Rodung und Rodungsbewilligung (Wald roden für die Stromtrasse)
Rodung heißt, Waldboden für etwas anderes zu verwenden als für Wald. Das Forstgesetz verbietet sie. Eine Rodungsbewilligung durchbricht das Verbot nur im Einzelfall — und nur nach einer Abwägung gegen das öffentliche Interesse an der Walderhaltung.
Das Wichtigste in Kürze
- Jede Rodung ist die Ausnahme, nicht die Regel. Das Gesetz stellt das Verbot voran; wer roden will, braucht eine eigene Rodungsbewilligung — im UVP-Verfahren mitgeprüft von der Landesregierung.
- Der Waldentwicklungsplan entscheidet mit, wie schwer Ihr Wald wiegt — und er liegt öffentlich auf. Wo er erhöhte Schutz- oder Wohlfahrtsfunktion ausweist, wiegt die Walderhaltung schwerer; so das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich.
- Ja, die Energiewirtschaft steht namentlich im Rodungsparagrafen. Bewilligt ist damit kein Quadratmeter — abgewogen wird trotzdem, und derselbe Paragraf sagt, worauf es dabei ankommt.
- Wie viel Wald weichen soll, liegt bis heute nicht auf dem Tisch. Diese Fläche ist der Prüfgegenstand des § 17 — eingereicht werden soll erst 2027.
Was gilt
Belegte FaktenDarf für eine Stromleitung überhaupt Wald gerodet werden?
Nur mit Bewilligung — die Genehmigung zum Wald roden heißt Rodungsbewilligung. Die Reihenfolge im Gesetz ist die Botschaft:
„Die Verwendung von Waldboden zu anderen Zwecken als für solche der Waldkultur (Rodung) ist verboten."
§ 17 Abs. 1 Forstgesetz 1975Q1Erst danach die Ausnahmen, in zwei Stufen: Steht kein besonderes öffentliches Interesse an der Walderhaltung entgegen, kann die Behörde nach Abs. 2 bewilligen; steht eines entgegen, muss nach Abs. 3 das Interesse an der anderen Verwendung überwiegen. Beantragen muss die Ausnahme, wer roden will — mit Ausmaß, Zweck und Lageskizze (§ 19 Abs. 1 und 2).Q1
Bis 1.000 m² genügt eine Rodungsanmeldung nach § 17a, sofern kein öffentliches Interesse an der Walderhaltung besteht; die Behörde kann binnen sechs Wochen widersprechen. Eingerechnet werden nur unmittelbar angrenzende, für denselben Zweck angemeldete Rodungen der letzten zehn Jahre — getrennt liegende Maststandorte bleiben damit jeder für sich bloß anmeldepflichtig.Q1
Im UVP-Verfahren wandert die Rodungsfrage mit: Die erforderlichen Genehmigungsbestimmungen sind konzentriert mitanzuwenden (§ 3 Abs. 3 UVP-G), zuständig ist die Landesregierung (§ 39 Abs. 1).Q3 Am Prüfmaßstab ändert das nichts — mitanzuwenden ist § 17 samt Abwägung.
Was ist der Unterschied zwischen Rodung und Fällung — und warum hängt daran die Abwägung?
Fällen heißt Holz ernten: Die Fläche bleibt Wald, auch wenn der Bewuchs vorübergehend beseitigt ist (§ 1a Abs. 2), und Kahlflächen muss der Eigentümer wieder bewalden (§ 13 Abs. 1). Rodung heißt, die Fläche hört auf, Wald zu sein. Den Begriff „Waldumwandlung" kennt das österreichische Forstgesetz nicht.Q1
Für Leitungstrassen kommt ein dritter Fall dazu — der Trassenaufhieb, der freigehaltene Streifen unter den Seilen:
„Die Behörde hat auf Antrag Ausnahmen vom Verbot des § 80 Abs. 1 zu bewilligen, wenn […] Trassenaufhiebe […] für die Dauer des rechtmäßigen Bestandes einer energiewirtschaftlichen Leitungsanlage erforderlich sind"
§ 81 Abs. 1 lit. b ForstGQ1Diese Stelle verspricht mehr, als sie hergibt: § 80 Abs. 1 verbietet Kahlhiebe in hiebsunreifen Beständen — das Gesetz nennt § 81 selbst „Ausnahmen vom Verbot der Fällung hiebsunreifer Hochwaldbestände" (§ 36 Abs. 4 lit. b). Zur Rodungsfrage des § 17 sagt er nichts. Und § 13 Abs. 10 verlangt vom Leitungsberechtigten, nach jeder Fällung wiederzubewalden, wo die Leitung das volle Höhenwachstum ausschließt.Q1 Das Gesetz nennt den Streifen also weiter Wald — und rechnet zugleich damit, dass dort nie wieder ein Baum hochwächst.
Die Leitungsschneise, auch Rodungsschneise, ist damit zweierlei: Rodung nach § 17, wo Masten, Zufahrten und Baustellen liegen; Trassenaufhieb nach § 81, wo nur die Höhe begrenzt wird. Was wovon ist, hat das Verfahren zu klären — abgewogen wird nur bei der Rodung. Die Bäume fallen in beiden Fällen. → Schutzstreifen & Trassenschneise
Muss der Netzbetreiber den gerodeten Wald anderswo ersetzen?
Ja — wenn die Behörde es vorschreibt. § 18 gibt ihr ein Werkzeugregal: eine Nichtwaldfläche aufforsten oder andere Wälder verbessern, nach Vereinbarung auch auf fremdem Grund; die Rodung befristen und zweckbinden; eine Sicherheitsleistung verlangen, vor deren Erlag nicht gerodet werden darf. Ist eine Ersatzleistung nicht möglich oder nicht zumutbar, tritt ein Geldbetrag in Höhe der Aufforstungskosten an ihre Stelle (Abs. 3).Q1
Eine Lücke hat das Regal: Bei befristeten Rodungen — Baustellen, Bauzufahrten — entfallen Ersatzleistung und Geldbetrag; es bleibt die Auflage, nach Fristablauf wieder zu bewalden (Abs. 4 und 5).Q1 Alles übrige ist zu fordern — wer es nicht fordert, bekommt es nicht.
Kann ich als Waldbesitzer die Rodung verhindern?
Ein Vetorecht haben Sie nicht. Den Rodungsantrag darf bei Leitungsanlagen das Unternehmen selbst stellen, soweit zu seinen Gunsten „enteignet werden kann oder Leitungsrechte begründet werden können, vorbehaltlich der Zustimmung des gemäß Z 3 Zuständigen" (§ 19 Abs. 1 Z 5).Q1 Unbedingt ist das Antragsrecht damit nicht: Es hängt an der Zustimmung dessen, der das öffentliche Interesse nach § 17 Abs. 3 wahrnimmt. → Enteignung & Zwangsrechte · Dienstbarkeit (Servitut)
Was Sie haben, ist Parteistellung — wie die Eigentümer der angrenzenden Waldflächen (§ 19 Abs. 4 ForstG); die Gemeinde ist zu hören (Abs. 5).Q1 Im UVP-Verfahren geht das nicht verloren: § 19 Abs. 1 Z 2 UVP-G übernimmt die Parteien der mitangewendeten Gesetze, die Standortgemeinde hat volle Parteistellung (Abs. 3).Q3
Und die Bewilligung allein genügt nicht: Gerodet werden darf erst, wenn der Begünstigte Eigentum oder ein Verfügungsrecht an der Fläche erworben hat (Abs. 8).Q1 Aus der Zuseherrolle wird eine Parteirolle. → Entschädigung & Steuerpflicht
Wie es bewertet wird
Positionen DritterHier steht, wer was sagt — nicht, was richtig ist.
Reicht es, dass die Energiewirtschaft im Rodungsparagrafen steht?
Sie steht dort, das stimmt: § 17 Abs. 4 zählt auf, worin öffentliche Interessen an einer anderen Verwendung „insbesondere begründet" sind, und nennt die Energiewirtschaft ausdrücklich.Q1
Nur eröffnet die Aufzählung die Abwägung — sie nimmt sie nicht vorweg. Wie abzuwägen ist, steht im nächsten Absatz: Die Behörde hat auf eine „Waldausstattung" Bedacht zu nehmen, die „die erforderlichen Wirkungen des Waldes gewährleistet" (Abs. 5).Q1 Wer in der Aufzählung steht, hat noch keinen Quadratmeter bewilligt bekommen.
Was ist der Waldentwicklungsplan — und wo sehen Sie die Einstufung Ihres Waldes?
Der Waldentwicklungsplan ist der forstliche Raumplan des Landeshauptmanns; sein Teilplan hält die Wirkungen des Waldes in Text und Karte fest (§ 9 Abs. 4). Zwei entscheiden hier mit: die Schutzwirkung gegen Elementargefahren und Bodenabtrag, die Wohlfahrtswirkung auf Klima, Wasserhaushalt und Luft (§ 6 Abs. 2).Q1
Weist der Plan einem Wald erhöhte Schutz- oder Wohlfahrtsfunktion zu, wiegt das Walderhaltungsinteresse schwerer; das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat daraus ein besonderes — einer Bewilligung entgegenstehendes — öffentliches Interesse abgeleitet (LVwG-550290).Q2 Gefestigte Judikatur ist das noch nicht. Prüfbar ist die Einstufung Ihres Waldes trotzdem: Die Teilpläne liegen bei den Bezirksverwaltungsbehörden auf, und „jedermann ist berechtigt, in den Plan Einsicht zu nehmen" (Abs. 6).Q1
Was bedeutet das für Netzraum Kärnten?
Belegte FaktenGeplant sind rund 190 Kilometer durch 36 Gemeinden — die APG nennt auf der eigenen Seite auch 180 und rund 192. → Netzraum Kärnten
Wie viel Wald dafür weichen soll, hat die APG bis heute nicht öffentlich vorgelegt. Die einzige bekannte Angabe zum Waldanteil und zum Ossiacher Tauern stammt aus einer Rundfunksendung — mündlich, ohne Unterlage, ohne Fundstelle. Dieses Glossar nennt deshalb keine Zahl. Die Umweltverträglichkeitserklärung (UVE) soll 2027 eingereicht werden; bis dahin bleibt unbeziffert, worüber § 17 entscheidet.
Offen und entscheidend: wie viele Hektar dauerhaft aus dem Wald ausscheiden — und wie viel davon auf Wälder mit erhöhter Schutz- oder Wohlfahrtsfunktion und auf Europaschutzgebiete entfällt. Das hat die UVE zu beantworten.
Position von LKoS
Unsere ForderungDieser Abschnitt ist eine Forderung des Vereins, keine Wiedergabe geltenden Rechts.
Forderung des Vereins, keine Wiedergabe geltenden Rechts. Fassung zur Freigabe durch den Vorstand.
Erstens: die Nullvariante. Kein Quadratmeter Wald muss weichen, solange der Bedarf nicht belegt ist. Das Unterbleiben des Vorhabens ist nach § 6 Abs. 1 Z 2 UVP-G Pflichtinhalt der UVE, keine Maximalforderung.Q3 → Alternativenprüfung & Nullvariante
Zweitens: Zahlen vor der Abwägung. LKoS fordert, die Rodungsflächen nach Ort, Ausmaß und Einstufung im Waldentwicklungsplan offenzulegen — getrennt nach Rodung und Trassenaufhieb, samt der Zahl der Maststandorte, die als bloße Anmeldung laufen sollen.
Drittens: die Auflagen ausschöpfen. Ersatzaufforstung, Geldersatz, Befristung, Zweckbindung, Sicherheitsleistung — Werkzeuge der Behörde; sie gehören verwendet, nicht verwaltet. Und Bauflächen und Zufahrten nicht pauschal als befristet geführt: Was befristet heißt, entgeht der Ersatzpflicht.
Viertens: die Rodungsbilanz beider Bauweisen — und dann die Entscheidung. Ein Erdkabel verlangt einen Streifen, eine Freileitung eine Schneise, die Jahrzehnte offen bleibt. LKoS fordert den Waldverlust für beide getrennt ausgewiesen — und dort, wo dafür Wald weichen müsste, keine Freileitung. → Erdverkabelung
Das Forstgesetz beginnt mit einem Verbot. Wer davon abweichen will, hat das zu begründen — nicht wir.
Was Sie jetzt tun können
- Die Einstufung Ihres Waldes nachsehen — die Teilpläne liegen bei der Bezirksverwaltungsbehörde auf (§ 9 Abs. 6 ForstG). Auch als Nachbar lohnt das: Eigentümer angrenzender Waldflächen sind Partei (§ 19 Abs. 4).Q1
- Ihre Gemeinde ansprechen — im Rodungsverfahren zu hören (§ 19 Abs. 5 ForstG), im UVP-Verfahren Partei (§ 19 Abs. 3 UVP-G). → Gemeinden
- Die Frist kennen, bevor sie läuft — und vorher Unterstützer sammeln. → Öffentliche Auflage & Erörterung · Bürgerinitiative nach § 19 UVP-G
- Kontakt aufnehmen, wenn Ihr Wald im Trassenband liegt. → Kontakt
Verwandte Begriffe
Quellen
- Stufe 1Forstgesetz 1975: § 1a Abs. 2 (S. 2), § 6 Abs. 2 (S. 4), § 9 Abs. 4 (S. 5) und Abs. 6 (S. 6), § 13 Abs. 1 (S. 6) und Abs. 10 (S. 7), § 17 (S. 9), § 17a (S. 10), § 18 (S. 10 f.), § 19 (S. 11 f.), § 36 Abs. 4 lit. b (S. 20), § 80 Abs. 1 (S. 39), § 81 Abs. 1 lit. b (S. 40). RIS, Fassung vom 06.08.2026. →
quellen/RIS_Forstgesetz-1975_2026-08-06.pdf - Stufe 1Landesverwaltungsgericht Oberösterreich, LVwG-550290, zum besonderen öffentlichen Interesse an der Walderhaltung bei erhöhter Schutz- oder Wohlfahrtsfunktion nach dem Waldentwicklungsplan. Quellenangabe unvollständig: Entscheidungsdatum, Fundstelle und Abrufdatum fehlen, eine PDF-Sicherung in
quellen/liegt nicht vor (offener Punkt 4). Die Aussage ist deshalb im Text ausdrücklich dem Gericht zugeschrieben, nicht als geltendes Recht wiedergegeben. - Stufe 1UVP-G 2000: § 3 Abs. 3 (S. 5, konzentriertes Genehmigungsverfahren), § 6 Abs. 1 Z 2 (S. 10, Nullvariante als Pflichtinhalt der UVE), § 19 Abs. 1 Z 2 (S. 18, Übernahme der Parteien der mitangewendeten Vorschriften), § 19 Abs. 3 (S. 19, Parteistellung der Standortgemeinde), § 39 Abs. 1 (S. 35, Zuständigkeit der Landesregierung). RIS, Fassung vom 06.08.2026. →
quellen/RIS_UVP-G-2000_2026-08-06.pdf
Stand: 2026-08-08 · Geprüft am: — · Geprüft von: —
Entwurf. Die Gegenprüfung nach dem Vier-Augen-Prinzip steht noch aus; ohne sie geht der Artikel nicht online.