Vorsorgeprinzip bei Hochspannungsleitungen

Das Vorsorgeprinzip heißt: eine Belastung senken, bevor ein Schaden bewiesen ist — solange es noch wenig kostet. Bei Hochspannungsleitungen entscheiden darüber der Zielwert für das Magnetfeld und der Trassenverlauf.

Das Wichtigste in Kürze

  • Das Wort Umweltvorsorge steht im Genehmigungsmaßstab. Eine Freileitung darf nur genehmigt werden, wenn die Immissionsbelastung „möglichst gering zu halten" ist. Das Gesetz fragt nach dem Möglichen — und nennt keine Zahl.Q1
  • Was Vorsorge in Zahlen heißt, führen zwei österreichische Verfahren vor: 1 Mikrotesla (µT). Salzburgleitung und oberösterreichischer Zentralraum, dort von den Projektwerberinnen selbst, je mit eigener Bezugsbedingung — ein Zweihundertstel des Referenzwerts von 200 µT für die Dauerexposition der Allgemeinbevölkerung. Für Netzraum Kärnten nennt die APG in ihren öffentlichen Unterlagen keinen Wert.Q3, Q4, Q5
  • Die WHO empfiehlt Vorsorge, die fast nichts kostet — und die billigste ist die Wahl der Trasse. Sie rät davon ab, Grenzwerte willkürlich zu senken, empfiehlt aber sehr kostengünstige Maßnahmen beim Bau neuer Anlagen. Netzraum Kärnten ist eine neue Anlage.Q2
  • Vorsorge lässt sich messen — deshalb ist sie einforderbar. Der Zusammenhang hängt an der gemessenen Feldstärke, nicht an der Wohnortnähe. Einen Zielwert in Mikrotesla kann man nachmessen lassen, eine Meterzahl nicht.Q2, Q6, Q9

Was gilt

Belegte Fakten

Was ist der Unterschied zwischen Vorsorge und Gefahrenabwehr?

Gefahrenabwehr setzt ein, wenn feststeht, dass etwas schadet. Vorsorge setzt früher an: bei einem Verdacht, der sich weder bestätigen noch ausräumen lässt. So liegt es bei niederfrequenten Magnetfeldern, umgangssprachlich Elektrosmog.

Die WHO fasst sie so: Die Evidenz sei „not strong enough to be considered causal, but sufficiently strong to remain a concern" — nicht stark genug für Ursächlichkeit, aber stark genug, um eine Sorge zu bleiben.Q2 Entschieden wird das nicht im Labor, sondern auf der Karte. → Niederfrequente elektromagnetische Felder · IARC-Klassifizierung 2B

Gibt es in Österreich eine Pflicht, die Felder einer Hochspannungsleitung so gering wie möglich zu halten?

Einen für Anrainer verbindlichen Grenzwert gibt es nichtQ3, Q4Grenzwerte für Hochspannungsleitungen in Österreich. Eine Genehmigungsvoraussetzung gibt es sehr wohl, mit dem Wort Vorsorge im Normtext. Für Starkstromfreileitungen ab 220 Kilovolt (kV) und 15 Kilometern — darunter Netzraum Kärnten — gelten nach § 17 Abs. 3 UVP-G die Kriterien des § 24f:

„Genehmigungen … dürfen nur erteilt werden, wenn im Hinblick auf eine wirksame Umweltvorsorge zu den anzuwendenden Verwaltungsvorschriften zusätzlich nachstehende Voraussetzungen erfüllt sind: … die Immissionsbelastung zu schützender Güter ist möglichst gering zu halten …"

§ 24f Abs. 1 und Abs. 1 Z 2 UVP-G 2000Q1

Ein relativer Maßstab: Wie gering „möglichst gering" ist, hängt von den geprüften Varianten ab. Ob ein eingehaltener Richtwert dieses Immissionsminimierungsgebot erfüllt, entscheiden Behörde und Gericht — beantworten muss die Frage zuerst die APG, mit den Varianten, die sie gerechnet hat. → Genehmigungsvoraussetzungen & Interessenabwägung

Wie viel Vorsorge ist möglich? In Österreich steht die Zahl längst

Nicht im Gesetz, aber in zwei Verfahren. Bei der 380-kV-Salzburgleitung zog der humanmedizinische Sachverständige einen Vorsorgewert von 1 Mikrotesla heran und prüfte ihn an allen Orten mit sensibler Nutzung.Q4 Im oberösterreichischen Zentralraum sahen die Projektwerberinnen einen Planungszielwert von 1 Mikrotesla von sich aus vor — einen Wert, den die Planung selbst einhalten will: „ein Zweihundertstel" des Referenzwerts von 200 Mikrotesla.Q3 Die Bezugsbedingung ist nicht dieselbe; welchen Betriebszustand sie nennen, steht bei den Grenzwerten für Hochspannungsleitungen in Österreich.

Das Vorbild kommt aus der Schweiz: Für Anlagen ab 01.02.2000 gilt dort an Orten mit empfindlicher Nutzung — in Österreich „Orte mit sensibler Nutzung", Räume, in denen sich Personen regelmäßig länger aufhaltenQ3 — ein Anlagegrenzwert von 1 Mikrotesla im „massgebenden Betriebszustand". Als Maßnahme dafür nennt dieselbe Verordnung ausdrücklich Verkabelungen.Q7Grenzwerte im Ländervergleich

Wie es bewertet wird

Positionen Dritter

Hier steht, wer was sagt — nicht, was richtig ist.

Welche Vorsorge empfiehlt die WHO tatsächlich?

Sehr kostengünstige, zum richtigen Zeitpunkt. Die WHO hält „very low-cost precautionary procedures" für vertretbar und geboten, sofern „the health, social and economic benefits of electric power" nicht beeinträchtigt werden; eine eigene Empfehlung richtet sich an Politik und Ortsplanung: sehr kostengünstige Maßnahmen beim Bau neuer Anlagen.Q2 Netzraum Kärnten ist eine neue Anlage. Die billigste Maßnahme ist hier keine Technik, sondern eine Linie auf der Karte — unsere Schlussfolgerung, nicht die der WHO.

Nicht empfohlen wird, Grenzwerte „to some arbitrary level in the name of precaution" zu senken. Die gesundheitliche Bedeutung beziffert die WHO, Ursächlichkeit unterstellt, als „limited and uncertain" — 0,2 bis 4,9 Prozent der Kinderleukämiefälle weltweit.Q2 Berechnet ist das an Anlagen, die stehen. Bei einer Leitung, die noch nicht steht, lautet die Frage anders: muss diese Belastung überhaupt entstehen?

Reicht es, weit genug weg zu wohnen?

Nein — es kommt auf das Feld an. Die WHO stützt den Verdacht auf epidemiologische Studien, die oberhalb einer zeitlich gemittelten Magnetfeldexposition von 0,3 bis 0,4 Mikrotesla — einer Dauerbelastung, nicht einer kurzen Spitze — erhöhte Raten von Leukämie im Kindesalter fanden.Q2, Q9 Die Vorbehalte nennt die WHO selbst: kein bekannter Wirkungsmechanismus, keine Stützung durch Labor- und Mechanismusbefunde. Das Bundesamt für Strahlenschutz ergänzt geringe Fallzahlen und eine gepoolte Auswertung (Kheifets u. a. 2010) ohne statistische Signifikanz.Q2, Q6

Für die Wohnortnähe fand eine gepoolte Auswertung aus elf Fall-Kontroll-Studien in zehn Ländern (Amoon u. a. 2018) nach Darstellung des BfS keinen Zusammenhang.Q6 Das widerlegt nichts, es präzisiert: Zwei Häuser im selben Abstand bekommen verschieden starke Felder ab — je nach Strom, Phasenanordnung und Bauweise. Wer Vorsorge fordert, muss über Mikrotesla reden; wer sie schuldet, muss eine Zahl nennen. → Magnetische Flussdichte (Mikrotesla) · Macht eine Hochspannungsleitung krank?

Den Befund gegen uns nennen wir selbst. Im oberösterreichischen Verfahren konnte der Sachverständige die Aussage, ab 0,3 bzw. 0,4 Mikrotesla seien „gesundheitsschädliche Wirkungen (vor allem Kinderleukämie) zu befürchten", „schlüssig und nachvollziehbar entkräften". Verworfen wurde damit die Schwelle als Grenzwertargument — dieselbe Entscheidung unterscheidet Grenzwerte von Richtwerten „im Sinne von Vorsorgewerten" und lässt den Planungszielwert von 1 Mikrotesla unangetastet.Q3 Auf diesem Unterschied steht unsere Forderung.

Was bedeutet das für Netzraum Kärnten?

Belegte Fakten

Geplant sind rund 190 Kilometer durch 36 Gemeinden; die APG nennt auf ihrer Projektseite auch 180 und 192. Zu Feldern legt sie sich öffentlich auf nichts fest: In Vorhabenskonzept, Factsheet und Projektseite steht keine Mikrotesla-Angabe und kein Grenzwert.Q5Netzraum Kärnten

Entscheidend ist der Zeitpunkt. Die APG legt die Maststandorte nach eigener Angabe vom 02.07.2026 in den kommenden Monaten fest und will die Umweltverträglichkeitserklärung (UVE) 2027 einreichen. Danach lässt sich ein Feld nur noch messen.

Offen und im Verfahren zu klären — die UVE muss liefern: - Welche Vorsorgemaßnahmen hat die APG geprüft? - Welchen Planungszielwert legt sie zugrunde? - Bei welchem Betriebszustand und an welchen Objekten?

Position von LKoS

Unsere Forderung

Dieser Abschnitt ist eine Forderung des Vereins, keine Wiedergabe geltenden Rechts.

Forderung des Vereins, keine Wiedergabe geltenden Rechts. Fassung zur Freigabe durch den Vorstand.

Erstens: Der Bedarf ist nicht belegt. LKoS fordert, dass die APG die Nullvariante ernsthaft prüft und begründet. Eine Leitung, die nicht gebaut wird, erzeugt kein Feld. → Alternativenprüfung & Nullvariante

Zweitens: Vorsorge jetzt, nicht erst im Gutachten. Der Planungszielwert (Vorsorgewert) gehört festgelegt, bevor die Maststandorte stehen: 1 Mikrotesla an Orten mit sensibler Nutzung, mit offengelegter Bezugsbedingung, als Bescheidauflage, mit Kontrollmessung. Zwei österreichische Verfahren haben mit diesem Wert gearbeitet, eines auf Betreiben der Projektwerberinnen.Q3, Q4

Drittens: Wo der Wert anders nicht zu halten ist, gehört die Leitung in den Boden. Die Schweizer Vorsorgeverordnung führt die Verkabelung selbst als Mittel an.Q7 Das Erdkabel fordert LKoS zuerst wegen Fläche und Landschaft; dass es das Feld aus den Siedlungen nimmt, ist ein Argument mehr. → Erdverkabelung · Teilverkabelung

Viertens: Wo Menschen wohnen, gehört Abstand gehalten — 400 Meter. LKoS fordert einen Mindestabstand von einem Meter je Kilovolt, bei 380 kV also rund 400 Meter.

Diese Faustformel steht in keiner geprüften Vorschrift; das deutsche Bundesamt für Strahlenschutz lehnt sie namentlich ab — Mindestabstände seien aus Strahlenschutzsicht nicht notwendig, relevant sei die Einhaltung der Grenzwerte.Q8 Dann ist der Planungszielwert der Hebel für das Feld und der Abstand eine Frage der Raumordnung und des Ortsbilds. So begründen ihn auch deutsche Bundesländer.Q8Wie weit muss eine Hochspannungsleitung vom Wohnhaus entfernt sein?

Solange die Maststandorte nicht stehen, ist eine andere Linie eine Zeichnung — danach ein Umbau.

Was Sie jetzt tun können

  • Ihre Gemeinde bitten, den Planungszielwert bei der APG zu erfragen — welche Zahl, welcher Betriebszustand, welche Objekte → Gemeinden · Kontakt
  • In der Auflagefrist einwenden. Wer nicht rechtzeitig schriftlich einwendet, verliert insoweit seine Parteistellung (§ 9 Abs. 6 UVP-G) → Wie kann ich mich gegen die 380-kV-Leitung wehren — und bis wann?
  • Den Zeitplan im Auge behaltenTermine
Unterschreiben Sie die Petition. Der schnellste Weg, das Vorhaben in Frage zu stellen — auch ohne eigenes Grundstück an der Trasse.
Petition unterschreiben

Verwandte Begriffe

Quellen

  1. Stufe 1UVP-G 2000, § 17 Abs. 3 (für Vorhaben der Anlage 1 Z 16 gelten an Stelle des § 17 Abs. 2 die Kriterien des § 24f Abs. 1 und 2), § 24f Abs. 1 Einleitungssatz und Z 2, § 9 Abs. 6 (Präklusion: „Personen verlieren ihre Stellung als Partei, soweit sie nicht rechtzeitig bei der Behörde schriftlich Einwendungen erheben"), Anhang 1 Z 16 lit. a. Wortlaut des § 24f Abs. 1 einschließlich „zu den anzuwendenden Verwaltungsvorschriften zusätzlich" am PDF geprüft 08.08.2026. RIS, Bundesrecht konsolidiert, abgerufen 06.08.2026. → quellen/RIS_UVP-G-2000_2026-08-06.pdf
  2. Stufe 1WHO mit ILO und ICNIRP: Environmental Health Criteria 238, „Extremely Low Frequency Fields", Genf 2007. Kapitel 1.1.11, S. 11 f. („chronic low-intensity (above 0.3–0.4 µT) power-frequency magnetic field exposure … based on epidemiological studies demonstrating a consistent pattern of increased risk for childhood leukaemia"; „virtually all of the laboratory evidence and the mechanistic evidence fail to support a relationship"; „not strong enough to be considered causal, but sufficiently strong to remain a concern"; 0,2–4,9 % der Kinderleukämiefälle, „limited and uncertain"); Kapitel 1.1.12, S. 12 f. („it is not recommended that the limit values in exposure guidelines be reduced to some arbitrary level in the name of precaution") und Empfehlungsliste S. 13, zwei getrennte Punkte: „Provided that the health, social and economic benefits of electric power are not compromised, implementing very low-cost precautionary procedures to reduce exposure is reasonable and warranted" sowie „Policy-makers, community planners and manufacturers should implement very low-cost measures when constructing new facilities and designing new equipment including appliances". Am PDF im Volltext geprüft 08.08.2026. → quellen/WHO_Environmental-Health-Criteria-238-ELF_2026-08-06.pdf
  3. Stufe 1BVwG 24.06.2024, W248 2273872-1 (Leitungsanlagen Zentralraum Oberösterreich): kein allgemein verbindlicher Grenzwert für die magnetische Flussdichte in Österreich, Planungszielwert 1 µT der Projektwerberinnen, Referenzwert 200 µT der OVE-Richtlinie R 23-1 für die zeitlich unbegrenzte Dauerexposition der Allgemeinbevölkerung, Faktor 200 (S. 79); „lediglich ein Zweihundertstel des relevanten Referenzwerts (200 µT gemäß OVE Richtlinie R 23-1) für die Dauerexposition der Allgemeinbevölkerung" (S. 85); Planungszielwert „im Normalbetrieb für Objekte mit sensibler Nutzung" (S. 86); Entkräftung der 0,3-/0,4-µT-Grundaussage durch den Sachverständigen (S. 132 f.); Definition der sensiblen Nutzung — „insbesondere Räume in Gebäuden, in denen sich Personen regelmäßig während längerer Zeit aufhalten" — und Faktor 200 (S. 183); Unterscheidung Grenzwerte / Richtwerte „im Sinne von Vorsorgewerten", „eine konkrete, kausal vorhabensbedingte Risikoerhöhung nicht belegbar", Einschränkung der Projektwerberinnen „im Bereich von Wohnanrainern, bei maximalem Dauerstrom" (S. 184). Alle Fundstellen am PDF im Volltext geprüft 08.08.2026. RIS, abgerufen 06.08.2026. → quellen/BVwG_Erkenntnis-W248-2273872-1-EMF-Leitungsanlagen_2026-08-06.pdf
  4. Stufe 1BVwG 26.02.2019, W155 2120762-1 (380-kV-Salzburgleitung), S. 105 (der humanmedizinische Sachverständige zieht den Schweizer Vorsorgewert von 1 µT an allen Orten mit sensibler Nutzung heran), S. 276 („In Österreich gibt es bislang keine gesetzlichen Grenzwerte"; NISV vom 23.12.1999, Anlagegrenzwert 1 µT für neue Leitungsanlagen an Orten mit empfindlicher Nutzung), S. 277 (Einhaltung bei maximalem Dauerstrom, „Projektbestandteil"). RIS, abgerufen 06.08.2026. → quellen/BVwG_Erkenntnis-W155-2120762-1-380kV-Salzburgleitung_2026-08-06.pdf
  5. Q5Stufe 1 (Eigenangabe des Projektwerbers, Nullbefund) — APG: Vorhabenskonzept Netzraum Kärnten (Abschnitt 6, „Ortsmessungen elektromagnetischer Felder"), Factsheet Erdkabel, Projektseite; alle abgerufen 06.08.2026. In keinem der drei Dokumente kommen „µT", „Mikrotesla", „Grenzwert" oder „ICNIRP" vor (Nullbefund, daten/quellenbericht.md 6.3). Belegt einen Nullbefund in diesen drei Dokumenten, nicht die Abwesenheit jeder Äußerung — im Text entsprechend auf die öffentlichen Unterlagen bezogen. → quellen/APG_Netzraum-Kaernten-Vorhabenskonzept_2026-08-06.pdf, quellen/APG_Netzraum-Kaernten-Factsheet-Erdkabel_2026-08-06.pdf, quellen/APG_Netzraum-Kaernten-Projektseite_2026-08-06.txt
  6. Q6Stufe 2 (Behördenpublikation Deutschland) — Bundesamt für Strahlenschutz, Stellungnahme „Leukämie und Stromleitungen"; darin referiert: geringe Fallzahlen der gepoolten Analysen und fehlende statistische Signifikanz bei Kheifets u. a. 2010 sowie Amoon u. a. 2018 (elf Fall-Kontroll-Studien aus zehn Ländern, kein Zusammenhang mit der Wohnortnähe). Quellenangabe unvollständig: Stand, Abrufdatum und PDF-Sicherung fehlen, die Originalarbeiten liegen nicht vor; die Aussagen sind im Text deshalb dem BfS zugeschrieben. Der Schwellenbereich 0,3–0,4 µT stützt sich nicht mehr auf Q6, sondern auf Q2 und Q9.
  7. Q7Stufe 2 (Behördenpublikation Schweiz) — BAFU zur Verordnung über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung (NISV) vom 23.12.1999: Anlagegrenzwert 1 µT an Orten mit empfindlicher Nutzung für Anlagen ab 01.02.2000, einzuhalten im massgebenden Betriebszustand; Anhang 1 Ziffer 15 Abs. 2 NISV nennt Phasenbelegung, Standort, Leiteranordnung, Verkabelungen und Abschirmungen als Maßnahmen. Verordnungstext noch nicht in quellen/; Wert, Bezugsbedingung und Verordnungsdatum sind zusätzlich über Q4 (S. 276) belegt. Der Schweizer Immissionsgrenzwert von 100 µT kommt in diesem Artikel nicht vor: Für seine eigene Bezugsbedingung liegt keine Fundstelle vor (siehe Nr. 27, offener Punkt 8a).
  8. Q8Stufe 2 (Behördenpublikation Deutschland) — Bundesamt für Strahlenschutz, „Hochspannungsleitungen: Abstand zu Wohngebäuden": kein deutschlandweit gültiges Gesetz über Mindestabstände; Mindestabstände seien aus Sicht des Strahlenschutzes nicht notwendig, „dies gilt auch für Faustformeln wie ‚Ein Meter Abstand je kV Spannung'"; relevant sei die Einhaltung der Grenzwerte; Länderregelungen dienen der Raumordnung, der Vermeidung von Raumnutzungskonflikten und teilweise dem Orts- und Landschaftsbild. PDF-Sicherung, Stand und Abrufdatum fehlen (daten/faktenblaetter/batch11.csv, Nr. 54, Zeilen 18 und 19).
  9. Stufe 1IARC (WHO): Monographs on the Evaluation of Carcinogenic Risks to Humans, Vol. 80, „Non-Ionizing Radiation, Part 1: Static and Extremely Low-Frequency (ELF) Electric and Magnetic Fields", Lyon 2002, Abschnitt 5.2, S. 332: zwei gepoolte Analysen — neun Studien, „no excess risk … below 0.4 μT and a twofold excess risk … above 0.4 μT"; fünfzehn Studien, „a relative risk of 1.7 for exposure above 0.3 μT". Bezugsgröße ist die zeitlich gemittelte Magnetfeldexposition am Wohnort, nicht ein Abstand. Am PDF im Volltext geprüft 08.08.2026. → quellen/IARC_Monographie-80-Statische-und-ELF-Felder_2026-08-06.pdf

Stand: 2026-08-08 · Geprüft am: — · Geprüft von: —
Entwurf. Die Gegenprüfung nach dem Vier-Augen-Prinzip steht noch aus; ohne sie geht der Artikel nicht online.