Dienstbarkeit (Leitungsrecht)
Ein Leitungsrecht belastet fremden Grund: Der Netzbetreiber nutzt Ihr Grundstück für seine Leitung, das Eigentum bleibt Ihres. Es entsteht durch Vertrag (Dienstbarkeit, Servitut) — oder ohne Ihre Unterschrift durch Bescheid.
Das Wichtigste in Kürze
- Das Gesetz begrenzt das Leitungsrecht, ein Vertrag muss das nicht. Behördlich steht der Inhalt im Bewilligungsbescheid (§ 12 Abs. 2 Starkstromwegegesetz, StWG), im Vertrag nur das Unterschriebene.Q1
- Im Grundbuch steht das behördliche Leitungsrecht nicht — dauerhaft ist es trotzdem. Nach dem Bundesgesetz endet es mit dem Erlöschen der Bewilligung (§ 15 Abs. 3).Q1
- Ob der Mast je wieder wegkommt, entscheidet Ihr Vertrag. Die Abtragungspflicht lässt sich ausschließen (§ 10 Abs. 4).Q1
Was gilt
Belegte FaktenWas steht im Grundbuch?
Möglicherweise nichts. Behördliche Leitungsrechte „bilden keinen Gegenstand grundbücherlicher Eintragung" und lassen sich nicht ersitzen (§ 15 Abs. 3 StWG): Dreißig Jahre Leitung schaffen kein Recht. Wirksam sind sie gegen jeden Eigentümer, auch nach Verkauf (Abs. 2).Q1 Ein leeres Lastenblatt (C-Blatt) beweist nichts.
Für den Dienstbarkeitsvertrag gilt Zivilrecht; eine belegte Fundstelle liegt uns nicht vor. → ob Ihr Grundstück an Wert verliert
Vertrag oder Bescheid?
Die Behörde hat dem Antrag auf ein Leitungsrecht „nicht zu entsprechen", wenn „über die Grundbenützung schon privatrechtliche Vereinbarungen" vorliegen (§ 11 Abs. 2 lit. c StWG).Q1 Ob damit die §§ 12 bis 15 entfallen und ob ein Optionsvertrag genügt, sagt das Gesetz nicht. → Optionsvertrag & Vorvertrag
Nach Erlöschen der Bewilligung muss der Netzbetreiber abtragen — nur „über nachweisliche Aufforderung des Grundstückseigentümers" und nur, soweit kein Vertrag das ausschließt (§ 10 Abs. 4).Q1
Was darf der Netzbetreiber?
Masten setzen, die Leitung führen, zufahren, ausästen und Waldschneisen schlagen (§ 12 Abs. 1 StWG) — beides nur im „unumgänglich notwendigen Umfang" (§ 13). Weisen Sie eine erhebliche Erschwernis Ihrer Nutzung nach, hat die Behörde das Leitungsrecht auf Ihren Antrag zu entziehen (§ 14 Abs. 2); bleibt die Nutzung dann achtzehn Monate aus, schulden Sie Vergütung (Abs. 3).Q1
Was bedeutet das für Netzraum Kärnten?
Belegte Fakten36 Gemeinden sind betroffen. Die Maststandorte legt die APG erst in den kommenden Monaten fest (02.07.2026) — einen Bescheid über Ihr Leitungsrecht gibt es also noch nicht.
Offen ist, welches Gesetz gilt: Im Kärntner Elektrizitätsleitungsgesetz fehlen die Sätze über Grundbuch und Ersitzung (§ 15 K-EG).Q2 Der Vertragsabschluss liegt auch mit Rahmenvereinbarung „in der alleinigen und freien Entscheidung" des Grundeigentümers (LK Kärnten, 14.01.2026).Q3
Position von LKoS
Unsere ForderungDieser Abschnitt ist eine Forderung des Vereins, keine Wiedergabe geltenden Rechts.
Forderung des Vereins, nicht geltendes Recht.
Erstens: schriftlich, welches Recht, wie weit. APG und KNG sollen offenlegen, worin ihr Vertrag vom Gesetz abweicht.
Zweitens: der Rückbau bleibt drin. Ein Vertrag, der die Anlage stehen lässt, nimmt Ihnen ein gesetzliches Recht.
Ein Recht, das in keinem Grundbuch steht, ist nicht weniger dauerhaft.
Was Sie jetzt tun können
- Vertragsentwurf neben das Gesetz legen. → Muss ich unterschreiben?
- Nichts unterschreiben, solange der Maststandort offen ist. → Maststandfläche vs. Überspannung
- Melden Sie sich, wenn ein Vertrag vorliegt. → Kontakt
Verwandte Begriffe
Quellen
- Stufe 1Starkstromwegegesetz 1968, § 10 Abs. 4 (S. 3 f.), § 11 Abs. 2 lit. c, § 12, § 13, § 14 Abs. 2 und 3 (S. 4), § 15, § 16 Abs. 2, § 17 (S. 5). RIS, Bundesrecht konsolidiert, Fassung vom 06.08.2026, abgerufen 06.08.2026. →
quellen/RIS_Starkstromwegegesetz-1968_2026-08-06.pdf - Stufe 1Kärntner Elektrizitätsleitungsgesetz (K-EG), § 10 Abs. 4, §§ 11, 12 (S. 6), §§ 13, 14, 15 (S. 7), §§ 16, 17 (S. 8), § 20a (S. 9). RIS Landesrecht Kärnten, Fassung vom 06.08.2026, abgerufen 06.08.2026. →
quellen/RIS_K-EG-Kaerntner-Elektrizitaetsleitungsgesetz_2026-08-06.pdf - Stufe 2Landwirtschaftskammer Kärnten, „380-kV-Leitung – klarer Auftrag an Interessenvertretung", Dipl.-Ing. Thomas Weber, 14.01.2026, Absatz 4. Abgerufen 06.08.2026. →
quellen/LK-Kaernten_380kV-Rahmenvereinbarung-Verhandlungsauftrag_2026-08-06.html
Stand: 2026-08-11 · Geprüft am: — · Geprüft von: —
Entwurf. Die Gegenprüfung nach dem Vier-Augen-Prinzip steht noch aus; ohne sie geht der Artikel nicht online.