Landschaftsbild und Sichtbarkeitsanalyse (Masthöhe und Sichtbarkeit)

Das Landschaftsbild ist der Anblick einer Gegend, so wie Menschen sie sehen. Eine Sichtbarkeitsanalyse rechnet aus, von wo aus ein geplantes Bauwerk zu sehen wäre — und wie groß es dort wirkt.

Das Wichtigste in Kürze

  • Bis zu 90 Meter — höher als jede deutsche Standardbauform. Der ORF nannte nach der Präsentation der Grobtrasse 60 bis 90 Meter; deutsche Standardmasten rund 40 bis 61 Meter.Q1, Q2
  • Wie viel davon Sie sehen werden, hat bis heute niemand veröffentlicht. Wo die Masten stehen, legt die APG erst fest.Q3
  • Rund 140 Kilometer alte 110-kV-Leitungen sollen verschwinden — das Argument der APG, und es zählt.Q4 Nur: veröffentlicht ist eine Kilometerbilanz. Sichtbar ist die Höhe.

Was gilt

Belegte Fakten

Was ist eine Sichtbarkeitsanalyse?

Sie verbindet Gelände, Bewuchs und Bauwerkshöhe zu der Frage, die Anrainer stellen: sieht man es von hier? Wie das geht, zeigt ein deutscher Forschungsbericht zu 380-kV-Mastsystemen — feste Fotostandpunkte, Visualisierungen.Q5 Kein Maßstab des österreichischen Verfahrens. Ein Maßstab bleibt er trotzdem.

Wurden andere Mastformen geprüft?

Für Kärnten ist keine solche Prüfung veröffentlicht. Die Bauformen gibt es längst: Einebenenmast, Y-Mast, Sternkettenmast — derselbe Bericht bewertet und zeigt sie.Q5 Was sie im Kärntner Gelände brächten, ist damit nicht gesagt. Die Vorlage dafür liegt fertig auf dem Tisch.

Wie es bewertet wird

Positionen Dritter

Hier steht, wer was sagt — nicht, was richtig ist.

Werden durch das Projekt alte Strommasten abgebaut?

Ja. Weil die APG vier Systeme (Stromkreise) auf einem Mast bündelt, sollen rund 140 Kilometer alte 110-kV-Leitungen wegfallen — für die Projektwerber ein Beitrag zum Landschaftsbild.Q4 Ein ernstes Argument, nur kein Tausch von Gleichem gegen Gleiches: Veröffentlicht ist dazu eine Kilometerbilanz. Was einen Talkessel prägt, ist die Masthöhe.

Was bedeutet das für Netzraum Kärnten?

Belegte Fakten

Sieht man die Leitung von meinem Haus aus?

Ehrlich: Das kann Ihnen heute niemand sagen. Die Maststandorte legt die APG erst fest, eine Sichtbarkeitsanalyse ist nicht veröffentlicht. Und welches Gewicht das Landschaftsbild im UVP-Verfahren hat, lässt sich nicht belegt beantworten. Belegt ist allein die Größenordnung: 60 bis 90 Meter. Ihr einziger Anhaltspunkt — und er ist groß genug. → Freileitungsmast

Position von LKoS

Unsere Forderung

Dieser Abschnitt ist eine Forderung des Vereins, keine Wiedergabe geltenden Rechts.

Forderung des Vereins, keine Wiedergabe geltenden Rechts. Fassung zur Freigabe durch den Vorstand.

LKoS fordert eine Sichtbarkeitsanalyse nach dem Stand der Technik, vorgelegt mit den Unterlagen:

  • feste Fotostandpunkte aus bewohnten Lagen,
  • die tatsächlich geplanten Masthöhen,
  • eine Bilanz in Sichtbarkeit statt in Kilometern,
  • die Prüfung alternativer Mastformen, solange die Trasse änderbar ist.

Die Bilder auf lkos.at sind KI-erzeugt und zeigen laut Bildunterschrift Dimensionen, nicht den Trassenverlauf.Q6 Sie ersetzen keine Analyse — vorlegen kann sie nur, wer die Trassendaten hat.

Was Sie jetzt tun können

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Verwandte Begriffe

Quellen

  1. Stufe 3ORF Kärnten, 29.09.2025, nach der APG-Präsentation der Grobtrasse: Masthöhen 60 bis 90 m für Netzraum Kärnten. Geführt als Zahlenregister Nr. 5 (Status belegt) und in daten/faktenblaetter/batch04.csv, Zeile 60 sowie batch01.csv, Zeile 27. Stufe 3 belegt nur, dass diese Angabe so berichtet wurde — der Text schreibt sie deshalb dem ORF-Bericht zu. Sendungs- bzw. Beitragssicherung in quellen/ ausständig.
  2. Stufe 2netzausbau.de (Bundesnetzagentur / Bundesamt für Naturschutz): übliche Masthöhen in Deutschland — Einebenenmast rund 40 m, Donaumast rund 54 m, Tonnenmast rund 61 m. Geführt in daten/faktenblaetter/batch01.csv, Zeile 26 (Status belegt) und als Zahlenregister Nr. 59. Deutsche Standardwerte, nicht auf Netzraum Kärnten übertragbar — im Text ausdrücklich als deutsche Werte gekennzeichnet. Herausgeberangabe, Veröffentlichungsdatum und Abrufdatum sind noch nicht erhoben, PDF-Sicherung ausständig (Livegang-Punkt 4).
  3. Stufe 1APG, Projektseite Netzraum Kärnten, Meilenstein 02.07.2026: Maststandorte und Zufahrtswege werden in den kommenden Monaten festgelegt. Geführt als Zahlenregister Nr. 21 (Status belegt). → quellen/APG_Netzraum-Kaernten-Projektseite_2026-08-06.txt
  4. Stufe 1APG-FAQ „Wo wird die Trasse verlaufen": rund 140 km alte 110-kV-Leitungen werden abgebaut, vier Systeme auf einem Mast. Geführt als Zahlenregister Nr. 7 (Status belegt, Stufe 1 aus der isolierten APG-FAQ). Die zugehörige Faktenblattzeile daten/faktenblaetter/batch04.csv, Zeile 58 ist Stufe 2 und stützt sich daneben auf Österreichs Energie und Salzburg24 zur Salzburgleitung; diese Angaben sind hier nicht verwendet. → quellen/APG_Netzraum-Kaernten-Projektseite_2026-08-06.txt
  5. Stufe 2Abschlussbericht „Bewertung innovativer 380-kV-Freileitungsmastsysteme", veröffentlicht über natur-und-erneuerbare.de: Arbeit mit Landschaftsbildeinheiten, definierten Fotostandpunkten und Visualisierungen alternativer Mastformen (Einebenenmast, Y-Mast, Sternkettenmast). Geführt in daten/faktenblaetter/batch04.csv, Zeile 56 (Status belegt). Deutscher Forschungsbericht, Stufe 2 — im Text als solcher gekennzeichnet; er belegt eine Methode und die Existenz beschriebener Bauformen, keine Aussage über deren Wirkung im Kärntner Gelände. Herausgeber, Jahr und Kapitel fehlen, PDF-Sicherung ausständig (Livegang-Punkt 6).
  6. Q6Eigenbeleg — lkos.at, Startseite (site/index.html, Zeilen 61 bis 72): drei Bilder mit dem Hinweis „KI-generiertes Bild" und der Bildunterschrift, sie zeigten die Dimensionen, „nicht den geplanten Trassenverlauf". Geführt in daten/faktenblaetter/batch04.csv, Zeile 59 (Status strittig) — im Text mit sichtbarer Einordnung verwendet.
  7. Stufe 1UVP-G 2000, § 9 Abs. 1 und Abs. 6: Auflagefrist mindestens sechs Wochen; „Einwendungen sind bei der Behörde schriftlich innerhalb der Auflagefrist gemäß Abs. 1 zu erheben. Personen verlieren ihre Stellung als Partei, soweit sie nicht rechtzeitig bei der Behörde schriftlich Einwendungen erheben." RIS, Bundesrecht konsolidiert, Fassung vom 06.08.2026, S. 12 von 84. Geführt in daten/faktenblaetter/batch04.csv, Zeile 70 (Status belegt). Gesetzeswortlaut, keine Rechtsfolgenaussage im Einzelfall (Regel 6). → quellen/RIS_UVP-G-2000_2026-08-06.pdf

Stand: 2026-08-11 · Geprüft am: — · Geprüft von: —
Entwurf. Die Gegenprüfung nach dem Vier-Augen-Prinzip steht noch aus; ohne sie geht der Artikel nicht online.