Muss die Erdkabel-Variante im Verfahren überhaupt geprüft werden?

Das Gesetz verlangt von der Umweltverträglichkeitserklärung, die geprüften Lösungsmöglichkeiten samt Nullvariante zu vergleichen und zu begründen — ausdrücklich auch die Technologie. Ob das Erdkabel geprüft wurde, zeigt die UVE.

Das Wichtigste in Kürze

  • Das Wort „Technologie" steht im Gesetzestext. Ein Erdkabel ist eine andere Technologie.Q1
  • Verlangt ist ein Vergleich, kein Aufzählen — samt Auswahlgründen.Q1
  • In Salzburg genügte ein Etikett. Die Kabelvariante war dort „niemals Gegenstand des UVP-Genehmigungsverfahrens".Q3

Was muss in der UVE über Alternativen stehen?

Belegte Fakten

Die UVE schreibt der Projektwerber. § 6 Abs. 1 Z 2 UVP-G:

„eine Beschreibung der […] geprüften realistischen Lösungsmöglichkeiten, die für das Vorhaben und seine spezifischen Merkmale relevant sind (zB […] Technologie […]), der Nullvariante und Angabe der wesentlichen Auswahlgründe sowie Angaben zum Vergleich der […] Umweltauswirkungen"Q1

Der Relevanzfilter ist die Tür, durch die eine Variante hinausgeht. Wer sie benutzt, muss begründen, warum diese Technologie hier nicht relevant sein soll.

Muss die APG ein Erdkabel prüfen?

Belegte Fakten

Das Wort steht im Gesetz: Technologie. Dass „Erdkabel" darin nicht vorkommt, beantwortet die Frage nicht — sie ist offen und gehört ins Verfahren.Q1

In Salzburg schied die Kabelvariante als „nicht Stand der Technik" aus; dieselbe Formulierung führen APG und KNG heute, dazu die Kosten.Q3Q6 Nur begründet der Netzinfrastrukturplan das mit fehlender eigener Erfahrung.Q5 Ein Stand der Technik ohne Erfahrung ist kein Prüfergebnis. → Erdverkabelung · was ein Erdkabel kostet

Bei erheblicher Beeinträchtigung eines Europaschutzgebiets hängt die Ausnahme nach Art. 6 Abs. 4 FFH-Richtlinie auch daran, dass keine Alternativlösung vorhanden ist.Q4 Ob die Trasse solche Gebiete berührt, muss die UVE beantworten. → Europaschutzgebiete

Was verlangt das ElWG von Netzbetreibern ab 380 kV?

Belegte Fakten

Ab 380 kV verpflichtet das ElWG Übertragungsnetzbetreiber zur Forschung an alternativen Leitungstechnologien; die Ergebnisse sind in Variantenuntersuchungen zu berücksichtigen, Bericht alle drei Jahre (§ 122 Abs. 3, § 126).Q2 Ob das ins Verfahren durchschlägt, ist offen. Was hat die APG erforscht, wo ist der Bericht?Alternativenprüfung & Nullvariante

Was kann ich tun, wenn keine Erdkabelvariante geprüft wurde?

Belegte Fakten

Der Hebel ist die Lücke selbst. Innerhalb der Auflagefrist kann jedermann schriftlich Stellung nehmen. Wer Parteistellung behalten will, muss zusätzlich fristgerecht schriftlich Einwendungen erheben — sonst geht sie verloren, soweit nicht eingewendet wurde (§ 9 Abs. 6).Q1Öffentliche Auflage

Die UVE soll laut APG 2027 eingereicht werden. Bis dahin läuft keine Frist. → Netzraum Kärnten

Wie ist das in anderen Ländern geregelt?

Belegte Fakten

Für Deutschland kursiert eine Erdkabel-Vorrangregel. In Österreich begründet sie keinen Anspruch; in Salzburg blieb sie erfolglos.Q3die deutsche 400-Meter-Regel

Die Schweiz nennt die Verkabelung in ihrer Strahlenschutzverordnung selbst als Mittel, den Anlagegrenzwert einzuhalten.Q7 Dort ist das Erdkabel nicht Ausnahme, sondern Vorsorgeinstrument. → Grenzwerte im Ländervergleich

Position von LKoS

Unsere Forderung

Dieser Abschnitt ist eine Forderung des Vereins, keine Wiedergabe geltenden Rechts.

Forderung des Vereins, nicht geltendes Recht.

Erstens: Die Nullvariante ist die erste Alternative. Der Netzinfrastrukturplan weist einen Bedarfskorridor aus, keine Technik.Q5 Ob dieser Neubau nötig ist, gehört zuerst am Unterbleiben des Vorhabens geprüft.

Zweitens: Die Erdkabelvariante gehört in den Vergleich — abschnittsweise, mit Länge, Kosten, Umweltauswirkungen und Auswahlgrund.

Drittens: Kein Ausscheiden über ein Etikett. Wer „nicht Stand der Technik" sagt, hat Datum, Verfasser und Fundstelle zu nennen — und den Forschungsbericht nach § 126 ElWG dazu.

Eine Variante, die niemand vergleicht, ist nicht widerlegt. Sie ist nur nicht geprüft.

Was Sie jetzt tun können

  • Der Satz, der zählt: Zu Z 2 fehlen Vergleich und Ausscheidungsgrund → wie Sie sich wehren
  • Gemeinde und APG fragen: Wurde unser Abschnitt als Kabelvariante untersucht? → Gemeinden
  • Unterschriften sammeln: mindestens 200 in der Standortgemeinde oder einer unmittelbar angrenzenden Gemeinde für Gemeinderatswahlen WahlberechtigteQ1Bürgerinitiative
Unterschreiben Sie die Petition. Der schnellste Weg, das Vorhaben in Frage zu stellen — auch ohne eigenes Grundstück an der Trasse.
Petition unterschreiben

Verwandte Begriffe

Quellen

  1. Stufe 1UVP-G 2000: § 6 Abs. 1 Z 2 (S. 10), § 9 Abs. 5 und 6 (S. 12), § 19 Abs. 4 (S. 19). RIS, Bundesrecht konsolidiert, Fassung vom 06.08.2026, abgerufen 06.08.2026. → quellen/RIS_UVP-G-2000_2026-08-06.pdf
  2. Stufe 1Elektrizitätswirtschaftsgesetz (ElWG), § 122 Abs. 3 (S. 79) und § 126 (S. 82). RIS, Fassung vom 06.08.2026. → quellen/RIS_ElWG-Elektrizitaetswirtschaftsgesetz_2026-08-06.pdf
  3. Stufe 1BVwG 26.02.2019, W155 2120762-1/478E (380-kV-Salzburgleitung): Feststellung zum Verfahrensgegenstand, Beweiswürdigung zur naturschutzfachlichen Prüfung („Stand der Technik"), Beschwerdevorbringen zum deutschen EnLAG, Spruchpunkt II. → quellen/BVwG_Erkenntnis-W155-2120762-1-380kV-Salzburgleitung_2026-08-06.pdf
  4. Stufe 1Richtlinie 92/43/EWG (FFH-Richtlinie), ABl. Nr. L 206 vom 22.07.1992 S. 7, Artikel 6 Abs. 3 und 4; Anknüpfung im Bundesrecht über Anhang 2 UVP-G 2000 (S. 83 f.); Faktenblatt batch12.csv Zeile 13. Der Richtlinientext liegt nicht in quellen/ — Artikel 6 ist deshalb in indirekter Rede und in Bedingungsform wiedergegeben, ohne Aussage über die Trasse. Beschaffung: daten/beschaffung.csv Nr. 72.
  5. Stufe 1BMK/BMWET: Integrierter österreichischer Netzinfrastrukturplan (ÖNIP), Wien 2024, Kapitel 6 (S. 166) und S. 175; Tabelle 25 (S. 123) zum Transportbedarfskorridor Lienz–Obersielach. → quellen/BMWET_OENIP_2026-08-06.pdf
  6. Q6Stufe 1 (Eigenangabe des Projektwerbers) — APG und KNG-Kärnten Netz: Factsheet „Erdkabel" zum Netzraum Kärnten, 2 Seiten, abgerufen 06.08.2026, S. 1. Belegt, dass der Projektwerber mit Mehrkosten argumentiert; die Zahlen führt F3. → quellen/APG_Netzraum-Kaernten-Factsheet-Erdkabel_2026-08-06.pdf
  7. Stufe 1Schweiz: Verordnung über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung (NISV) vom 23.12.1999, SR 814.710, Anhang 1 Ziffer 15 Abs. 2 (Verkabelung als Maßnahme). Nach Darstellung des Bundesamts für Umwelt (BAFU), geführt in daten/faktenblaetter/batch06.csv (Nr. 27) und daten/zahlenregister.csv Nr. 37. PDF-Sicherung des Verordnungstexts steht aus (Beschaffung Nr. 57).

Stand: 2026-08-10 · Geprüft am: — · Geprüft von: —
Entwurf. Die Gegenprüfung nach dem Vier-Augen-Prinzip steht noch aus; ohne sie geht der Artikel nicht online.