicht laut APG vom 02.07.2026 „in ihrem Verlauf" um mehr als 20 Prozent von der Grobtrasse ab. Förmlich beteiligt wurde bisher nur im PCI-Vorantragsabschnitt; die „Hunderte Gespräche", auf die sich die APG beruft, sind kein Verfahrensschritt.Q3 „Alle Optionen noch offen" ist keine Formel, sondern eine Frage mit Datum.
Die APG will die UVE 2027 einreichen, das UVP-Verfahren Ende 2027 beginnen — erst dann läuft die mindestens sechswöchige Auflage.Q2
Der Zugang zu den Unterlagen. Ab fünf Standortgemeinden — jenen, in denen gebaut wird — darf sich die Behörde auf sich selbst, die Bezirksverwaltungsbehörde und eine Standortgemeinde je Bezirk beschränken (§ 9 Abs. 2 UVP-G); weitergehende Auflage bleibt ihr unbenommen. Online stehen „jedenfalls" Antrag, Kurzbeschreibung und UVE-Zusammenfassung (§ 9 Abs. 4); was darüber hinaus, sagt das Gesetz nicht.Q2 Welche der 36 betroffenen Gemeinden im Netzraum Kärnten Standortgemeinden sind, ist öffentlich nicht ausgewiesen; wer kein Breitband hat, fährt.
Und die Ebene davor. Art. 7 erstreckt die Beteiligung auf umweltbezogene Pläne und Programme; Art. 6 Abs. 3, 4 und 8 gelten dort mit.Q1 Der Netzinfrastrukturplan des Bundes weist den Korridor zwischen den Umspannwerken Obersielach und Lienz als Stromtransportbedarfskorridor aus — einen Korridor, keine Bauweise. Beteiligt wurde dort 2023: Der Entwurf lag vom 7. Juli bis 15. September zur öffentlichen Konsultation auf, die Stellungnahmen wurden „sofern möglich" berücksichtigt.Q4 Eine Trasse gab es damals nicht — die Grobtrasse kam erst 2025.Q3
Position von LKoS
Unsere ForderungDieser Abschnitt ist eine Forderung des Vereins, keine Wiedergabe geltenden Rechts.
Dieser Abschnitt ist eine Forderung des Vereins, keine Wiedergabe geltenden Rechts.
Erstens: Die Nullvariante gehört gerechnet, nicht abgehakt. § 6 Abs. 1 Z 2 UVP-G nennt neben den geprüften Lösungsmöglichkeiten ausdrücklich die Nullvariante: das Vorhaben nicht zu verwirklichen.Q2 Über den Bedarf entschied der Bund, bevor es eine Trasse gab: Den „Nachweis der technischen Notwendigkeit, Angemessenheit und Wirtschaftlichkeit der Investitionen" verlangt § 124 Abs. 1 ElWG vom Übertragungsnetzbetreiber APG für den Netzentwicklungsplan.Q4 LKoS fordert, dass die Nullvariante in der UVE keine Formalie bleibt und dieser Nachweis öffentlich einsehbar ist. → ElWG (Elektrizitätswirtschaftsgesetz)
Zweitens: Die geprüften Alternativen gehören auf den Tisch. LKoS fordert von der APG, dass aus ihrem Überblick hervorgeht, ob und mit welchen Annahmen eine Erdverkabelung gerechnet wurde — das Ziel dieses Vereins.
Drittens: Unterlagen dorthin, wo die Betroffenen wohnen. LKoS fordert von den UVP-Behörden in Kärnten und Tirol: Auflage in allen 36 betroffenen Gemeinden, ortsüblich und rechtzeitig angekündigt — und die Offenlegung, wer im Vorantragsabschnitt angehört wurde. Das Gesetz erlaubt die Beschränkung; es zwingt nicht dazu.
Wer Beteiligung erst zulässt, wenn nur noch die Mastfarbe zur Wahl steht, hat Art. 6 gelesen und nicht verstanden.
Was Sie jetzt tun können
- Den Auflagebeginn im Auge behalten. Wer die Frist versäumt, verliert die Parteistellung, soweit er geschwiegen hat (§ 9 Abs. 6 UVP-G) → Öffentliche Auflage & Erörterung · Wie kann ich mich gegen die 380-kV-Leitung wehren — und bis wann?
- Ihre Gemeinde ansprechen. Standortgemeinde und angrenzende Gemeinden sind unter den Voraussetzungen des § 19 Abs. 3 UVP-G selbst Partei → Gemeinden
- Sind Sie in einer Standortgemeinde oder angrenzenden Gemeinde für Gemeinderatswahlen wahlberechtigt? Mindestens 200 solche Unterschriften machen aus einer fristgerechten Stellungnahme eine Verfahrenspartei, gleichzeitig eingebracht (§ 19 Abs. 4 UVP-G) — welche das sind, ist nicht ausgewiesen → Bürgerinitiative nach § 19 UVP-G
- Fragen Sie uns → Kontakt · Mitmachen & Spenden
Verwandte Begriffe
Quellen
- Stufe 1Übereinkommen von Aarhus über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten, BGBl. III Nr. 88/2005. Verwendet: Vertragsparteienliste und Ratifikationstext S. 1 (Deutschland „III 78/2010"; Hinterlegung 17.01.2005, Inkrafttreten für Österreich 17.04.2005), Art. 3 Abs. 4 (S. 7), Art. 4 Abs. 1 lit. a, Abs. 2, Abs. 3 und Abs. 4 lit. d (S. 8), Art. 6 Abs. 1, 4, 6 und 8 (S. 11 f.), Art. 7 (S. 12), Art. 9 Abs. 2 und 4 (S. 13), Art. 22 (S. 17), Anhang I Nr. 17 und Nr. 20 (S. 20). RIS, Bundesrecht konsolidiert, Fassung vom 06.08.2026, abgerufen 06.08.2026, am PDF gelesen 10.08.2026. →
quellen/RIS_Aarhus-Uebereinkommen_2026-08-06.pdf - Stufe 1UVP-G 2000: § 2 Abs. 8 (S. 4), § 6 Abs. 1 Z 2 (S. 10), § 9 Abs. 1 bis 4 und Abs. 6 (S. 12), § 19 Abs. 1 Z 1 (S. 18), § 19 Abs. 3 und Abs. 4 (S. 19). RIS, Bundesrecht konsolidiert, Fassung vom 06.08.2026, abgerufen 06.08.2026, am PDF gelesen 10.08.2026. →
quellen/RIS_UVP-G-2000_2026-08-06.pdf - Q3 — Stufe 1 (Eigenangabe des Projektwerbers) — APG, Projektseite Netzraum Kärnten, Meilensteine 29.09.2025, 14.04.2026 und 02.07.2026 sowie FAQ „Ist das Projekt UVP-pflichtig?" (36 betroffene Gemeinden; Grobtrasse präsentiert am 29.09.2025; UVE-Einreichung 2027; Erörterung vom 02.07.2026 „auf Einladung der zuständigen Behörde", „für PCI-Projekte verpflichtende Veranstaltung", „nicht Teil des späteren UVP-Genehmigungsverfahrens"; „Hunderte Gespräche mit Gemeinden und Grundeigentümer:innen"; Planungstrasse weicht „in ihrem Verlauf" um mehr als 20 Prozent ab; „Die beiden UVP-Behörden Kärnten und Tirol führen die UVP-Genehmigungsverfahren durch."), abgerufen 06.08.2026, am gespeicherten Abzug gelesen 10.08.2026. →
quellen/APG_Netzraum-Kaernten-Projektseite_2026-08-06.txt/.html - Stufe 1BMK/BMWET: Integrierter österreichischer Netzinfrastrukturplan (ÖNIP), Wien 2024, Kapitel 1.1, S. 8 (PDF-S. 10) — Entwurf veröffentlicht am 07.07.2023, öffentliche Konsultation bis 15.09.2023, Stellungnahmen „sofern möglich" berücksichtigt, strategische Umweltprüfung nach § 94 EAG; Tabelle 25 „Stromtransportbedarfskorridore", Korridor Nr. 11 UW Obersielach–UW Lienz, S. 123 (PDF-S. 125) →
quellen/BMWET_OENIP_2026-08-06.pdf; § 124 Abs. 1 ElWG, BGBl. I Nr. 91/2025, RIS-Fassung vom 06.08.2026, S. 81 →quellen/RIS_ElWG-Elektrizitaetswirtschaftsgesetz_2026-08-06.pdf. Beide abgerufen 06.08.2026, am PDF gelesen 08. und 10.08.2026.
Stand: 2026-08-10 · Geprüft am: — · Geprüft von: —
Entwurf. Die Gegenprüfung nach dem Vier-Augen-Prinzip steht noch aus; ohne sie geht der Artikel nicht online.