Braucht Kärnten die 380-kV-Leitung überhaupt?
Ihren Netzentwicklungsplan genehmigt die Regulierungsbehörde nur, wenn die APG technische Notwendigkeit, Angemessenheit und Wirtschaftlichkeit nachweist (§ 124 Abs. 1 ElWG). Für dieses Vorhaben liegt der Nachweis nicht vor: Das Projektblatt zählt sieben Nutzen auf, beziffert keinen.
Das Wichtigste in Kürze
- (n-1)-Verletzungen räumt die APG ein — deren Ursache verortet sie nicht in Kärnten: Erzeugungsdefizit im Osten, Importe aus dem Westen, internationaler Handel.Q2
- Neubau ist die letzte Stufe — die APG bindet sich selbst darauf: Ein Leitungsneubau auf neuer Trasse werde „als letzte Option gewählt", das NOVA-Prinzip gelte auch „für einzelne Netzausbauprojekte".Q2Q3
- Der ÖNIP gibt einen Transportbedarf vor, keine Bauweise: Die technische Planung sei „Aufgabe der Übertragungsnetzbetreiber".Q6
Warum soll die Leitung gebaut werden?
Belegte Fakten„Unbedingte Voraussetzung für eine sichere … Stromversorgung" nennt die APG den 380-kV-Ringschluss.Q1 Beziffert ist das Vorhaben nur in einem Rechenbeispiel zur Kosten-Nutzen-Methodik — dessen Nutzen gilt dem ENTSO-E-Raum, nicht Kärntner Netzkunden.Q2 → Ringschluss · Netzraum Kärnten
Reicht das bestehende 220-kV-Netz nicht?
Belegte FaktenVeröffentlicht ist dazu keine Berechnung. Das Projektblatt verspricht „Verbesserung der … (n-1)-Sicherheit … in Kärnten" — Verbesserung, nicht Herstellung. Die 220-kV-Leitung nennt die APG zwar „wichtige Ost-West-Verstärkung" mit „Engpässen und absehbaren Kapazitätsgrenzen" — ein Engpass ist keine (n-1)-Verletzung, und auf ihr läuft die Optimierung längst: witterungsabhängiger Betrieb zur Erhöhung der (n-1)-Sicherheit.Q2 → n-1-Kriterium
Geht es um Kärnten oder um den Stromtransit?
Belegte FaktenDie APG schreibt den europäischen Handel selbst in die Bedarfsbegründung; der Kärntner Verbrauch kommt dort nicht vor.Q2 Dass strukturelle Engpässe „nachhaltig … nur durch Netzausbau" zu verringern seien, steht dort ebenfalls — Position über den Plan als Ganzes, keine Berechnung für diese Leitung.Q2 → Stromtransit & Grenzkuppelstellen
Ist Redispatch auf Dauer billiger als eine neue Leitung?
Belegte FaktenFalsch gestellt: Beide zahlen Sie aus derselben Kasse, den Netzentgelten auf Ihrer Stromrechnung. Was diese Leitung am Engpassmanagement einspart, führt ihr Projektblatt nicht einmal als Nutzen an.Q2 → Redispatch & Engpassmanagement
Wo wird der Bedarf im Verfahren geprüft?
Belegte FaktenIm Netzentwicklungsplan (§ 124 Abs. 1 ElWG)Q3 und in der UVE, wo die Nullvariante Pflichtinhalt ist (§ 6 Abs. 1 Z 2 UVP-G)Q4 — die Prüftiefe bestimmen Behörde und Gericht. Bestehen muss beide Prüfungen die APG. → ElWG
Muss die Leitung gebaut werden oder will die APG sie bauen?
Belegte FaktenDen Neubau plane sie, „wie es der ÖNIP … vorgibt", schreibt die APG.Q5 Er nennt die Maßnahmen im Korridor „Infrastrukturerfordernisse mit überragendem öffentlichen Interesse" — das meint den Bedarfskorridor, nicht die Bauweise: 380-kV-Leitungen nimmt er mangels Projektspezifikationen bloß an. Freileitungen sind für ihn „nach wie vor … Stand der Technik"; warum, führt Alternativenprüfung & Nullvariante.Q6 Vorgegeben ist ein Transportbedarf, kein Bauwerk.
Position von LKoS
Unsere ForderungDieser Abschnitt ist eine Forderung des Vereins, keine Wiedergabe geltenden Rechts.
Forderung des Vereins.
Erstens: Der Bedarf ist nicht belegt. LKoS fordert eine ernsthafte Prüfung und Begründung der Nullvariante in der UVE.
Zweitens: Offenlegen, was geprüft wurde — n-1-Nachweis, Optimierungsstufen, Nachweise nach § 124 Abs. 1 ElWG. Unprüfbares trägt keine Trasse, von der 36 Gemeinden betroffen sind.
Drittens: Wird gebaut, dann nicht als Freileitung, wo Menschen und Landschaft betroffen sind. → Erdverkabelung
Was Sie jetzt tun können
- Fragen Sie im Gemeinderat, was der Gemeinde vorgelegt wurde. Standortgemeinden und betroffene Nachbargemeinden sind Partei (§ 19 Abs. 3 UVP-G).Q4 → Gemeinden
- Den Bedarfsnachweis prüft die Regulierungsbehörde, die den Plan mit Bescheid genehmigt (§ 124 Abs. 1 ElWG); Bescheid und Endfassung liegen nicht vor.Q3
- Die Einwendung jetzt vorbereiten. UVE-Einreichung 2027; die Frist läuft erst mit der öffentlichen Auflage — wer sie versäumt, verliert die Parteistellung (§ 9 Abs. 6 UVP-G).Q4 → wie Sie sich wehren — und bis wann
- Melden Sie uns, was Ihnen entgegengehalten wird. → Kontakt
Verwandte Begriffe
Quellen
- Q1 — Stufe 1 (Eigenangabe des Projektwerbers) — APG: Projektseite „Netzraum Kärnten", FAQ „Welche Vorteile hat ein 380-kV-Stromnetz für die Region Kärnten und Osttirol?" (der Ringschluss als „unbedingte Voraussetzung für eine sichere und bedarfsgerechte Stromversorgung"). Abgerufen 06.08.2026. →
quellen/APG_Netzraum-Kaernten-Projektseite_2026-08-06.txt - Q2 — Stufe 1 (Projektwerber) — APG: Netzentwicklungsplan 2025 für die Regelzone APG, Einreichversion, Planungsstand August 2025, 167 S. Kap. III.D „NOVA"-Prinzip, S. 13 (Leitungsneubau auf neuer Trasse „aus Kosteneffizienzgründen — als letzte Option"; „Das NOVA-Prinzip wird sowohl für die gesamthafte Netzentwicklung als auch für einzelne Netzausbauprojekte angewandt."); Kap. 2.5.1, S. 38 (Ursachen: Defizit an flexibler Erzeugungsleistung im Osten Österreichs, hohe Importe aus dem Westen, verstärkte Nutzung internationaler Handelskapazitäten; (n-1)-Verletzungen im APG-Netz; „Nachhaltig können strukturelle Engpässe im APG-Übertragungsnetz jedoch nur durch Netzausbau und mit den NEP-Projekten verringert werden."); Kap. 4, S. 46 (Netzraum Kärnten „als wichtige Ost-West-Verstärkung", „Engpässe und absehbare Kapazitätsgrenzen der bestehenden 220-kV-Leitung Lienz – Obersielach"); Kap. 4.2.2, S. 49 (witterungsabhängiger Freileitungsbetrieb auf der 220-kV-Leitung Lienz – Villach Süd – Obersielach, „zur Erhöhung der (n-1)-Sicherheit und (n-1)-Betriebsreserven"); Kap. 4.10.2, Projektblatt 11-14, S. 89 (Nutzenkatalog mit sieben Aufzählungspunkten, darunter „Verbesserung der Versorgungssicherheit, (n-1)-Sicherheit und Netzstabilität in Kärnten" und die „Stärkere Anbindung der Leitungen nach Italien und Slowenien an das APG-Netz sowie der Pumpspeicher"; kein Punkt beziffert den Nutzen; Engpassmanagement ist keiner davon); Anhang B, S. 164 f. (Rechenbeispiel zur Kosten-Nutzen-Methodik; bewertet ist „der geografische Bereich der ENTSO-E", nicht die Regelzone APG). Abgerufen 06.08.2026. →
quellen/APG_Netzentwicklungsplan-2025_2026-08-06.pdf— Von der E-Control gehostet wird eine Konsultationsversion mit 168 Seiten und abweichender Paginierung (Projektblatt dort S. 91). →quellen/EControl_APG-NEP-2025_2026-08-06.pdf - Stufe 1Elektrizitätswirtschaftsgesetz (ElWG), BGBl. I Nr. 91/2025: § 123 Abs. 5 (S. 80, Neubau erst nach ausreichender Optimierung bzw. Verstärkung des Bestandsnetzes — ausdrücklich an die Erstellung des Netzentwicklungsplans gebunden), § 124 Abs. 1 und Abs. 4 (S. 81; Abs. 1: Genehmigung des Netzentwicklungsplans mit Bescheid durch die Regulierungsbehörde, Voraussetzung ist der Nachweis der technischen Notwendigkeit, Angemessenheit und Wirtschaftlichkeit der Investitionen durch den Übertragungsnetzbetreiber; Abs. 4: Anerkennung der angemessenen Kosten bei der Entgeltbestimmung). RIS, Bundesrecht konsolidiert, Fassung vom 06.08.2026, 123 S. →
quellen/RIS_ElWG-Elektrizitaetswirtschaftsgesetz_2026-08-06.pdf - Stufe 1UVP-G 2000: § 6 Abs. 1 Z 2 (S. 10, Nullvariante als Pflichtinhalt der UVE), § 9 Abs. 6 iVm Abs. 1 (S. 12, öffentliche Auflage; Verlust der Parteistellung ohne rechtzeitige schriftliche Einwendung), § 19 Abs. 3 (S. 19, Parteistellung von Standortgemeinde und unmittelbar angrenzenden Gemeinden, „die von wesentlichen Auswirkungen des Vorhabens auf die Umwelt betroffen sein können"). RIS, Fassung vom 06.08.2026, 84 S. →
quellen/RIS_UVP-G-2000_2026-08-06.pdf - Q5 — Stufe 1 (Projektwerber) — APG: Vorhabenskonzept Netzraum Kärnten, Kap. 1 „Vorhabensbeschreibung", Dokumentseite 2 (PDF-Seite 3), 8 S., abgerufen 06.08.2026. →
quellen/APG_Netzraum-Kaernten-Vorhabenskonzept_2026-08-06.pdf - Stufe 1BMK/BMWET: Integrierter österreichischer Netzinfrastrukturplan (ÖNIP), Wien 2024. Kap. 4.5.5, Dokumentseite 122 (PDF-S. 124: „Die technische Planung der notwendigen Netzentwicklungsmaßnahmen innerhalb dieser Transportbedarfskorridore wird im NIP nicht definiert, da solche Planungen Aufgabe der Übertragungsnetzbetreiber sind."); Dokumentseite 124 (PDF-S. 126: Netzentwicklungsmaßnahmen zur Deckung der identifizierten Transporterfordernisse als „‚no-regret'-Maßnahmen und … Infrastrukturerfordernisse mit überragendem öffentlichen Interesse"; unmittelbar danach in Kap. 4.5.6 „Ausblick 2040" für die Kärnten-Leitung mangels genauerer Projektspezifikationen „ein Ausbau mittels standardisierter 380-kV-Leitungen (2 Systeme a 2.300 MW) … angenommen"); Kap. 6, Dokumentseite 166 (PDF-S. 168: „Nach wie vor stellt die Errichtung von Freileitungen in Übertragungsnetzen den Stand der Technik dar.", unmittelbar gefolgt vom Hinweis auf § 94 Abs. 3 Z 3 EAG). →
quellen/BMWET_OENIP_2026-08-06.pdf - Zahlen — ausschließlich aus
daten/zahlenregister.csv: Nr. 9 (36 betroffene Gemeinden,belegt— im Text „betroffen", weil die Aufteilung in Standortgemeinden und unmittelbar angrenzende Gemeinden öffentlich nicht ausgewiesen ist), Nr. 18 (UVE-Einreichung 2027,belegt), Nr. 58 (sieben Nutzen im Projektblatt 11-14,belegt, in dieser Redaktion neu angelegt).
Stand: 2026-08-10 · Geprüft am: — · Geprüft von: —
Entwurf. Die Gegenprüfung nach dem Vier-Augen-Prinzip steht noch aus; ohne sie geht der Artikel nicht online.