Netzentgelte (Netzgebühren auf der Stromrechnung)
Netzentgelte sind der Teil der Stromrechnung, der nicht die Energie bezahlt, sondern den Transport durch die Leitungen. Der Rechtsbegriff lautet Systemnutzungsentgelt — über sie holen die Netzbetreiber auch die Kosten neuer Leitungen herein.
Das Wichtigste in Kürze
- Den Netzausbau zahlen die Stromkunden — so steht es im Gesetz. Die angemessenen Kosten der Vorhaben aus dem Netzentwicklungsplan — der Liste der Leitungsprojekte — sind samt Vorfinanzierungskosten bei den Systemnutzungsentgelten anzuerkennen (§ 124 Abs. 4 ElWG).Q1
- Den Grund nennt der Vorstand der Regulierungsbehörde selbst: die Investitionen für die Energiewende. So begründet E-Control-Vorstand Alfons Haber die Steigerung.Q2 Der Bedarf einer Leitung ist damit keine Gesinnungsfrage, sondern eine Kostenfrage.
- Wer die Rechnung zahlt, darf die Zahlen sehen. Den Nachweis „der technischen Notwendigkeit, Angemessenheit und Wirtschaftlichkeit der Investitionen" verlangt § 124 Abs. 1 ElWG — gegenüber der Behörde, nicht öffentlich. Für Netzraum Kärnten nennen weder Projektblatt noch Projektseite Kosten.Q3, Q4
Was gilt
Belegte FaktenWas sind Netzentgelte und wofür zahle ich sie?
Sie sind der Preis für den Transport; die Komponenten des Systemnutzungsentgelts sind auf der Rechnung „gesondert auszuweisen" (§ 42 Abs. 1 ElWG) — Ihr Netzkostenanteil. Die Höhe bestimmt die E-Control jährlich mit Verordnung, je Netzbereich und Netzebene, „auf Basis der gemäß § 134 Abs. 1 festgestellten Kosten" (§ 135 Abs. 2) — deshalb sind die Entgelte regional verschieden. In Kraft sind die §§ 134 bis 136; die Entgeltkomponenten folgen mit 31.12.2026, bis dahin gilt insoweit das ElWOG 2010 fort (§ 188 ElWG).Q1
Wer zahlt den Ausbau des Stromnetzes?
Die Stromkunden. Das sagt das Gesetz:
„Die mit der Umsetzung von Maßnahmen, die im Netzentwicklungsplan vorgesehen sind, verbundenen angemessenen Kosten sind, inklusive Vorfinanzierungskosten, bei der Festsetzung der Systemnutzungsentgelte … anzuerkennen."
§ 124 Abs. 4 ElWGQ1Eine 380-kV-Leitung liegt in diesem Plan auf Netzebene 1 (§ 106 Abs. 1 Z 1); denselben Weg nehmen die Aufwendungen des Engpassmanagements (§ 140 Abs. 4 letzter Satz). Oben bleiben die Kosten nicht: Jede Kundengruppe trägt anteilig auch „die Kosten aller darüber liegenden Netzebenen" — Kostenwälzung (§ 6 Abs. 1 Z 83 ElWG).Q1 Die Quote bestimmt die Verordnung der E-Control. Sie stehen am Ende der Kette.
Wie es bewertet wird
Positionen DritterHier steht, wer was sagt — nicht, was richtig ist.
Warum steigen die Netzgebühren, obwohl ich weniger Strom verbrauche?
Weil die Fixkosten des Netzes durch Sparen nicht sinken: Sinkt die Abgabemenge — die insgesamt gelieferte Strommenge —, steigt nach Darstellung der E-Control das Entgelt je Kilowattstunde. Die Netzentgelte für Haushalte steigen 2026 nach denselben Angaben im Österreichschnitt um rund 1,3 Prozent, bei 3.500 Kilowattstunden Jahresverbrauch rund fünf Euro — auf den Netzanteil, nicht auf die ganze Rechnung.Q2 Als Größenordnung für ein Jahr brauchbar, als Maßstab für ein Bauwerk mit Jahrzehnten Nutzungsdauer nicht.
Die APG nennt im Projektblatt, dem Eintrag des Vorhabens im Netzentwicklungsplan, sieben Nutzen — von der (n-1)-Sicherheit in Kärnten bis zu diesem: „Stärkere Anbindung der Leitungen nach Italien und Slowenien an das APG-Netz sowie der Pumpspeicher und somit bessere überregionale EE-Netzintegration".Q3 Ein Nutzenkatalog ist kein Nachweis — den verlangt § 124 Abs. 1 gegenüber der Behörde.
Was bedeutet das für Netzraum Kärnten?
Belegte FaktenDrei Milliarden Euro — und nicht einmal die sind eine Kostenschätzung
Für eine Leitung, deren Länge die APG je nach Unterlage mit 180, 190 oder 192 Kilometern angibt, nennen weder das Projektblatt im Netzentwicklungsplan 2025 noch die Projektseite Kosten.Q3, Q4
Eine Zahl steht trotzdem im Raum, im Anhang des Plans: „Investitionskosten von ungefähr 3 Mrd. €" für TYNDP-Projekt 1052, Lienz–Obersielach — dieses Vorhaben. Sie steht dort als Rechenbeispiel zur EU-Methodik, übernommen aus dem europäischen Projektblatt, auf das die APG verweist. Dieselbe Passage rechnet vor, das Projekt amortisiere sich „innerhalb der ersten 6 Jahren" — gerechnet für „den geografischen Bereich der ENTSO-E", den europäischen Netzverbund.Q3 Der Nutzen ist europäisch gerechnet, anerkannt werden die Kosten hier.
Öffentlich sind nur Einreich- und Konsultationsfassung; womit der Plan genehmigt wurde, ist nicht nachprüfbar.Q3
Landet die 380-kV-Leitung auf meiner Stromrechnung?
Nach dem Gesetz ist das der Regelfall; ob und in welcher Höhe, entscheidet die E-Control. Sichtbar werden müsste es in der Zehnjahresabschätzung, die sie jährlich veröffentlichen muss (§ 136 Abs. 1 ElWG).Q1 Ob die Entgeltwirkung eines einzelnen Vorhabens dort erkennbar wird, ist der Prüfstein.
Position von LKoS
Unsere ForderungDieser Abschnitt ist eine Forderung des Vereins, keine Wiedergabe geltenden Rechts.
Erstens: Öffentlich nachprüfbar ist der Bedarfsnachweis nicht. § 124 Abs. 1 ElWG macht ihn zur Genehmigungsvoraussetzung des Netzentwicklungsplans, der Bescheid ist nicht veröffentlicht. LKoS fordert seine Offenlegung — und dass die APG die Nullvariante, das Vorhaben nicht zu verwirklichen, in der Umweltverträglichkeitserklärung (UVE) nicht als Formalie abhandelt; § 6 Abs. 1 Z 2 UVP-G verlangt „eine Beschreibung … der Nullvariante und Angabe der wesentlichen Auswahlgründe".Q5 Ob daraus eine Prüfpflicht folgt, entscheiden Behörde und Gericht. → Alternativenprüfung & Nullvariante
Zweitens: Wer zahlt, hat ein Recht auf die Zahlen. LKoS fordert von der APG die Offenlegung der Projektkosten und von der E-Control, die Entgeltwirkung dieses Vorhabens in der Zehnjahresabschätzung gesondert auszuweisen — für Kosten der Ziele nach § 5 Abs. 1 Z 2 und 3 verlangt § 136 Abs. 2 ElWG das ohnehin.Q1 Die E-Control veröffentlicht „unter Wahrung der Vertraulichkeit wirtschaftlich sensibler Informationen" (§ 135 Abs. 4). Was daran sensibel sein soll, wenn alle bezahlen, ist die Frage.
Die Stromkunden bezahlen diese Leitung, bevor der erste Strom fließt. Dann dürfen sie auch erfahren, was sie kostet. „Ein Erdkabel ist zu teuer" ist ohne diese Zahl eine Behauptung ohne Bezugsgröße.
Was Sie jetzt tun können
- Fordern Sie die Grundlagen an. Nach Kundmachung der Entgeltverordnung sind Methodik und zugrunde liegende Kosten „sämtlichen interessierten Personen auf Anfrage zu übermitteln" (§ 135 Abs. 6 ElWG)Q1 — ohne Parteistellung, ohne Verfahren.
- Wenden Sie ein, sobald die Frist läuft. Die UVE soll 2027 eingereicht werden, die Unterlagen liegen dann mindestens sechs Wochen auf: „Personen verlieren ihre Stellung als Partei, soweit sie nicht rechtzeitig bei der Behörde schriftlich Einwendungen erheben" (§ 9 Abs. 6 UVP-G).Q5 → Öffentliche Auflage & Erörterung
- Sehen Sie auf Ihrer Stromrechnung nach. Über den Netzkostenanteil finanzieren die Netzbetreiber den Ausbau — auch diese Leitung.
Verwandte Begriffe
Quellen
- Stufe 1Elektrizitätswirtschaftsgesetz (ElWG), BGBl. I Nr. 91/2025: § 5 Abs. 1 Z 2 und 3 (S. 8), § 6 Abs. 1 Z 83 (S. 14), § 42 Abs. 1 (S. 41), § 106 Abs. 1 Z 1 (S. 69), § 124 Abs. 1 und 4 (S. 81), § 134 Abs. 1 und 2 (S. 82), § 135 Abs. 2, 3, 4 und 6 sowie § 136 Abs. 1 und 2 (S. 83), § 140 Abs. 4 letzter Satz (S. 86), § 188 Abs. 1, 5 und 6 (S. 116), § 189 Abs. 8 (S. 117). RIS, Bundesrecht konsolidiert, Fassung vom 06.08.2026, am PDF geprüft 08.08. und 10.08.2026. →
quellen/RIS_ElWG-Elektrizitaetswirtschaftsgesetz_2026-08-06.pdf - Q2 — Stufe laut Faktenblatt
batch04.csv, Zeilen 35 bis 39: Stufe 1 — E-Control, Presseaussendung vom 18.12.2025: Netzentgelte 2026 im Österreichschnitt rund +1,3 % für Haushalte, bei 3.500 kWh rund 5 € im Jahr; Aussage von Vorstand Alfons Haber zu den Investitionen der Energiewende; rückläufige Abgabemengen als Kostentreiber je kWh. PDF-Sicherung ausständig; bis dahin ist der Artikel nicht freigabefähig (Livegang-Punkt 3). Alle vier Aussagen stehen deshalb im Text ausschließlich mit Zuschreibung an die E-Control, nicht als eigene Tatsachenbehauptung. Ob eine Behörden-Presseaussendung Stufe 1 der Quellenhierarchie inCLAUDE.mdist, entscheidet die Projektleitung (Livegang-Punkt 11) — der Artikel entscheidet es nicht. - Q3 — Stufe 1 (Projektwerber) — APG: Netzentwicklungsplan 2025 für die Regelzone APG — hier die von der E-Control gehostete Fassung mit 168 Seiten: Titelblatt „Einreichversion, Planungsstand August 2025", Kopfzeile „… – Konsultationsversion" auf 153 der 168 Seiten (ab S. 15). Die von der APG gehostete Fassung (
quellen/APG_Netzentwicklungsplan-2025_2026-08-06.pdf) hat 167 Seiten, dasselbe Titelblatt, keine Versionsangabe in der Kopfzeile und eine abweichende Paginierung; Seitenangaben deshalb immer mit der Fassung (Faktenblatt batch04, Zeile 67). Kapitel 4.10.2 „Netzraum Kärnten (380-kV-Ringschluss)", Projekt 11-14, S. 91 von 168: Nutzenkatalog mit sieben Punkten, keine Kostenangabe, unter „Weitere Projektinformationen" der Verweis auf „TYNDP 2024 Projekt TR 1052". Anhang B, Tabelle B.1, S. 164 (Zuordnung TYNDP-Projekt 1052 „Lienz (AT) – Obersielach (AT)" zu NEP-Projekt 11-14), S. 165 (Geltungsbereich der CBA-Ergebnisse: „geografischer Bereich der ENTSO-E") und S. 166 (Rechenbeispiel mit „Investitionskosten von ungefähr 3 Mrd. €" und Amortisation „innerhalb der ersten 6 Jahren", Daten laut Fundstelle aus dem TYNDP-2024-Projektblatt). Am PDF geprüft 08.08. und 10.08.2026. →quellen/EControl_APG-NEP-2025_2026-08-06.pdf - Q4 — Stufe 1 (Eigenangabe) — APG: Projektseite Netzraum Kärnten, abgerufen 06.08.2026 — keine Kostenangabe zum Vorhaben. →
quellen/APG_Netzraum-Kaernten-Projektseite_2026-08-06.html - Stufe 1UVP-G 2000, RIS, Bundesrecht konsolidiert, Fassung vom 06.08.2026: § 6 Abs. 1 Z 2 (S. 10), § 9 Abs. 1 und Abs. 6 (S. 12). Am PDF geprüft 08.08.2026. →
quellen/RIS_UVP-G-2000_2026-08-06.pdf
Stand: 2026-08-10 · Geprüft am: — · Geprüft von: —
Entwurf. Die Gegenprüfung nach dem Vier-Augen-Prinzip steht noch aus; ohne sie geht der Artikel nicht online.