Verliert mein Grundstück durch die Leitung an Wert — und was lässt sich dazu belegen?

Dass eine Starkstromleitung den Wert mindert, setzt der Gesetzgeber selbst voraus: Er stellt die Abgeltung dieser Wertminderung steuerfrei (§ 3 Abs. 1 Z 33 EStG 1988).Q1 Wie viel Prozent es sind, hat für Österreich niemand erhoben.

Das Wichtigste in Kürze

  • Dass der Wert sinkt, setzt das Steuerrecht selbst voraus. Die Überspannung durch eine Starkstromleitung nennen die Richtlinien als Beispiel einer steuerfrei abzugeltenden Wertminderung.Q1
  • Kursierende Prozentzahlen sind keine Marktzahlen. Die einzige österreichische Bandbreite steht in einem Steuererlass, meint die Servitutsfläche und gilt nur bei beantragter Regelbesteuerung mit Gutachten.Q2
  • Bezahlt wird der Streifen, verloren geht die Liegenschaft. Die ganze Liegenschaft als Bezugsgröße kennt das Bewertungsrecht, der Erlass nicht.Q2, Q3

Verliert mein Grundstück an Wert?

Belegte Fakten

Der Richtung nach ja. Als Wertminderungsgründe nennt der Bewertungsrahmen des Finanzministeriums Grundbenutzung durch Dritte, eingeschränkte Dispositionsfreiheit, „Verschmutzung des Grundbuchs", Maste und Sichtbarkeit.Q2 Dazu Landschaftsbild & Sichtbarkeitsanalyse und Bauverbot im Schutzstreifen. Wie stark es Sie trifft, entscheidet Ihre Lage, nicht eine Prozenttabelle.

Wie wird das überhaupt ermittelt?

Belegte Fakten

Die Methode führt Merkantile Wertminderung & Liegenschaftsbewertung: Verkehrswert nach dem Liegenschaftsbewertungsgesetz, Vergleichspreise als Grundlage, sofern der Sachverständige dieses Verfahren wählt. Rechte und Lasten muss ein Gutachten begründenQ3 — daran prüfen Sie es, ohne Jurist zu sein.

Warum gibt es für Österreich keine belastbare Prozentzahl?

Belegte Fakten

Weil niemand sie erhoben hat. Die österreichischen Ansätze stammen aus einer Vortragsreihe von 2012/2013 und meinen die Servitutsfläche; die Bandbreite führt Wertminderung von Liegenschaften. Die daneben zitierten Werte sind deutsche Fachliteratur von 2002/2003 — anderer Markt, anderes Recht.Q2 Was fehlt, ist die Erhebung tatsächlicher Kaufpreisabschläge; dazu liegt keine gesicherte Angabe vorQ5 — das entlastet die Projektwerberinnen nicht, es heißt nur, dass niemand nachgesehen hat.

Bekomme ich den Wertverlust ersetzt?

Belegte Fakten

Steuerlich wird die Bodenwertminderung auf Basis des Servitutsstreifens ermitteltQ2; die Auszahlung führt Entschädigung und Steuer. Ob das Entschädigungsrecht weiter reicht, ist offen: § 6 EisbEG nimmt auf den zurückbleibenden Teil Rücksicht, doch die Verweisung gilt dem Enteignungsverfahren; für eingeräumte Leitungsrechte verweist das Starkstromwegerecht in § 17 nur auf § 20 lit. a bis d.Q4 Diese Lücke trifft den Regelfall und begründet unsere Forderung.

Kann ich noch verkaufen oder belehnen?

Belegte Fakten

Verkaufen: ja. Das Leitungsrecht steht im Grundbuch — die „Verschmutzung des Grundbuchs" nennt der Erlass als Wertminderungsgrund.Q2

Belehnen: Dazu liegt keine gesicherte Angabe vor. Wie Banken eine Leitungsdienstbarkeit im Beleihungswert behandeln, haben wir für Österreich in keiner Quelle gefundenQ5 — wer Ihnen eine Zahl nennt, sollte sagen können, woher sie stammt.

Position von LKoS

Unsere Forderung

Dieser Abschnitt ist eine Forderung des Vereins, keine Wiedergabe geltenden Rechts.

Forderung des Vereins, nicht geltendes Recht. Fassung zur Freigabe durch den Vorstand.

Erhoben gehört, was bisher nur angenommen wird. LKoS fordert, dass die UVE (Umweltverträglichkeitserklärung) tatsächliche Kaufpreise erhebt und offenlegt, bezogen auf die ganze Liegenschaft und nicht auf den Streifen. Der Wertverlust gehört in die Alternativenprüfung & Nullvariante, nicht in die Entschädigung. Solange niemand erhebt, verhandelt jeder Betroffene über eine Zahl, deren Grundlage er nicht kennt.

Was Sie jetzt tun können

  • Sichern Sie den Zustand, solange er noch der Zustand ist. Vergleichspreise, Fotos, Widmung, Grundbuchsauszug: Gemessen wird ab dem Wert vor Bekanntwerden der Projektabsicht.Q2
  • Woran Sie ein Gutachten messen können: § 9 Abs. 2 LBG verlangt eine Begründung für Rechte und Lasten, § 3 Abs. 4 LBG kennt die ganze Liegenschaft, wenn sie für die Bewertung von Bedeutung ist.Q3 Vor der Unterschrift → Muss ich unterschreiben?
  • Bringen Sie den Wertverlust ins Verfahren ein.Wie kann ich mich wehren · Kontakt · Mitmachen & Spenden
Unterschreiben Sie die Petition. Der schnellste Weg, das Vorhaben in Frage zu stellen — auch ohne eigenes Grundstück an der Trasse.
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Verwandte Begriffe

Wertminderung von Liegenschaften Merkantile Wertminderung & Liegenschaftsbewertung Dienstbarkeit (Servitut) Beleihungswert belasteter Liegenschaften

Quellen

  1. Q1Stufe 1 (Gesetzeswortlaut, im Erlass wiedergegeben) — § 3 Abs. 1 Z 33 EStG 1988: Die Abgeltung von Wertminderungen von Grundstücken auf Grund von Maßnahmen im öffentlichen Interesse ist steuerfrei; als Beispiel nennen die Einkommensteuerrichtlinien die Entschädigung für die Überspannung durch eine Starkstromleitung (EStR 2000 Rz 5174 lit. b). Zwei Voraussetzungen: öffentliches Interesse und zeitlich unbeschränkte, unwiderrufliche Einräumung des Leitungsrechts (Anhang VI Punkt 1.8). Abgerufen 06.08.2026. → quellen/BMF_EStR-2000_2026-08-06.pdf, PDF-Seite 1340 von 2383; Auszug in quellen/BMF_EStR-2000-Auszug-Rz5172-5175c-Rz8207a-ff-Anhang-VI_2026-08-06.pdf, Auszugsseiten 3 und 14
  2. Q2Stufe 1 (Erlass, steuerlicher Auslegungsbehelf) — Einkommensteuerrichtlinien 2000, Anhang VI (zu Abschnitt 15.7), idF GZ 2026-0.265.879 vom 21.04.2026: Punkt 1.2 (zu berücksichtigende Aspekte, „Verschmutzung des Grundbuchs", Auswirkung auf das Gesamtgrundstück), Punkt 1.4.3 (Wertminderungsgründe durch ein vorhandenes Leitungsrecht; keine Reihung nach Gewicht), Punkt 1.6 (Bodenwertminderung als Differenz des gemeinen Werts vor Bekanntwerden der Projektabsicht), Punkt 2.3 („Die Ermittlung der Bodenwertminderung erfolgt auf Basis des Servitutsstreifens"), Punkt 3.1 (österreichische Wertansätze nach der Vortragsreihe Bauer 2012/2013 und deutsche Fachliteratur Kleiber-Simon-Weyers 2002/2003 bzw. Gablenz 2003, beide „immer bezogen auf die Servitutsfläche" und nur für landwirtschaftlich genutzte Grundstücke). Anwendungsbedingung (Rz 5173 Z 3 lit. a, Veranlagungen ab 2019): Bei Zahlungen von Infrastrukturbetreibern ist die Einkommensteuer mit der Abzugsteuer nach § 107 EStG 1988 abgegolten. Anhang VI ist nur zu beachten, wenn die Regelbesteuerung beantragt und die Bemessungsgrundlage durch ein Gutachten nachgewiesen wird; im Pauschalweg sind Rz 5174 bis Rz 5175c ausdrücklich nicht anzuwenden. Bindungswirkung: Auslegungsbehelf zum EStG 1988; über das Gesetz hinausgehende Rechte und Pflichten sind daraus nicht ableitbar. Abgerufen 06.08.2026. → quellen/BMF_EStR-2000-Auszug-Rz5172-5175c-Rz8207a-ff-Anhang-VI_2026-08-06.pdf
  3. Stufe 1Liegenschaftsbewertungsgesetz (LBG), BGBl. Nr. 150/1992: § 1 Abs. 1 und 2 (Anwendungsbereich: gerichtliche Verfahren und bestimmte Verwaltungsverfahren — ob damit die behördliche Entschädigungsfestsetzung erfasst ist, ist nicht beantwortet), § 2 Abs. 2 (Verkehrswert), § 3 Abs. 4 (ganze Liegenschaft beziehungsweise ganze Last, „wenn dies für die Bewertung von Bedeutung ist"), § 4 Abs. 1 und 2 (Vergleichswertverfahren, Zu- und Abschläge), § 7 Abs. 1 (Verfahrenswahl durch den Sachverständigen nach pflichtgemäßem Ermessen — die Sätze zum Vergleichswertverfahren gelten nur bei dessen Wahl), § 9 Abs. 2 (Begründungspflicht für Rechte und Lasten im Gutachten). RIS, Bundesrecht konsolidiert, Fassung vom 06.08.2026. → quellen/RIS_LBG-Liegenschaftsbewertungsgesetz_2026-08-06.pdf
  4. Stufe 1Eisenbahn-Enteignungsentschädigungsgesetz (EisbEG), § 6, BGBl. Nr. 71/1954; dazu § 17 und § 20 (Einleitungssatz) Starkstromwegegesetz 1968 sowie § 17 und § 20 (Einleitungssatz) Kärntner Elektrizitätsleitungsgesetz (K-EG), LGBl Nr 47/1969 idF LGBl Nr 11/2026. Die Verweisung auf das EisbEG gilt nach dem Wortlaut „auf das Enteignungsverfahren und die behördliche Ermittlung der Entschädigung"; § 17 (Entschädigung für die Einräumung von Leitungsrechten) verweist demgegenüber nur auf „§ 20 lit. a bis d sinngemäß". Die Kette § 20 → EisbEG → § 6 → ganze Liegenschaft trägt am Gesetzeswortlaut daher nicht ohne Weiteres; die Rechtsfolge bleibt offen (CLAUDE.md Regel 6). RIS, Fassungen vom 06.08.2026. → quellen/RIS_EisbEG-Eisenbahn-Enteignungsentschaedigungsgesetz_2026-08-06.pdf, quellen/RIS_Starkstromwegegesetz-1968_2026-08-06.pdf, quellen/RIS_K-EG-Kaerntner-Elektrizitaetsleitungsgesetz_2026-08-06.pdf
  5. Q5Rechercheergebnis, Stand 06.08.2026daten/faktenblaetter/batch10.csv, Nr. 46 (Zeile „Empirische Untersuchungen zum tatsächlichen Preisabschlag": Status offen, keine Quelle gefunden) und daten/faktenblaetter/batch11.csv, Nr. 55 (Zeile „Bezifferte Marktabschläge": weiterhin nicht gefunden); daten/faktenblaetter/batch12.csv, Nr. 56 (Auswirkung auf Beleihungswert und Kreditvergabe: Status offen, keine österreichische Quelle auffindbar); daten/quellenbericht.md, Abschnitt 2.2 (Rahmenvertrag APG/KNG mit der LK Kärnten „wird nicht veröffentlicht", Entschädigungs-Richtsätze für Freileitungen „existieren im öffentlichen Bestand nicht"). Belegt den geprüften Beschaffungsstand zum Abrufdatum, nicht das Nichtbestehen der Dokumente.

Stand: 2026-08-10 · Geprüft am: — · Geprüft von: —
Entwurf. Die Gegenprüfung nach dem Vier-Augen-Prinzip steht noch aus; ohne sie geht der Artikel nicht online.