Teilverkabelung (Erdkabel auf Teilstrecken)
Teilverkabelung — auch Teilerdverkabelung — heißt, dass nur einzelne Abschnitte einer Leitung als Erdkabel im Boden liegen und der Rest Freileitung bleibt. Fachlich gilt diese Hybridlösung als Weg für Strecken, auf denen eine durchgehende Freileitung nicht in Frage kommt.
Das Wichtigste in Kürze
- In der Netzplanung kommt das Erdkabel nicht vor — nur im Werbematerial. Im Netzentwicklungsplan 2025 steht „Kabel" dreimal, keine Stelle betrifft diese Leitung. Ein Factsheet dagegen gibt es sehr wohl.Q6, Q7
- Ein Kabelabschnitt spart dauerhaft Fläche. 20 bis 25 Meter Trassenbreite gegenüber 70 bis 80 Metern Schutzstreifen, in dem kein Wald mehr wächst — über die ganze Strecke.Q9
- Der teuerste Kilometerpreis gegen das Kabel ist selbst für Teilverkabelung gerechnet, Übergangsanlage inklusive. APG und KNG nennen dagegen „bis zu 10x höhere Kosten" aus deutschen und Schweizer Quellen.Q3, Q7
Was gilt
Belegte FaktenKann man nicht wenigstens die Abschnitte bei den Ortschaften eingraben?
Fachlich ja: abschnittsweise Erdkabel sind kein Tabu. Die aktuellste österreichische Arbeit und die deutsche Technologieübersicht halten Hybridanlagen aus Freileitung und Erdkabel ausdrücklich für denkbar, wo eine durchgehende Freileitung nicht in Frage kommt — die Lage an Ortschaften und in empfindlicher Landschaft. Ökonomisch hält dieselbe Arbeit die Freileitung für die günstigste, Erdkabel für die teuerste Lösung.Q8, Q9 Genau deshalb geht es hier um Abschnitte, nicht um Vollverkabelung.
Offen: Für Deutschland kursiert eine Abstandsregel zur Teilverkabelung. Sie ist an der Primärquelle nicht geprüft und steht deshalb nicht hier; eine deutsche Regelung begründet in Österreich ohnehin keinen Anspruch. → Alternativenprüfung & Nullvariante · Wie weit muss eine Hochspannungsleitung vom Wohnhaus entfernt sein?
Eine Verkabelungsvorgabe für die 380-kV-Ebene enthält das ElWG nicht. Es enthält eine Forschungspflicht: Netzbetreiber ab 380 kV müssen alternative Leitungstechnologien erforschen, die Ergebnisse sind „im Rahmen von Variantenuntersuchungen … zu berücksichtigen" (§ 122 Abs. 3 ElWG). Berücksichtigen heißt nicht bauen, aber es heißt prüfen. Ein Verbot der Teilverkabelung steht dort ebenso wenig. Wer die Abschnittslösung ablehnt, kann sich dafür jedenfalls nicht auf das ElWG berufen.Q1
Was ist eine Kabelübergangsanlage — und wie viel Platz braucht sie?
Die Anlage, an der die Freileitung ins Kabel übergeht — im Netzinfrastrukturplan Kabelübergabestation genannt. Je Abschnitt steht sie zweimal. Die Größenangaben messen nicht dasselbe: APG und KNG nennen „rund 60 mal 80 Meter", ohne Angabe zu DrosselspulenQ7; der Netzinfrastrukturplan ohne Drosselspulen „ca. 160 m × 100 m", mit drei Drosselspulen ca. 120 × 160 m, gestützt auf 50Hertz (2020).Q5 Die größere Zahl kommt also vom Ministerium, nicht vom Projektwerber. Nur: Beides sind punktuelle Anlagen an zwei Stellen. Der Schutzstreifen einer Freileitung läuft über die gesamte Strecke.
Was kostet der Übergang von der Freileitung ins Erdkabel?
Aus dem Netzentwicklungsplan Strom 2030 der deutschen Übertragungsnetzbetreiber selbst, Datenstand 2019: 380-kV-Schaltfeld Leitung und Schaltfeld Kompensationsanlage je 4,00 Mio. Euro (ein Schaltfeld ist der Anschlusspunkt einer Leitung in der Anlage). Der dort genannte Kilometersatz von 11,50 Mio. Euro gilt ausdrücklich der Teilverkabelung einer 380-kV-Doppelleitung, Kabelübergangsanlage inklusive.Q3
Wer diesen Satz gegen die Teilverkabelung ins Feld führt, zitiert einen Preis, der für sie gerechnet wurde. Wie sich die Schaltfelder zur enthaltenen Übergangsanlage verhalten, sagt die Schätzung nicht — auch das gehört in die Variantenuntersuchung.
→ Wer die Mehrkosten zahlt: Was kostet ein Erdkabel und wer zahlt die Mehrkosten?
Ist Teilverkabelung günstiger als eine Vollverkabelung?
Ja, und um diesen Unterschied geht es. Das österreichische Gutachten von 2007 rechnet beides für denselben Abschnitt: Als komplette Kabelstrecke kostet Tauern–Salzach neu 1.176 Mio. Euro, „um den Faktor 6,2 höher" als die Freileitung (rund 190 Mio.); 9 km Teilverkabelung derselben Trasse kosten das rund 1,4-fache.Q4 Wer gegen das Kabel die Zahl für die Vollverkabelung nennt, beantwortet eine Frage, die niemand gestellt hat.
Warum sind viele kurze Kabelabschnitte teurer als wenige lange?
Weil der Übergang unabhängig von der Länge anfällt: Jeder Abschnitt hat zwei Enden, zehn kurze Teilstücke haben zwanzig. Daraus folgt keine Absage an die Teilverkabelung, sondern eine Bauvorgabe — wenige zusammenhängende Abschnitte dort, wo die Leitung am meisten anrichtet.
Nach oben begrenzt der elektrische Ausgleich, den ein Wechselstromkabel braucht, die Abschnittslänge; dafür stützt sich der Netzinfrastrukturplan von 2024 auf dasselbe Gutachten von 2007.Q5 Den sinnvollen Bereich dazwischen hat für diese Leitung niemand ausgerechnet.
Wie es bewertet wird
Positionen DritterHier steht, wer was sagt — nicht, was richtig ist.
Teilverkabelung „nicht zu rechtfertigen"? Das sagt ein österreichisches Gutachten von 2007
Es stammt vom 27.12.2007, ist von der E-Control beauftragt und betrifft den Abschnitt Tauern–Salzach neu der 380-kV-Salzburgleitung. Sein Ergebnis: „Sowohl aus betrieblicher, als auch aus wirtschaftlicher Sicht ist eine Teilverkabelung nicht zu rechtfertigen." Die 9 km sind dort rund 8 Prozent der Freileitungstrasse; zwei Abschnitte von 9 und 14 km verdoppeln die Gesamtkosten.Q4
Diese Rechnung wird uns entgegengehalten werden; ihre Grenzen stehen im Gutachten selbst: Kostenbasis 2006/2007, und der Vermerk, es existiere „weltweit keine zur Salzburgleitung vergleichbare Kabelstrecke".
Das Gegenargument zur eigenen Kostenrechnung liefert es mit: Werden je zwei Kabelsysteme fest einem Freileitungssystem zugeordnet — dieselbe Konfiguration, für die es die 1,4 gerechnet hat —, können die Übergangsanlagen „ohne Schaltfelder wartungsfrei ausgeführt werden, wodurch die Kosten und der Platzbedarf minimal bleiben".Q4 Dieselbe Salzburgleitung ging im zweiten Quartal 2025 in Betrieb, rund 18 Jahre später.Q6 Ein Kostenvergleich aus 2007 ist keine Antwort auf eine Leitung, die frühestens in den 2030er-Jahren Strom führt.
Was der Projektwerber sagt — und womit er es belegt
Im Factsheet „Erdkabel" von APG und KNG heißt es, Erdkabel seien „im Alpenraum und im besiedelten Talraum nicht umsetzbar", die Kosten „bis zu 10x" höher — belegt durchgehend mit TenneT, dazu 50Hertz (2020) und Swissgrid (2024), für Kärnten keine österreichische Fundstelle. Und das Papier widerspricht sich selbst: Unter der Überschrift „Erfahrungen mit Erdkabel in Deutschland nicht nur positiv" steht der Satz, die Ablehnung von Erdkabeln sei bei Anrainern geringer als bei Freileitungen — wegen des Landschaftsbildes.Q7
Der Netzinfrastrukturplan hält fest: „Nach wie vor stellt die Errichtung von Freileitungen in Übertragungsnetzen den Stand der Technik dar." Begründet wird das damit, dass es „in Österreich bisher keine Erfahrungen mit voll- bzw. teilverkabelten 380-kV-Leitungstrassen" gibt. Ein Pilotprojekt dafür wies die APG im Netzentwicklungsplan 2023 aus: Burgenland Nord–Sarasdorf, Inbetriebnahme damals 2032Q5; im Netzentwicklungsplan 2025 steht dazu nur noch „380-kV-Erdkabel … in Prüfung", Inbetriebnahme 2034/35.Q6 Die Erfahrung, deren Fehlen gegen das Kabel angeführt wird, entsteht nur, wenn jemand sie macht — und der Termin dafür rückt nach hinten.
Was bedeutet das für Netzraum Kärnten?
Belegte FaktenDie Leitung ist rund 190 km lang — die APG selbst nennt 180 bis 192 km — und führt durch 36 Gemeinden; auf rund 173 km fährt eine 110-kV-Leitung auf denselben Masten mit.
Im Projektblatt zum Netzraum Kärnten kommen die Wörter Erdkabel und Teilverkabelung nicht vor. Im Netzentwicklungsplan 2025 steht „Kabel" dreimal — Linzer 110-kV-Projekte, Pilotprojekt im Osten, 220-kV-Kabel. Keine Stelle betrifft diese Leitung; die von der E-Control genehmigte Endfassung ist nicht veröffentlicht.Q6
Für die mitgeführte 110-kV-Ebene sagt das Gesetz dagegen nicht „kann": Die Verkabelung „ist umzusetzen, wenn ein Mehrkostenfaktor … von 1,8 nicht überschritten wird" — das Kabel darf also höchstens 1,8-mal so viel kosten wie die Freileitung. Berechnet wird der Faktor „nach einer von der Regulierungsbehörde festgelegten Methode" (§ 123 Abs. 3 ElWG, Schlusssatz zu Z 5).Q1 Ob er je gerechnet wurde, ob für das Übertragungsnetz überhaupt eine solche Methode besteht, ob die Bestimmung auf das Genehmigungsverfahren durchschlägt: alles offen, das Letzte eine Rechtsfrage. Über 173 Kilometer ist das keine Nebenfrage. → Erdverkabelung
Offen und entscheidend: Ob für Netzraum Kärnten eine Teilverkabelung einzelner Abschnitte geprüft wurde, ist öffentlich nicht bekannt. Diese Frage muss die UVE (Umweltverträglichkeitserklärung) beantworten.
Position von LKoS
Unsere ForderungDieser Abschnitt ist eine Forderung des Vereins, keine Wiedergabe geltenden Rechts.
Dieser Abschnitt ist eine Forderung des Vereins, keine Wiedergabe geltenden Rechts.
Erstens: Der Bedarf ist nicht belegt. LKoS fordert die ernsthafte Prüfung der Nullvariante; § 6 Abs. 1 Z 2 UVP-G verlangt ausdrücklich eine Beschreibung „der Nullvariante und Angabe der wesentlichen Auswahlgründe".Q2
Zweitens: Wird über einen Bau verhandelt, dann nicht über eine durchgehende Freileitung. LKoS fordert, dass an Siedlungen und in empfindlicher Landschaft — für den Ossiacher Tauern voran — eine Teilverkabelung geprüft und offengelegt wird, je Abschnitt mit Länge, Kosten und Begründung. Ohne diese Rechnung ist „zu teuer" keine Bewertung, sondern eine Behauptung.
Drittens: Für die 110-kV-Mitführung gehört der Mehrkostenfaktor auf den Tisch. Ob der Schwellenwert überschritten wird, weiß außerhalb der Projektwerber niemand.
Der entscheidende Punkt ist nicht der Preis, sondern die Reihenfolge: Erst wird geprüft, dann wird gerechnet, dann wird entschieden. Bisher wird entschieden.
Was Sie jetzt tun können
- Nach der Variantenprüfung fragen. Wurde für Ihren Abschnitt eine Kabelvariante untersucht? → Muss die Erdkabel-Variante im Verfahren überhaupt geprüft werden?
- Ihre Gemeinde ansprechen. 36 Gemeinden sind betroffen; mit 26 war der Verlauf im April 2026 abgestimmt — der Verlauf, nicht die Bauweise. Jede Standortgemeinde ist im UVP-Verfahren Partei. → Gemeinden
- Einwenden, sobald die Frist läuft. Wer die Auflagefrist versäumt, verliert seine Parteistellung — sein Recht, im Verfahren mitzureden → Wie Sie sich wehren können — und bis wann
Verwandte Begriffe
Quellen
- Stufe 1Elektrizitätswirtschaftsgesetz (ElWG), § 122 Abs. 3; § 123 Abs. 3 Z 5 samt Schlusssatz des Abs. 3; gleichlautend für Verteilernetzbetreiber § 118 Abs. 3 Z 3. RIS, Fassung vom 06.08.2026. →
quellen/RIS_ElWG-Elektrizitaetswirtschaftsgesetz_2026-08-06.pdf - Stufe 1UVP-G 2000, § 6 Abs. 1 Z 2 (Alternativen und Nullvariante). RIS, Fassung vom 06.08.2026. →
quellen/RIS_UVP-G-2000_2026-08-06.pdf - Stufe 2Netzentwicklungsplan Strom 2030 (Version 2019), Kostenschätzungen der deutschen Übertragungsnetzbetreiber, Datenstand 2019: Teilverkabelung 380-kV-Doppelleitung 11,50 Mio. €/km einschließlich Kabelübergangsanlage; 380-kV-Schaltfeld Leitung bzw. Kompensationsanlage je 4,00 Mio. €. Deutsche Werte. PDF-Sicherung, Tabellen- und Seitenangabe ausständig.
- Stufe 2Gutachten zur Teilverkabelung der 380-kV-Salzburgleitung, Abschnitt Tauern–Salzach neu, Verf. B. R. Oswald, beauftragt von der E-Control, 27.12.2007; Kap. 5.8 sowie Kap. 9 Punkte 6, 7, 8 und 10. →
quellen/EControl_Gutachten-Teilverkabelung-Salzburgleitung_2026-08-06.pdf - Stufe 1Integrierter österreichischer Netzinfrastrukturplan (ÖNIP) 2024, Kap. 6 (Stand der Technik), 6.3 (Kabelübergabestation), 6.4 (Kompensation, gestützt auf Oswald 2007), 6.9 (Pilotprojekt NEP-23-3). BMK/BMWET. →
quellen/BMWET_OENIP_2026-08-06.pdf - Q6 — Stufe 1 (Projektwerber) — APG, Netzentwicklungsplan 2025, Fassung August 2025 (Titelblatt: Einreichversion; Fußzeile ab Kap. 4 und Anhang: Konsultationsversion), behördlich gehostete Fassung, 168 Seiten; Kap. 4.10.1 und 4.10.2. Die von der E-Control genehmigte Endfassung ist nicht öffentlich. →
quellen/EControl_APG-NEP-2025_2026-08-06.pdf - Q7 — Stufe 1 (Eigenangabe) — APG und KNG-Kärnten Netz: Factsheet „Erdkabel" zum Netzraum Kärnten, 2 Seiten, abgerufen 06.08.2026 (S. 1: Nachteilsliste, Kostenaussage, Deutschland-Abschnitt; S. 2: Swissgrid, Kabelübergabestation). →
quellen/APG_Netzraum-Kaernten-Factsheet-Erdkabel_2026-08-06.pdf - Stufe 2TU Wien: „Ökonomische Bewertung von Hochspannungs-Erdkabel", Diplomarbeit 2025, Repositum. PDF-Sicherung und Seitenangabe ausständig.
- Stufe 2BMWi (DE): Technologieübersicht zum deutschen Höchstspannungsnetz — Hybridlösungen; Trassenbreite 20–25 m gegenüber 70–80 m Schutzstreifen. Deutsche Quelle. PDF-Sicherung und Seitenangabe ausständig.
Stand: 2026-08-07 · Geprüft am: — · Geprüft von: —
Entwurf. Die Gegenprüfung nach dem Vier-Augen-Prinzip steht noch aus; ohne sie geht der Artikel nicht online.