Enteignung und Zwangsrechte bei Stromleitungen
Zwangsrecht heißt: Die Behörde räumt einem Leitungsbetreiber mit Bescheid ein Recht an fremdem Grund ein — als Leitungsrecht oder als Enteignung. So kann eine Stromleitung auch über Grundstücke geführt werden, deren Eigentümer nicht zugestimmt haben — aber nur, soweit die Leitung es notwendig macht.
Das Wichtigste in Kürze
- Der Zwang hängt an der Leitung, nicht an Ihrem Grundstück. Ein Leitungsrecht gibt es nur, soweit die bewilligte Leitung es notwendig macht; enteignet wird nur aus zwingenden technischen Gründen oder wegen unverhältnismäßiger Verlegungskosten (§§ 11 Abs. 1, 18 StWG). Wer die Notwendigkeit dieser Leitung bestreitet, bestreitet die Grundlage jedes Zwangsrechts.Q1
- Der Regelfall ist nicht die Enteignung, sondern das Leitungsrecht. Wer beruhigt, es werde kaum enteignet, redet über die schärfere Stufe — nicht über die, die kommt.Q1
- Ihre Unterschrift ist keine Genehmigungsvoraussetzung (§ 17 Abs. 1 UVP-G). Was zählt, ist die rechtzeitige Einwendung — sie sichert Ihre Parteistellung.Q2 → Muss ich unterschreiben — und was passiert, wenn nicht?
- Die Vorarbeiten laufen — und Sie bekommen keinen Brief. Kundgemacht wird durch Anschlag in den Gemeinden.Q1, Q4
Was gilt
Belegte FaktenZwangsrechte hängen an einer Bedingung: Ein Leitungsrecht ist einzuräumen, „wenn und soweit dies durch die Bewilligung … notwendig wird" (§ 11 Abs. 1 StWG).Q1 Was daraus nicht folgt: Genehmigt werden darf auch ohne Zustimmung des Eigentümers — „die Zustimmung Dritter ist insoweit keine Genehmigungsvoraussetzung, als … Zwangsrechte vorgesehen sind" (§ 17 Abs. 1 UVP-G).Q2 Entschieden wird also nicht am Küchentisch, sondern im Verfahren — und dort ist die Notwendigkeit dieser Leitung der Prüfgegenstand.
Gilt bei uns dasselbe wie in Deutschland?
Nein. Vieles, was zu Betretungsrecht und Enteignung im Netz steht, argumentiert mit deutschem Recht — für ein Grundstück in Kärnten trägt das nicht. Hier gilt das Starkstromwegegesetz 1968: § 5 für das Betreten, §§ 11 bis 20a für die dauerhafte Inanspruchnahme; daneben das Kärntner Elektrizitätsleitungsgesetz (K-EG). Ein „Kärntner Starkstromwegegesetz" gibt es nicht.Q1, Q7
Kann mein Grundstück für eine Stromleitung enteignet werden?
Ja — aber in zwei Stufen. Die erste ist das Leitungsrecht: Die Behörde räumt es mit Bescheid ein, soweit die Bewilligung der Anlage es notwendig macht (§§ 11, 16 StWG). Es umfasst Masten, Leitungen im Luftraum oder unter der Erde, Ausästen und Schneisen im Wald, Zugang und Zufahrt (§ 12) — für Sie eine Duldungspflicht ohne Vertrag und ohne Grundbuchseintrag, die erst endet, wenn die Bewilligung der Leitungsanlage erlischt (§ 15 Abs. 3).Q1
Die zweite Stufe ist die Enteignung (§ 18) — zulässig nur, wenn der dauernde Bestand der Anlage an einem bestimmten Ort sie aus zwingenden technischen Gründen oder wegen unverhältnismäßiger Verlegungskosten erfordert. Sie erfasst vor allem Dienstbarkeiten: dauerhafte Rechte an fremdem Grund, während das Eigentum bei Ihnen bleibt; abgetreten wird es nur, wenn eine Dienstbarkeit nicht genügt (§ 19 Abs. 2). Verliert Ihr Grundstück durch die Teilenteignung die zweckmäßige Benützbarkeit, ist auf Ihr Verlangen das ganze einzulösen; bei bloßer Dienstbarkeitsbelastung gilt das für unverbaute Grundstücke oder Teile davon (§ 19 Abs. 3).Q1 Ob der Zwang überhaupt notwendig ist, entscheidet sich nicht beim Grundeigentümer.
Wie läuft ein Enteignungsverfahren ab?
Auf Antrag, mit Bescheid; über das Geld entscheidet die Behörde gesondert, geschätzt von „wenigstens einem beeideten Sachverständigen". Für Sie zählt: Durchsetzbar ist der Bescheid erst, wenn die Entschädigung oder ein vorläufiger Sicherstellungsbetrag ausbezahlt oder bei Gericht hinterlegt ist (§ 20 lit. b und d StWG).Q1 Ersetzt werden „alle durch die Enteignung verursachten vermögensrechtlichen Nachteile" (§§ 4, 6 EisbEG) — der Vermögensnachteil, und nur der.Q3
Wer zahlt mein Gutachten und meine Vertretung, wenn wir uns nicht einigen?
Das Verfahren selbst kostet Sie nichts: Seine Kosten und die der gerichtlichen Feststellung der Entschädigung trägt der Projektwerber — soweit sie nicht durch ungerechtfertigtes Einschreiten einer Partei entstehen (§ 44 Abs. 1 EisbEG); auch die Sachverständigen der Behörde zahlt er (§ 20a Abs. 2 StWG).Q1, Q3
Gedeckelt ist nur der Ersatz für Ihre eigene Vertretung: Anwalt und Sachverständiger pauschal mit 1,5 Prozent der festgesetzten Entschädigung, mindestens 500 und höchstens 7.500 Euro — voll nur, wenn der Enteignungsantrag ab- oder zurückgewiesen oder in nicht nur geringfügigem Umfang zurückgezogen wird (§ 7 Abs. 3 EisbEG); vor Gericht bemisst sich der Ersatz am ersiegten Mehrbetrag (§ 44 Abs. 2).Q3 Ob das ein eigenes Gutachten deckt, ist offen — ebenso, ob die Regeln bei bloßer Einräumung eines Leitungsrechts gelten (§ 17 StWG verweist nur auf § 20 lit. a bis d).Q1 Beides gehört vor dem ersten Antrag geklärt.
Kann ich mich gegen den Enteignungsbescheid wehren?
Über Grund und Geld wird getrennt gestritten: Jede Partei kann binnen drei Monaten ab Erlassung des Bescheides die Entschädigung beim Landesgericht neu feststellen lassen; mit der Anrufung tritt der behördliche Ausspruch außer Kraft (§ 20 lit. c StWG).Q1 Zu Frist und Kosten des Rechtsmittels gegen den Bescheid liegt keine gesicherte Angabe vor. Über den Preis des Zwangs entscheidet also nicht die Behörde, die ihn verhängt.
Wie es bewertet wird
Positionen DritterHier steht, wer was sagt — nicht, was richtig ist.
Die Leitung steht vor meinem Fenster, nicht auf meinem Grund — bekomme ich etwas?
Die Antwort ist unbequem. Der OGH hat zum Tiroler Starkstromwegegesetz einen engen Maßstab angelegt: Ersatzfähig sind nur Nachteile, die unmittelbare Folge der auferlegten Dienstbarkeit sind; Ersatz für den beeinträchtigten Ausblick und für Wertminderung wegen befürchteter Felder hat er abgelehnt. Die Entscheidung stammt aus 1995 und betrifft die Höhe einer zivilrechtlichen Entschädigung, nicht die Genehmigung der Leitung; einen nachbarrechtlichen Ausgleichsanspruch (§ 364 Abs. 2 ABGB) ließ er offen.Q5
Für belastete Liegenschaften gilt das Gegenstück: Bei Teilenteignung ist die Wertminderung des Restgrundstücks zu berücksichtigen — auch wenn nur eine Dienstbarkeit begründet wird (RS0057972, Stand 19.03.2024).Q5 Was das Zivilrecht nicht ersetzt, muss das Verfahren von vornherein vermeiden — und dort haben Sie als Nachbar sehr wohl etwas in der Hand. → Parteistellung im UVP-Verfahren
Was bedeutet das für Netzraum Kärnten?
Belegte Fakten36 Gemeinden liegen an der Trasse — jeder Mast und jede Schneise ist ein Recht an fremdem Grund.
Die APG hat eine Vorarbeitenbewilligung nach § 5 Starkstromwegegesetz 1968 erwirkt: Danach dürfen ihre Mitarbeiter und beauftragte Firmen laut Landwirtschaftskammer Kärnten sämtliche Grundstücke in den berührten Gemeinden betreten; eine vorherige Kontaktaufnahme hat die APG zugesagt — eine Zusage, keine gesetzliche Pflicht.Q4 Der Bescheid liegt nicht im Volltext vor: Die Kammer nennt die Bewilligung eine VerordnungQ4, § 5 Abs. 1 StWG spricht von einem Bescheid, kundgemacht durch Anschlag in der GemeindeQ1. Was zutrifft, entscheidet nicht dieses Glossar — wohl aber, dass ein Anschlag kein Ersatz für Information ist. → Vorarbeiten & Betretungsrecht
Erteilt hat sie der Bund — sein Gesetz gilt für Leitungen über zwei oder mehrere Bundesländer, Behörde ist die zuständige Bundesministerin (§§ 1 Abs. 1, 24 StWG). Das K-EG führt dieselben Paragrafennummern, aber nicht denselben Inhalt: Die Notwendigkeitsklausel des § 11 fehlt, der Einlösungsanspruch bei bloßer Dienstbarkeit (§ 19 Abs. 3) fehlt, der Weg zum Landesgericht (§ 20 lit. c) ist entfallen, Behörde ist die Landesregierung (§ 21 K-EG).Q1, Q7 Welches Gesetz hier gilt, ist bis heute nicht geklärt — also auch nicht, welche Rechte Betroffene haben. Das gehört beantwortet, bevor der erste Bescheid ergeht. → Wer entscheidet, ob die 380-kV-Leitung gebaut wird?
Maststandorte und Zufahrtswege legt die APG laut Ankündigung vom 02.07.2026 erst in den kommenden Monaten fest. Wer heute über einen Vertrag spricht, spricht über einen Maststandort, den noch niemand kennt. → Optionsvertrag & Vorvertrag
Position von LKoS
Unsere ForderungDieser Abschnitt ist eine Forderung des Vereins, keine Wiedergabe geltenden Rechts.
Forderung des Vereins, keine Wiedergabe geltenden Rechts.
Erstens: die Nullvariante. Der Bedarf für diese Leitung ist bis heute nicht belegt. LKoS fordert, dass die Nullvariante beschrieben, verglichen und begründet wird: keine Maximalforderung, sondern der Wortlaut des § 6 Abs. 1 Z 2 UVP-G.Q2 → Alternativenprüfung & Nullvariante
Zweitens: weniger Zwang durch weniger Freileitung. Ein Erdkabel braucht einen Bruchteil der Fläche — also auch einen Bruchteil des Grundes, der gegen den Willen der Eigentümer beansprucht wird. → Erdverkabelung · Teilverkabelung
Drittens: jedes Zwangsrecht einzeln begründen. Das Gesetz lässt Zwang nur zu, soweit er notwendig ist (§ 11 Abs. 1 StWG). LKoS fordert, für jedes beanspruchte Grundstück offenzulegen: welches Recht, in welchem Umfang, und warum das mildere Mittel nicht genügt. Wer eine ganze Trasse pauschal begründet, hat nichts begründet.
Wer enteignen will, muss begründen. Nicht der Eigentümer muss begründen, warum er bleiben will.
Was Sie jetzt tun können
- Parteistellung sichern, bevor die Frist läuft. → Parteistellung im UVP-Verfahren · UVP (Umweltverträglichkeitsprüfung) · Bürgerinitiative nach § 19 UVP-G
- Auf der Amtstafel nachsehen. Angeschlagen wird, zugestellt nicht. → Gemeinden
- Beratung der Landwirtschaftskammer nutzen — zu Vertrag und Entschädigung.Q6
- Melden Sie sich, wenn Ihr Grundstück im Trassenkorridor liegt. → Kontakt
Verwandte Begriffe
Quellen
- Stufe 1Starkstromwegegesetz 1968, § 1 Abs. 1 (S. 1), § 5 (S. 2), §§ 11, 12, 15 (S. 4), §§ 16, 17, 18, 19, 20 (S. 5–6), § 20a (S. 6), §§ 24, 25 (S. 7). RIS, Fassung vom 06.08.2026. →
quellen/RIS_Starkstromwegegesetz-1968_2026-08-06.pdf - Stufe 1UVP-G 2000, § 5 Abs. 1 (S. 9), § 6 Abs. 1 Z 2 (S. 10), § 17 Abs. 1 (S. 15). RIS, Fassung vom 06.08.2026. →
quellen/RIS_UVP-G-2000_2026-08-06.pdf - Stufe 1Eisenbahn-Enteignungsentschädigungsgesetz (EisbEG), §§ 4, 6, 7 Abs. 3, § 44 Abs. 1 und 2. RIS, Fassung vom 06.08.2026. Gilt hier nur über die sinngemäße Verweisung des § 20 StWG. →
quellen/RIS_EisbEG-Eisenbahn-Enteignungsentschaedigungsgesetz_2026-08-06.pdf - Stufe 2Landwirtschaftskammer Kärnten, Beitrag 12/2025 zur Vorarbeitenbewilligung; ergänzend der APG-Downloadbereich. Wiedergabe des Bewilligungsinhalts durch die gesetzliche Interessenvertretung; der Bescheid selbst liegt nicht im Volltext vor. Noch nicht als PDF in
quellen/gesichert; Datum, URL und Abrufdatum sind nachzutragen. - Stufe 1OGH 27.06.1995, 4 Ob 544/95 (SZ 68/121) zu § 15 Tiroler Starkstromwegegesetz (Leitungsservitut und Entschädigung); OGH-Rechtssätze RS0104134 (Zusatz T2) und RS0057972 (Stand 19.03.2024). RIS-Justiz. →
quellen/RIS-Justiz_OGH-4Ob544-95-Leitungsservitut-Entschaedigung_2026-08-06.pdf,quellen/RIS-Justiz_OGH-Rechtssaetze-Entschaedigung-Leitungsdienstbarkeit_2026-08-06.pdf - Stufe 2Landwirtschaftskammer Kärnten, Beiträge 2025: Rechtsberatung betroffener Grundeigentümer über die Bezirksaußenstellen. Noch nicht als PDF in
quellen/gesichert; Herausgeberlink, Datum und Abrufdatum sind nachzutragen. - Stufe 1Kärntner Elektrizitätsleitungsgesetz (K-EG), §§ 11, 12, 14a, 15, 17–21a. RIS Landesrecht Kärnten, Fassung vom 06.08.2026. →
quellen/RIS_K-EG-Kaerntner-Elektrizitaetsleitungsgesetz_2026-08-06.pdf
Stand: 2026-08-08 · Geprüft am: — · Geprüft von: —
Entwurf. Die Gegenprüfung nach dem Vier-Augen-Prinzip steht noch aus; ohne sie geht der Artikel nicht online.