Alpenkonvention (Übereinkommen zum Schutz der Alpen)
Die Alpenkonvention ist ein völkerrechtlicher Vertrag der Alpenstaaten und der EU zum Schutz der Alpen. Ergänzt wird sie durch eigene Verträge zu einzelnen Themen — die Durchführungsprotokolle; eines davon regelt Energie und nennt Stromleitungen ausdrücklich.
Das Wichtigste in Kürze
- Bestehende Leitungsverläufe zuerst — das steht im Vertrag. Das Energieprotokoll verpflichtet die Vertragsstaaten, bei Stromleitungen „soweit wie möglich" bestehende Strukturen und Leitungsverläufe zu benutzen.Q2
- Das Vertragsgebiet umfasst die gesamte Trasse. Die Gemeindeliste im Vertragsanhang führt für Kärnten und Tirol jeweils „alle Gemeinden".Q1
- Die fünf Protokolle sind seit 18.12.2002 in Kraft — genehmigt ohne den Vorbehalt, den die Konvention selbst trägt.Q1, Q2, Q3
Was gilt
Belegte FaktenWas ist die Alpenkonvention überhaupt?
Ein Staatsvertrag, für Österreich seit 6. März 1995 in Kraft. Artikel 2 Abs. 1 verpflichtet auf eine ganzheitliche Politik zum Schutz der Alpen, „unter Beachtung des Vorsorge-, des Verursacher- und des Kooperationsprinzips".Q1 Konkret wird sie in fünf Protokollen: Energie, Raumplanung, Naturschutz, Bergwald, Bodenschutz.Q2, Q3 → Vorsorgeprinzip
Gilt sie in Kärnten — und für welche Gemeinden?
Für alle. Der Vertragsanhang listet das Vertragsgebiet nach Ländern: bei „Bundesland KÄRNTEN" und „Bundesland TIROL" jeweils „alle Gemeinden", ebenso in Vorarlberg; in vier weiteren Bundesländern nur einzelne Bezirke.Q1
Was steht im Energieprotokoll zu Stromleitungen?
„Bei Bauten von Stromleitungen … treffen die Vertragsparteien alle erforderlichen Vorkehrungen, um die Belastung von Bevölkerung und Umwelt gering zu halten, wobei soweit wie möglich bestehende Strukturen und Leitungsverläufe zu benutzen sind." — Protokoll „Energie", Artikel 10 Abs. 2Q2
Im Klartext: neue Leitungen entlang bestehender Trassen und Straßen — nicht daneben durch unberührtes Gelände. Absatz 3 nennt Schutzgebiete und Vogelwelt.Q2 → Vogelschlag & Erdseilmarkierung
Kann ich mich im Verfahren darauf berufen?
Das lässt sich hier nicht beantworten. Der Nationalrat hat die Konvention nur unter Vorbehalt genehmigt: Sie sei erst „durch Erlassung von Gesetzen zu erfüllen" (Art. 50 Abs. 2 Bundes-Verfassungsgesetz). Bei den fünf Protokollen fehlt dieser Zusatz.Q1, Q2, Q3 Was daraus folgt, entscheiden Behörde und Gericht — gestellt gehört die Frage in die Einreichunterlagen.
Was bedeutet das für Netzraum Kärnten?
Belegte FaktenDie Leitung Lienz–Obersielach soll durch 36 betroffene Gemeinden führen (Stand Grobtrasse 2025).Q4 Alle liegen im Vertragsgebiet.
Die Austrian Power Grid (APG) nennt als eigenes Planungsprinzip die „Bündelung von Leitungen und Mitnutzung von bestehenden Infrastrukturkorridoren (u.a. Autobahn)".Q4 Das ist der Maßstab des Artikels 10 Abs. 2. Wo die Grobtrasse ihm folgt, zeigt die APG auf ihrer Projektseite nicht.Q4 → Grobtrasse
Position von LKoS
Unsere ForderungDieser Abschnitt ist eine Forderung des Vereins, keine Wiedergabe geltenden Rechts.
Forderung des Vereins, keine Wiedergabe geltenden Rechts.
Erstens: Bündelung gehört belegt, nicht behauptet. LKoS fordert, dass die UVE (Umweltverträglichkeitserklärung) je Abschnitt darlegt, welche bestehenden Leitungsverläufe und Verkehrskorridore geprüft wurden — und warum sie nicht genügen. → Alternativenprüfung & Nullvariante
Zweitens: Die Protokolle gehören in die Einreichunterlagen.
Was Sie jetzt tun können
- Prüfen Sie, ob neben Ihrem Grundstück schon eine Leitung, Bahn oder Straße verläuft → Wie kann ich mich gegen die 380-kV-Leitung wehren — und bis wann?
- Fragen Sie Ihre Gemeinde, ob sie die Protokolle geltend macht → Gemeinden
Verwandte Begriffe
Quellen
- Stufe 1Übereinkommen zum Schutz der Alpen (Alpenkonvention), BGBl. Nr. 477/1995. Verwendet: Genehmigungsbeschluss des Nationalrats mit Erfüllungsvorbehalt nach Art. 50 Abs. 2 B-VG und Ratifikationstext (Hinterlegung 08.02.1994, Inkrafttreten 06.03.1995), S. 2; Art. 1 (Anwendungsbereich) und Art. 2 Abs. 1, S. 3; Anlage, Liste der administrativen Einheiten des Alpenraumes in der Republik Österreich („Bundesland VORARLBERG alle Gemeinden / Bundesland TIROL alle Gemeinden / Bundesland KÄRNTEN alle Gemeinden", S. 13; einzeln aufgezählt sind demgegenüber die Bezirke und Gemeinden in Salzburg, S. 13, Oberösterreich, S. 15, Niederösterreich, S. 17, und Steiermark, S. 21), S. 13 bis 21. RIS, Bundesrecht konsolidiert, Fassung vom 06.08.2026, abgerufen 06.08.2026, im PDF selbst gelesen am 11.08.2026. →
quellen/RIS_Alpenkonvention_2026-08-06.pdf - Stufe 1Protokoll zur Durchführung der Alpenkonvention von 1991 im Bereich Energie („Energie", P8), BGBl. III Nr. 237/2002 idF BGBl. III Nr. 110/2005. Verwendet: Genehmigungsbeschluss des Nationalrats („Der Abschluss des Staatsvertrages wird genehmigt.", ohne Erfüllungsvorbehalt) und Ratifikationstext (Hinterlegung 14.08.2002, Inkrafttreten 18.12.2002), S. 1; Art. 10 Abs. 1 bis 3, S. 6. RIS, Bundesrecht konsolidiert, Fassung vom 06.08.2026, abgerufen 06.08.2026, im PDF selbst gelesen am 11.08.2026. →
quellen/RIS_Alpenkonvention-Protokoll-Energie_2026-08-06.pdf - Stufe 1Die vier weiteren einschlägigen Durchführungsprotokolle, jeweils RIS, Bundesrecht konsolidiert, Fassung vom 06.08.2026, abgerufen 06.08.2026, im PDF selbst gelesen am 11.08.2026. Verwendet aus jedem: Genehmigungsbeschluss und Ratifikationstext auf S. 1 (jeweils „Der Abschluss des Staatsvertrages wird genehmigt." ohne Erfüllungsvorbehalt; Hinterlegung 14.08.2002, Inkrafttreten für Österreich 18.12.2002). Raumplanung und nachhaltige Entwicklung (P3), BGBl. III Nr. 232/2002 →
quellen/RIS_Alpenkonvention-Protokoll-Raumplanung_2026-08-06.pdf; Bergwald (P4), BGBl. III Nr. 233/2002 →quellen/RIS_Alpenkonvention-Protokoll-Bergwald_2026-08-06.pdf; Bodenschutz (P6), BGBl. III Nr. 235/2002 →quellen/RIS_Alpenkonvention-Protokoll-Bodenschutz_2026-08-06.pdf; Naturschutz und Landschaftspflege (P7), BGBl. III Nr. 236/2002 →quellen/RIS_Alpenkonvention-Protokoll-Naturschutz_2026-08-06.pdf - Stufe 1APG: Projektseite Netzraum Kärnten, abgerufen 06.08.2026, am gespeicherten Abzug gelesen am 11.08.2026. Verwendet: Projekteinleitung („Mit der geplanten Verbindung zwischen Lienz (Osttirol) und Obersielach (Kärnten) …"); Abschnitt „Unsere Prinzipien" („Bündelung von Leitungen und Mitnutzung von bestehenden Infrastrukturkorridoren (u.a. Autobahn)"); Meilenstein 29.09.2025 zur Grobtrasse („führt durch insgesamt 36 Gemeinden" — daher die Bezugsangabe „Stand Grobtrasse 2025" im Text; die Grobtrasse hat sich seither um über 20 % verändert, Zahlenregister 31, ohne dass sich die Gemeindezahl geändert hätte: Meilenstein 14.04.2026 nennt weiterhin „26 der 36 betroffenen Gemeinden"). Der gesamte Abzug enthält an keiner Stelle eine Zuordnung der Grobtrasse zu bestehenden Leitungs- oder Verkehrskorridoren — darauf stützt sich der Satz, dass die APG das auf ihrer Projektseite nicht zeigt. →
quellen/APG_Netzraum-Kaernten-Projektseite_2026-08-06.txt·.html
Stand: 2026-08-11 · Geprüft am: — · Geprüft von: —
Entwurf. Die Gegenprüfung nach dem Vier-Augen-Prinzip steht noch aus; ohne sie geht der Artikel nicht online.