Was kostet ein Erdkabel und wer zahlt die Mehrkosten?
Ein 380-kV-Erdkabel kostet im Bau ein Vielfaches einer Freileitung — wie viel genau, hängt davon ab, was mit was verglichen wird. Bezahlt werden beide von denselben Leuten: den Stromkunden, über die Netzentgelte.
Das Wichtigste in Kürze
- Sie zahlen den Netzausbau ohnehin, Freileitung wie Kabel. Anzuerkennen sind die angemessenen Kosten; die Höhe entscheidet die E-Control. Die Frage ist nicht, ob Sie zahlen, sondern wofür.Q1
- „Zehnmal teurer" ist keine österreichische Zahl. Der Faktor der Projektwerber stützt sich auf deutsche und Schweizer Netzbetreiber.Q2
- Was diese Leitung kosten soll, steht nicht im Projektblatt. Die rund 3 Milliarden Euro im Anhang des Netzentwicklungsplans sind ein Rechenbeispiel zur EU-Methodik.Q4
- Für 380 kV kennt das Gesetz keinen Kostenfaktor. Eine Verkabelung bis zu einem Mehrkostenfaktor schreibt das ElWG nur für die 110-kV-Ebene vor, die hier auf rund 173 Kilometern mitfährt.Q1
Ist ein Erdkabel teurer als eine Freileitung?
Belegte FaktenIm Bau ja, deutlich: Auch eine TU-Wien-Bewertung von 2025 hält die Freileitung für die wirtschaftlichste Lösung, Hybridanlagen aus beidem aber ausdrücklich für denkbar.Q5 Um die geht es hier: um Abschnitte, nicht um die ganze Trasse. Die Kosten je Kilometer führt Erdverkabelung, den Vergleich Teil- gegen Vollverkabelung Teilverkabelung.
Woher stammen die kursierenden Kostenfaktoren?
Belegte FaktenAus dem Ausland. Das Factsheet „Erdkabel" von APG und KNG nennt „bis zu 10x" und stützt das auf TenneT, 50Hertz (2020) und Swissgrid (2024).Q2 Das einzige öffentlich verfügbare österreichische Verkabelungsgutachten stammt vom 27.12.2007, beauftragt von der E-Control, zur Salzburgleitung; seine Grenzen und die Spreizung der Faktoren führt Teilverkabelung.Q3 Einen eigenen Mehrkostenfaktor kennt das ElWG nur für die mitgeführte 110-kV-Ebene, nicht für 380 kV.Q1 Ein Faktor ohne Bezugsgröße ist keine Zahl, sondern ein Argument.
Wer zahlt die Mehrkosten am Ende?
Belegte FaktenDie Stromkunden, bei jeder Bauweise: Die „angemessenen Kosten" der Vorhaben aus dem Netzentwicklungsplan sind samt Vorfinanzierungskosten bei den Systemnutzungsentgelten „anzuerkennen" (§ 124 Abs. 4 ElWG).Q1 Ob und in welcher Höhe das für dieses Vorhaben gilt, entscheidet die E-Control. Den Weg bis auf Ihre Rechnung führt Netzentgelte.
Landet das auf meiner Stromrechnung?
Belegte FaktenÜber den Netzkostenanteil, ja. Was dieses eine Vorhaben je Haushalt ausmacht, dazu liegt keine gesicherte Angabe vor. Die Mehrkosten verteilen sich auf Jahrzehnte und auf alle Netzkunden. Der Schutzstreifen einer Freileitung verteilt sich nicht: Er liegt dauerhaft auf einzelnen Grundstücken.
Was kosten die Verluste über die Betriebsdauer?
Belegte FaktenGenug, um in jeden Vergleich zu gehören: Baukosten fallen einmal an, Verluste laufen über Jahrzehnte. Kabelanlagen haben dabei zusätzliche Verluste durch die nötige BlindleistungskompensationQ5 — genau deshalb gehört die Betriebsdauer in die Rechnung, nicht nur der Baupreis. Zahlen und Bezugsbedingungen führt Übertragungsverluste.
Position von LKoS
Unsere ForderungDieser Abschnitt ist eine Forderung des Vereins, keine Wiedergabe geltenden Rechts.
Erstens: Über Kosten zu streiten setzt voraus, dass der Bedarf feststeht — er steht nicht fest. LKoS fordert die ernsthafte Prüfung der Nullvariante. → Braucht Kärnten die 380-kV-Leitung überhaupt?
Zweitens: Wer zahlt, hat ein Recht auf die Zahlen. LKoS fordert von APG und KNG eine offengelegte Kostenrechnung für beide Bauweisen, je Abschnitt, mit Bau-, Betriebs- und Verlustkosten und Preisstand.
Drittens: „Zu teuer" ist ohne Vergleichszahl keine Bewertung. Wer eine Variante mit Kosten ablehnt, muss beide gerechnet haben: für diese Trasse, mit heutigem Preisstand.
Was Sie jetzt tun können
- Nach der Variantenrechnung für Ihren Abschnitt fragen. Adressat sind APG und KNG: gerechnet, mit welchen Ansätzen und welchem Preisstand? → Muss die Erdkabel-Variante im Verfahren überhaupt geprüft werden?
- Einwenden, sobald die Frist läuft. Die UVE soll 2027 eingereicht werden: „Personen verlieren ihre Stellung als Partei, soweit sie nicht rechtzeitig bei der Behörde schriftlich Einwendungen erheben" (§ 9 Abs. 6 UVP-G).Q6 → Wie kann ich mich gegen die 380-kV-Leitung wehren — und bis wann?
Verwandte Begriffe
Quellen
- Stufe 1Elektrizitätswirtschaftsgesetz (ElWG), BGBl. I Nr. 91/2025: § 123 Abs. 3 Z 5 samt Schlusssatz (S. 80), § 124 Abs. 4 (S. 81). RIS, Bundesrecht konsolidiert, Fassung vom 06.08.2026. →
quellen/RIS_ElWG-Elektrizitaetswirtschaftsgesetz_2026-08-06.pdf - Q2 — Stufe 1 (Eigenangabe, Argumentationsmaterial) — APG und KNG-Kärnten Netz: Factsheet „Erdkabel" zum Netzraum Kärnten, abgerufen 06.08.2026 — Kostenaussage „bis zu 10x", belegt mit TenneT, 50Hertz (2020) und Swissgrid (2024). In dieser Redaktion nicht selbst am PDF gelesen; keine Faktenblattzeile, deshalb keine Seitenangabe und im Text ausschließlich als Zuschreibung an die Projektwerber (Livegang-Punkt 3). Am PDF belegt geführt in
artikel/teilverkabelung.md. →quellen/APG_Netzraum-Kaernten-Factsheet-Erdkabel_2026-08-06.pdf - Stufe 2Gutachten zur Teilverkabelung der 380-kV-Salzburgleitung, Abschnitt Tauern–Salzach neu, Verf. B. R. Oswald, beauftragt von der E-Control, 27.12.2007, 78 S. In dieser Redaktion nicht selbst am PDF gelesen (Livegang-Punkt 4); der Text nennt daher nur Datum, Auftraggeber und Gegenstand. Inhalt, Kostenwerte und Faktoren führen
artikel/teilverkabelung.md(Kap. 5.8 und Kap. 9) undartikel/uebertragungsverluste.md. →quellen/EControl_Gutachten-Teilverkabelung-Salzburgleitung_2026-08-06.pdf - Q4 — Stufe 1 (Projektwerber) — APG: Netzentwicklungsplan 2025 für die Regelzone APG, von der E-Control gehostete Fassung, 168 S. (Titelblatt „Einreichversion", Planungsstand August 2025; Kopfzeile ab S. 15 „Konsultationsversion"). Kap. 4.10.2, Projekt 11-14 „Netzraum Kärnten (380-kV-Ringschluss)", S. 91: keine Kostenangabe. Anhang B, S. 164 (Zuordnung TYNDP-Projekt 1052 = NEP-Projekt 11-14) und S. 166 („Investitionskosten von ungefähr 3 Mrd. €" als Rechenbeispiel zur CBA-Methodik, Datenherkunft TYNDP-2024-Projektblatt). →
quellen/EControl_APG-NEP-2025_2026-08-06.pdf - Stufe 2TU Wien: „Ökonomische Bewertung von Hochspannungs-Erdkabel", Diplomarbeit 2025, Repositum; darin der Wirtschaftlichkeitsvergleich Wahle–Mecklar (zusätzliche Verluste durch Blindleistungskompensationsanlagen). Nicht als PDF in
quellen/; Seitenangabe ausständig (Faktenblattbatch03.csv, Zeilen 11 und 28, Status belegt). - Stufe 1UVP-G 2000, § 9 Abs. 6 (S. 12). RIS, Bundesrecht konsolidiert, Fassung vom 06.08.2026. →
quellen/RIS_UVP-G-2000_2026-08-06.pdf
Stand: 2026-08-10 · Geprüft am: — · Geprüft von: —
Entwurf. Die Gegenprüfung nach dem Vier-Augen-Prinzip steht noch aus; ohne sie geht der Artikel nicht online.