Optionsvertrag & Vorvertrag über Leitungsrechte

Ein Optionsvertrag ist die Unterschrift vor der Unterschrift: Er soll dem Netzbetreiber den Leitungsvertrag sichern. Wie lange er bindet, ist in Österreich nicht belegt — was er steuerlich auslöst, schon.

Das Wichtigste in Kürze

  • Sie zahlen Steuer, bevor irgendetwas entschieden ist. Schon das Geld für die Option ist steuerpflichtig, die Abzugsteuer greift sofort.Q1
  • Wird nicht gebaut, ist die Steuerfreiheit nicht sicher. Bleibt die abgegoltene Wertminderung aus und zahlen Sie nichts zurück, war sie laut Richtlinie nie steuerfrei.Q2
  • Wie lange eine Option bindet, ist öffentlich nicht belegt — auch wir fanden nichts. Es bleibt die Frage vor jeder Unterschrift.

Was gilt

Belegte Fakten

Was ist ein Optionsvertrag, was ein Vorvertrag?

Die Einkommensteuerrichtlinien nennen den Optionsvertrag im Leitungsfall einen Vertrag, „der den Abschluss des Servitutsvertrages gewährleistet"; für die Option wird ein Entgelt bezahlt. Ein „Vorvertrag" verpflichtet nach derselben Richtlinie zum späteren Vertragsabschluss — diese Stelle betrifft Grundstücksverkäufe. Wie lange er Sie bindet, steht in seinem Text; Gesichertes gibt es nicht.Q1, Q3

Was kostet die Unterschrift steuerlich?

Das Optionsentgelt ist „jedenfalls steuerpflichtig", betrieblich wie privat. Steuerfrei bleibt allein der Anteil für die Bodenwertminderung, und nur, wenn die Maßnahme im öffentlichen Interesse liegt und Sie das Leitungsrecht zeitlich unbeschränkt und unwiderruflich abtreten. Das gilt nur, wenn Sie die Regelbesteuerung beantragen und ein Gutachten vorlegen (Rz 5173).Q1

Das mildere Recht, befristet und widerruflich, kostet die Steuerfreiheit; das steuerfreie belastet Ihr Grundstück dauerhaft.

Und wenn die Leitung nie gebaut wird?

Der Netzbetreiber zahlt die Wertminderung, und die Leitung kommt nie: „zB die Starkstromleitung wurde nicht errichtet". Behalten Sie das Geld, war der Anteil laut Richtlinie nie steuerfrei: ein rückwirkendes Ereignis nach § 295a BAO. Was daraus folgt, entscheidet das Finanzamt.Q2

Fragen Sie, was Ihr Vertrag zur Rückzahlung sagt.

Was bedeutet das für Netzraum Kärnten?

Belegte Fakten

Maststandorte und Zufahrtswege legt die APG laut Ankündigung vom 02.07.2026 erst fest, die UVE soll 2027 eingereicht werden. Wer heute unterschreibt, unterschreibt über einen Mast, dessen Standort niemand kennt.

Die Unterschrift bewegt sehr wohl etwas — wieder nur mit Gutachten: Der Bodenwert zählt zum 1. Jänner des Jahres, in dem der Options- oder Servitutsvertrag unterschrieben wird. Die Obergrenze der Wertminderung ist dagegen der Bodenwert vor Bekanntwerden der Leitungsabsicht. Was daraus folgt, ist ungeklärt.Q1

Position von LKoS

Unsere Forderung

Dieser Abschnitt ist eine Forderung des Vereins, keine Wiedergabe geltenden Rechts.

Forderung des Vereins, keine Wiedergabe geltenden Rechts.

Erstens: Wer eine Unterschrift will, muss sagen, wie lange sie bindet. LKoS fordert von APG und KNG-Kärnten Netz, die Vertragsmuster samt Bindungsdauer und Rücktrittsrechten offenzulegen.

Zweitens: keine Option vor dem Maststandort. Wer über etwas unterschreibt, das es noch nicht gibt, trägt allein das Risiko.

Was Sie jetzt tun können

Unterschreiben Sie die Petition. Der schnellste Weg, das Vorhaben in Frage zu stellen — auch ohne eigenes Grundstück an der Trasse.
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Verwandte Begriffe

Quellen

  1. Stufe 1Einkommensteuerrichtlinien 2000, Rz 5173 Z 3 lit. a (Anwendungsbedingung: Rz 5174 ff. und Anhang VI nur im Gutachtensweg der Regelbesteuerung, PDF-Seiten 1322 f.), Rz 5174 lit. b samt Übersicht („Optionsentgelt: stpfl"), Rz 5175 (Abschnitt 15.7.4 „Optionsentgelt"), Rz 8207g (Optionsentgelte aus der Einräumung einer Option auf Abschluss eines Leitungsvertrages) sowie Anhang VI Punkte 1.5, 1.6 und 1.8; idF GZ 2026-0.265.879 vom 21.04.2026, abgerufen 06.08.2026. PDF-Seiten 1323 f., 1325, 1340 und 2319 von 2383. → quellen/BMF_EStR-2000_2026-08-06.pdf
  2. Stufe 1Einkommensteuerrichtlinien 2000, Rz 6653 (Abschnitt 22.4.3.6 „Entschädigung für die Wertminderung von Grundstücken"), idF GZ 2026-0.265.879 vom 21.04.2026, abgerufen 06.08.2026. PDF-Seite 1899 von 2383. → quellen/BMF_EStR-2000_2026-08-06.pdf
  3. Stufe 1Einkommensteuerrichtlinien 2000, Rz 6629 (Abschnitt 22.4.2.2, Begriff „Vorvertrag"), idF GZ 2026-0.265.879 vom 21.04.2026, abgerufen 06.08.2026. PDF-Seite 1872 von 2383. Die Stelle steht im Zusammenhang mit Grundstücksveräußerungen, nicht mit Leitungsrechten; im Text ist das ausgewiesen. → quellen/BMF_EStR-2000_2026-08-06.pdf

Stand: 2026-08-11 · Geprüft am: — · Geprüft von: —
Entwurf. Die Gegenprüfung nach dem Vier-Augen-Prinzip steht noch aus; ohne sie geht der Artikel nicht online.