Starkstromwegerecht (Starkstromwegegesetz des Bundes, K-EG in Kärnten)
Das Starkstromwegerecht regelt, wie Stromleitungen bewilligt werden und wie ein Netzbetreiber Leitungsrechte an fremdem Grund erzwingt. Über Landesgrenzen hinweg gilt das Starkstromwegegesetz 1968 des Bundes (StWG), in Kärnten das Kärntner Elektrizitätsleitungsgesetz (K-EG).
Das Wichtigste in Kürze
- Das Kärntner Gesetz kennt den Erdverkabelungs-Bericht — das Bundesgesetz nicht einmal das Wort. Ordnet die Behörde die Vorprüfung an und fordert ihn an, muss der Bewilligungswerber die technischen Voraussetzungen einer gänzlichen oder teilweisen Erdverkabelung darlegen (§ 4 Abs. 1 lit. a K-EG). Wann, wenn nicht bei 36 betroffenen Gemeinden?Q3
- In Kärnten heißt das Gesetz anders. Die Materie führt das Kärntner Elektrizitätsleitungsgesetz (K-EG), das für Leitungsanlagen im Bundesland Kärnten gilt (§ 1 Abs. 1). Wer Paragrafen des Bundesgesetzes auf sein Grundstück anwendet, liest womöglich Recht, das hier nicht gilt.Q3
- Beim Erdkabel genügt demselben Landesgesetz ein Bruchteil des Abstands, den es bei der Freileitung freihält. Im Schutzbereich dürfen keine neuen Wohn-, Schul- oder Krankenhausräume entstehen (§ 14a K-EG).Q3
- Ihre Unterschrift entscheidet nicht — Ihre Einwendung hält Sie im Verfahren (§ 9 Abs. 6 UVP-G). Die Zustimmung Dritter ist keine Genehmigungsvoraussetzung, soweit ein Gesetz Zwangsrechte vorsieht; die Genehmigung ergeht dann „unter dem Vorbehalt des Erwerbs der entsprechenden Rechte" (§ 17 Abs. 1 UVP-G). Leitungsrechte „sind durch Bescheid einzuräumen" (§ 16 Abs. 2 StWG).Q1, Q4
- Nach dem Bedarf fragt keines der beiden Gesetze. Das Substantiv „Bedarf" kommt in beiden Texten kein einziges Mal vor.Q1, Q3
Was gilt
Belegte FaktenWelches Gesetz gilt für die 380-kV-Leitung in Kärnten?
Es entscheidet der Verlauf. Das Starkstromwegegesetz 1968 gilt für Leitungsanlagen, „die sich auf zwei oder mehrere Bundesländer erstrecken" (§ 1 Abs. 1) — nach § 2 Abs. 2 jene, die „die gemeinsame Grenze zweier Bundesländer überqueren". Für alle übrigen gibt der Bund nur ein Grundsatzgesetz vor (BGBl. Nr. 71/1968). Öffentlich zugänglich ist keine Festlegung, welches der beiden über Ihr Grundstück entscheidet.Q1, Q2
Gibt es ein eigenes Kärntner Starkstromwegegesetz?
Kärnten führt die Materie im Kärntner Elektrizitätsleitungsgesetz (K-EG); es gilt für Leitungsanlagen, „die sich auf das Bundesland Kärnten erstrecken" (§ 1 Abs. 1). Dass jedes Bundesland sein eigenes Ausführungsgesetz hat, ist im Grundsatzgesetz angelegt: Erlassung und Vollziehung liegen bei den Ländern (§ 21, § 24 lit. c).Q2, Q3
Was ist der Unterschied zwischen dem Starkstromwegegesetz des Bundes und dem Landesrecht?
„… ein Bericht über die technische Konzeption der geplanten Anlage einschließlich der technischen Voraussetzungen für eine gänzliche oder teilweise Erdverkabelung der geplanten Anlage, insbesondere im Schutzbereich elektrischer Leitungsanlagen …"
§ 4 Abs. 1 lit. a K-EGQ1, Q3Im gleich nummerierten Paragrafen des Bundesgesetzes endet der Satz nach der technischen Konzeption. Die Paragrafenzählung deckt sich, der Inhalt nicht:
- Erdverkabelung. Das Wort kommt im Bundesgesetz kein einziges Mal vor.Q1, Q3 → Erdverkabelung · Teilverkabelung
- Landschaft und Ortsbild. Der Bewilligungskatalog nennt in Kärnten „des Natur- und Landschaftsschutzes" und „des Denkmal- und des Ortsbildschutzes" (§ 7 Abs. 1 Z 2 lit. d und e K-EG), das Bundesgesetz nur „des Natur- und Denkmalschutzes".Q1, Q3
- Mitnutzung bestehender Masten. § 7a K-EG verlangt zu prüfen, ob bei parallel verlaufenden Leitungen „die gemeinsame Nutzung bestehender Leitungsanlagen, insbesondere der Mastenstandorte", möglich ist — im Bundesgesetz fehlt das.Q1, Q3
- Schutzbereich für Wohnräume. Neue Aufenthaltsräume für Wohnen, Kinderbetreuung, Schule, Krankenhaus oder Altersheim sind dort unzulässig: 70 Meter ab der Leitungsachse bei Freileitungen über 220 kV (§ 14a Abs. 2 lit. c K-EG), 15 Meter ab dem äußersten Leiter bei Erdkabeln über 110 kV (Abs. 3 lit. b). „Schutzbereich" und „Freihaltung" fehlen im Bundesgesetz; ein Mindestabstand zu bestehenden Häusern folgt daraus nicht.Q1, Q3 → Bauen im Schutzbereich · Wie weit muss die Leitung vom Wohnhaus weg?
Was ist ein Leitungsrecht nach dem Starkstromwegerecht?
Das Recht, über fremden Grund eine Stromleitung zu bauen, zu befahren und Bäume zu fällen. Es entsteht nicht durch Vertrag: Leitungsrechte sind „auf Antrag … einzuräumen, wenn und soweit dies durch die Bewilligung … notwendig wird" (§ 11 Abs. 1 StWG). Nicht überall ist Kärnten strenger: Durchschläge durch Waldungen knüpft das Bundesgesetz an zwei Bedingungen — keine andere wirtschaftliche Möglichkeit der Leitungsführung und keine Gefährdung der forstgemäßen Bewirtschaftung —, § 12 Abs. 1 lit. c K-EG nur an die erste. Dafür kennt allein das K-EG ein Leitungsrecht auf Freihaltung des Schutzbereichs von Wohngebäuden (§ 12 Abs. 1 lit. e).Q1, Q3 → Dienstbarkeit (Servitut) · Enteignung & Zwangsrechte
Der Zugriff beginnt früher: Auf Ansuchen ist die Inanspruchnahme fremden Gutes für Vorarbeiten mit Bescheid zu bewilligen (§ 5 Abs. 1 StWG), kundzumachen in der Gemeinde spätestens eine Woche vorher durch Anschlag, mit Übersichtskarte im Gemeindeamt (§ 5 Abs. 3).Q1 → Vorarbeiten & Betretungsrecht
Wie es bewertet wird
Positionen DritterHier steht, wer was sagt — nicht, was richtig ist.
Reicht „widerspricht nicht" als Maßstab?
Beide Gesetze stellen dieselbe Bedingung: Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn die Leitungsanlage „dem öffentlichen Interesse an der Versorgung … mit elektrischer Energie nicht widerspricht" (§ 7 Abs. 1 StWG, ab „wenn" gleichlautend § 7 Abs. 1 K-EG). Beide verlangen daneben die Abstimmung mit einem Katalog öffentlicher Interessen; im UVP-Verfahren treten die Voraussetzungen des § 17 Abs. 2 bis 6 UVP-G hinzu. Nach dem Bedarf fragt keines von beiden.Q1, Q3, Q4 → Genehmigungsvoraussetzungen & Interessenabwägung
Ein Bedarfskorridor ist keine Bauweise. Den Bedarf gebe ohnehin der Staat vor, lautet der Einwand: Der Netzinfrastrukturplan des Wirtschaftsministeriums weist einen Stromtransportbedarfskorridor Lienz–Obersielach aus und nennt die Maßnahmen dazu „no-regret"-Maßnahmen und „Infrastrukturerfordernisse mit überragendem öffentlichen Interesse". Derselbe Plan sagt, worauf sich das bezieht: Die technische Planung „wird im NIP nicht definiert, da solche Planungen Aufgabe der Übertragungsnetzbetreiber sind". Für die Kärnten-Leitung wurde ein Ausbau „mittels standardisierter 380-kV-Leitungen" mangels Projektangaben bloß angenommen — für die Netzmodellierung 2040. Der Korridor sagt, dass Strom transportiert werden muss; wie, sagt er nicht.Q5 → Alternativenprüfung & Nullvariante · Muss die Erdkabel-Variante im Verfahren überhaupt geprüft werden?
Was bedeutet das für Netzraum Kärnten?
Belegte FaktenDie geplante Leitung führt von Lienz nach Obersielach, rund 190 Kilometer durch 36 Gemeinden — die APG selbst nennt 180, rund 190 und rund 192 Kilometer. Lienz liegt in Tirol, Obersielach in Kärnten: Nach dem Wortlaut des § 2 Abs. 2 StWG überquert die Trasse die gemeinsame Grenze zweier Bundesländer. Öffentlich festgelegt hat sich trotzdem niemand.Q1 → Netzraum Kärnten
Zuständig ist die Kärntner Landesregierung; sie hat Bundes- und Landesrecht „in einem konzentrierten Verfahren mit anzuwenden" (§ 39 Abs. 1, § 3 Abs. 3 UVP-G). Das beantwortet, wer entscheidet — nicht, nach welchem Maßstab. Nur eine der beiden Fassungen kennt den Erdverkabelungs-Bericht.Q4 → UVP (Umweltverträglichkeitsprüfung) · Wer entscheidet, ob die 380-kV-Leitung gebaut wird?
Offen und vor der Einreichung zu klären: welches Gesetz die Landesregierung anwenden wird. Die UVE (Umweltverträglichkeitserklärung) soll 2027 eingereicht werden — danach auf Kosten derer, deren Grundstücke betroffen sind.
Position von LKoS
Unsere ForderungDieser Abschnitt ist eine Forderung des Vereins, keine Wiedergabe geltenden Rechts.
Dieser Abschnitt ist eine Forderung des Vereins, keine Wiedergabe geltenden Rechts. Fassung zur Freigabe durch den Vorstand.
Erstens: Der Bedarf für diese Leitung ist nicht belegt. Nach dem Bedarf fragt das Starkstromwegerecht nicht; § 6 Abs. 1 Z 2 UVP-G nennt dafür die Nullvariante — das Vorhaben nicht zu verwirklichen — ausdrücklich. Ob daraus eine Prüfpflicht folgt, ist eine Auslegungsfrage. LKoS fordert, dass die APG die Nullvariante in der UVE ernsthaft prüft und begründet.Q4
Zweitens: Sagen, welches Gesetz gilt — vor der Einreichung. Niemand kann seine Rechte kennen, solange nicht feststeht, nach welchem Gesetz über sein Grundstück entschieden wird. LKoS fordert von der Kärntner Landesregierung eine schriftliche, begründete Auskunft.
Drittens: Kein Schutzverlust, nur weil die Trasse eine Landesgrenze berührt. LKoS fordert von der Kärntner Landesregierung, die Vorprüfung nach § 4 Abs. 1 K-EG anzuordnen und den Kärntner Standard auf der gesamten Strecke anzuwenden: Erdverkabelungs-Bericht, gemeinsame Mastenstandorte, Landschafts- und Ortsbildschutz.
Wer für die gesamte Trasse das Bundesgesetz anwenden will, muss erklären, warum dieser Bericht ersatzlos entfällt — die einzige Stelle in beiden Gesetzen, an der die Erdverkabelung vorkommt.
Was Sie jetzt tun können
- Ihre Gemeinde ansprechen. Standortgemeinden und angrenzende Gemeinden sind selbst Partei, letztere, soweit sie „von wesentlichen Auswirkungen des Vorhabens auf die Umwelt betroffen sein können" (§ 19 Abs. 3 UVP-G). Wie sich die 36 betroffenen Gemeinden aufteilen, ist öffentlich nicht ausgewiesen → Gemeinden · Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht
- Die Auflagefrist nicht verstreichen lassen. Wer keine schriftlichen Einwendungen erhebt, verliert seine Parteistellung, soweit er nichts vorgebracht hat (§ 9 Abs. 6 UVP-G) → Öffentliche Auflage & Erörterung · Parteistellung im UVP-Verfahren · Bürgerinitiative nach § 19 UVP-G
- Beim Land nachfragen, welches Starkstromwegerecht gilt — melden Sie uns, was Sie erfahren → Kontakt
Verwandte Begriffe
Quellen
- Stufe 1Starkstromwegegesetz 1968, BGBl. Nr. 70/1968 idF BGBl. I Nr. 150/2021: § 1 Abs. 1, § 2 Abs. 2, § 3 Abs. 1 (S. 1), § 4 Abs. 1 lit. a und § 5 Abs. 1 bis 3 (S. 2), § 7 Abs. 1 und 2 (S. 3), § 11 Abs. 1 und 2 sowie § 12 Abs. 1 lit. c (S. 4), § 15 Abs. 3 und § 16 Abs. 2 (S. 5), § 24 und § 25 (S. 7). RIS, Bundesrecht konsolidiert, Fassung vom 06.08.2026, abgerufen 06.08.2026; am PDF geprüft 10.08.2026. Die Wörter „Erdverkabelung", „Erdkabel", „Schutzbereich" und „Freihaltung" kommen im gesamten Text nicht vor; das Substantiv „Bedarf" ebenfalls nicht. Das Verb „bedarf" erscheint zweimal, in zwei verschiedenen Bedeutungen: „bedarf … der Bewilligung" (§ 3 Abs. 1) und „einer Überprüfung bedarf" (§ 7 Abs. 2). →
quellen/RIS_Starkstromwegegesetz-1968_2026-08-06.pdf - Stufe 1Starkstromwege-Grundsatzgesetz, BGBl. Nr. 71/1968, Stammfassung als BGBl.-Faksimile: Teil I samt Überschrift („Grundsätzliche Bestimmungen in Angelegenheiten des Starkstromwegerechtes …"; dort noch Art. 12 Abs. 1 Z. 7 B-VG idF 1929) und § 1 Abs. 1 (S. 612 = PDF-S. 14), § 9 Leitungsrechte (S. 613), § 21 Erlassung der Ausführungsgesetze und § 24 lit. c (S. 615). RIS / BGBl., abgerufen 06.08.2026. Eine konsolidierte Fassung ist in RIS nicht auffindbar (Quellenbericht 2.4). →
quellen/RIS_Starkstromwege-Grundsatzgesetz-BGBl-71-1968_2026-08-06.pdf - Stufe 1Kärntner Elektrizitätsleitungsgesetz (K-EG), LGBl Nr 47/1969 idF LGBl Nr 11/2026: Titelblatt mit Langtitel „Gesetz über elektrische Leitungsanlagen (Kärntner Elektrizitätsleitungsgesetz – K-EG)" (S. 1), § 1 Abs. 1 und § 3 Abs. 1 (S. 2), § 4 Abs. 1 lit. a und § 4a (S. 3), § 5 Abs. 1 bis 3 und § 7 Abs. 1 erster Satz (S. 4), § 7 Abs. 1 Z 2 lit. d und e, § 7 Abs. 2 sowie § 7a (S. 5), § 11 und § 12 Abs. 1 lit. c und lit. e (S. 6), § 14a Abs. 1 bis 3 und § 15 (S. 7), § 21 Abs. 1 (S. 9). RIS Landesrecht Kärnten, Fassung vom 06.08.2026, abgerufen 06.08.2026; am PDF geprüft 10.08.2026. § 7 Abs. 1 K-EG stellt ab „wenn" dieselbe Bedingung wie § 7 Abs. 1 StWG; der Einleitungshalbsatz lautet abweichend „Die Behörde hat die Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb zu erteilen". § 12 Abs. 1 lit. c K-EG kennt für Durchschläge durch Waldungen nur die erste der beiden Bedingungen des StWG; § 12 Abs. 1 lit. e K-EG hat im StWG keine Entsprechung. Das Substantiv „Bedarf" kommt nicht vor; das Verb „bedarf" nur einmal, als „einer Überprüfung bedarf" (§ 7 Abs. 2) — die Bewilligungspflicht formuliert § 3 Abs. 1 mit „bedürfen". Die Wörter „grundbücherlich" und „Ersitzung" kommen im K-EG nicht vor. →
quellen/RIS_K-EG-Kaerntner-Elektrizitaetsleitungsgesetz_2026-08-06.pdf - Stufe 1UVP-G 2000: § 3 Abs. 3 (konzentriertes Genehmigungsverfahren, S. 5), § 6 Abs. 1 Z 2 (vom Projektwerber geprüfte Lösungsmöglichkeiten und Nullvariante, S. 10), § 9 Abs. 6 (Einwendungen innerhalb der Auflagefrist, Verlust der Parteistellung „soweit", S. 12), § 17 Abs. 1 (die Genehmigungsvoraussetzungen der Verwaltungsvorschriften und des § 17 Abs. 2 bis 6; Zustimmung Dritter keine Genehmigungsvoraussetzung, soweit Zwangsrechte vorgesehen sind; Genehmigung dann „unter dem Vorbehalt des Erwerbs der entsprechenden Rechte", S. 15), § 19 Abs. 3 (Parteistellung von Umweltanwalt, Standortgemeinde und den unmittelbar angrenzenden Gemeinden, „die von wesentlichen Auswirkungen des Vorhabens auf die Umwelt betroffen sein können"; Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht, S. 19), § 39 Abs. 1 (Zuständigkeit der Landesregierung, S. 35). RIS, Bundesrecht konsolidiert, Fassung vom 06.08.2026, abgerufen 06.08.2026; am PDF geprüft 10.08.2026. →
quellen/RIS_UVP-G-2000_2026-08-06.pdf - Stufe 1Integrierter österreichischer Netzinfrastrukturplan (ÖNIP), Bundesministerium für Wirtschaft, Energie und Tourismus (BMWET), Wien 2024: Tabelle 25, Stromtransportbedarfskorridor UW Obersielach–UW Lienz, sowie „Die technische Planung der notwendigen Netzentwicklungsmaßnahmen innerhalb dieser Transportbedarfskorridore wird im NIP nicht definiert, da solche Planungen Aufgabe der Übertragungsnetzbetreiber sind" (S. 122 = PDF-S. 124). Auf S. 124 (= PDF-S. 126) unmittelbar aufeinanderfolgend: „Somit sind Maßnahmen zur Erfüllung der Infrastrukturerfordernisse in den identifizierten Stromtransportbedarfskorridoren … notwendig" und „handelt es sich … um ‚no-regret'-Maßnahmen und um Infrastrukturerfordernisse mit überragendem öffentlichen Interesse"; danach Kapitel 4.5.6 „Ausblick 2040" mit der Annahme eines Ausbaus „mittels standardisierter 380-kV-Leitungen (2 Systeme a 2.300 MW)" für die Kärnten-Leitung, ausdrücklich „Bei der Modellierung des Stromnetzes für das Jahr 2040" und mangels genauerer Projektspezifikationen. Abgerufen 06.08.2026, am PDF geprüft 10.08.2026. →
quellen/BMWET_OENIP_2026-08-06.pdf
Stand: 2026-08-10 · Geprüft am: — · Geprüft von: —
Entwurf. Die Gegenprüfung nach dem Vier-Augen-Prinzip steht noch aus; ohne sie geht der Artikel nicht online.