§ 107 EStG: Abzugsteuer auf Leitungsrechte (Steuer auf die Entschädigung)

Die Abzugsteuer auf Leitungsrechte nach § 107 EStG behält der Netzbetreiber selbst ein — von jeder Entschädigung an den unmittelbar betroffenen Grundeigentümer, vom vollen Betrag. Deutsche Auskünfte zur Steuerfreiheit gelten hier nicht: In Österreich wird abgezogen, bevor Sie gefragt werden.

Das Wichtigste in Kürze

  • Besteuert wird auch das, was das Gesetz steuerfrei stellt. Die Wertminderung Ihres Grundes ist steuerfrei abgegolten, solange das Leitungsrecht dauerhaft und unwiderruflich eingeräumt wird — abgezogen wird trotzdem vom vollen Betrag.
  • Wer zahlt, zieht ab. Nicht Sie und nicht das Finanzamt: Der Netzbetreiber behält von jeder Zahlung ein Zehntel ein und überweist erst den Rest.
  • Der Abzug beginnt früher als das Verfahren. Schon ein Optionsentgelt löst ihn aus — Jahre bevor entschieden ist, ob die Leitung gebaut wird.

Was gilt

Belegte Fakten

Wer zieht die Steuer ab — ich oder der Netzbetreiber?

Nicht Sie. Ein Leitungsrecht ist das Recht, fremden Grund für Bau und Betrieb einer Leitung zu nutzen (§ 107 Abs. 1). Abziehen muss die Steuer, wer dafür zahlt: der „Schuldner der Einkünfte", der Abzugsverpflichtete (§ 107 Abs. 7). Er behält sie bei jeder Zahlung ein, zahlt alle Beträge eines Jahres gesammelt bis 15. Februar des Folgejahres ans Finanzamt und meldet dorthin jeden Empfänger samt Betrag (§ 107 Abs. 8). Steuerschuldner bleiben Sie, haftbar ist er (§ 107 Abs. 6).Q1

Abzugsverpflichtet ist, wer als Infrastrukturbetreiber zahlt (§ 107 Abs. 2 Z 1 lit. a) — bei einer Stromleitung jedes Unternehmen, das „von den Funktionen der Erzeugung, der Übertragung, der Verteilung […] mindestens eine wahrnimmt" (Elektrizitätsunternehmen, Rz 8207e).Q1, Q4

Ob Sie unterschrieben haben, spielt keine Rolle: Nach Darstellung des Finanzministeriums ist unerheblich, „ob der Zahlung ein Vertrag oder eine zwangsweise Rechtseinräumung zu Grunde liegt" — abgerechnet wird, bevor Sie zustimmen.Q3

Wird auch der steuerfreie Teil besteuert?

Ja, und das steht wörtlich im Gesetz. Bemessungsgrundlage ist

„der bezahlte Betrag vor Berücksichtigung der Abzugsteuer, unabhängig davon, ob […] dieser Betrag die Rechtseinräumung, die Abgeltung einer gemäß § 3 Abs. 1 Z 33 steuerfreien Wertminderung oder sonstige Zahlungen […] betrifft."

§ 107 Abs. 4 EStG 1988Q1

Mitgerechnet werden damit auch Ertragsausfall, Wirtschaftserschwernis, Wegebenützung, Lagerplatz, Räumungskosten und Folgeschäden — außen vor bleibt allein die Umsatzsteuer.Q1

Dem Steuerabzug unterliegen dabei nur Zahlungen an den unmittelbar Betroffenen — den Eigentümer oder Bewirtschafter des belasteten Grundstücks; Entgelt für einen Arbeitsstreifen auch dann, wenn es ans Nachbargrundstück geht (§ 107 Abs. 1; Rz 8207g).Q1, Q4

Zurückholen muss sie sich, wer sie will. Steuerfrei ist die Wertminderung nur bei einem „zeitlich unbeschränkt und unwiderruflich" eingeräumten Leitungsrecht (Anhang VI Punkt 1.8) — und wirken kann sie erst mit der Steuererklärung, im Amtsdeutsch: in der Veranlagung, auf Antrag und mit eigenem Nachweis. Dort schließen die Einkommensteuerrichtlinien, die die Finanzämter binden und nicht die Gerichte, die aus Kammerunterlagen bekannten Pauschalsätze für § 107-Fälle ausdrücklich aus (Rz 5173 Punkt 3 lit. a).Q4 Wer damit gerechnet hat, rechnet mit einem Weg, den es hier nicht gibt. → Entschädigung & Steuerpflicht

Wie hoch ist die Abzugsteuer — und wovon wird sie gerechnet?

„Die Abzugsteuer beträgt 10%" (§ 107 Abs. 5). Gerechnet wird vom vereinbarten Betrag vor Abzug der Steuer und ohne Umsatzsteuer, nicht vom überwiesenen: Aus 9.000 Euro werden 900 Euro Steuer und 8.100 Euro Auszahlung (Rz 8207t, Beispiel 2). Einbehalten wird bei jeder Zahlung — einmal bei einer Einmalzahlung, jedes Mal bei Teilzahlungen.Q1, Q3, Q4

Ist die Steuer abgeführt, ist Ihre Einkommensteuer auf diese Zahlung erledigt (§ 107 Abs. 9) — außer Sie beantragen die normale Veranlagung (Regelbesteuerung).Q1 Der Satz bleibt pauschal: Er fragt weder nach Ihrem Einkommen noch danach, welcher Teil der Zahlung überhaupt steuerpflichtig wäre — zehn Prozent für die Wertminderung wie für den Ertragsausfall.

Gilt die Abzugsteuer auch für die Gemeinde oder die Agrargemeinschaft?

Nicht in derselben Höhe. Für Körperschaften im Sinne des § 1 Abs. 2 und Abs. 3 Z 1 KStG gilt § 107 EStG sinngemäß, aber mit eigenem Satz: „Die Abzugsteuer beträgt 7,5%" (§ 24 Abs. 7 Z 1 KStG 1988); die Haftung des Zahlers ist eingeschränkt (Z 2). Die Landwirtschaftskammer Kärnten nennt dafür ausdrücklich die Agrargemeinschaft.Q2, Q5

Nach Darstellung des Finanzministeriums zahlen zwei Gruppen „wie bisher" nichts: Körperschaften öffentlichen Rechts und von der unbeschränkten Steuerpflicht befreite Körperschaften.Q3 Für alle anderen bleibt es beim Abzug. Welcher Fall auf eine Agrargemeinschaft zutrifft, hängt von ihrer Rechtsform ab — klären Sie das, bevor Sie unterschreiben.

Umgekehrt gilt für Leitungen: „Gebietskörperschaften (zB Gemeinden) sind keine Infrastrukturbetreiber iSd § 107 Abs. 2 Z 1 EStG 1988" (Rz 8207e). Zahlt die Gemeinde selbst — etwa für eine Wasserleitung —, wird nichts abgezogen; versteuern müssen Sie die Zahlung trotzdem. Bei Hochwasserschutzanlagen ist sie seit 2025 dagegen selbst abzugsverpflichtet (§ 107 Abs. 2 Z 2 lit. a).Q1, Q4, Q5 Ob abgezogen wird, entscheidet also nicht die Belastung Ihres Grundes, sondern wer sie verursacht.

Wie es bewertet wird

Positionen Dritter

Hier steht, wer was sagt — nicht, was richtig ist.

Ein Ende des Streits — oder bloß seine Verlagerung?

Der Streit ist damit nicht entschieden, sondern verlagert: Abgezogen wird zuerst und ohne Prüfung, geprüft wird später — auf Antrag, und der Nachweis liegt bei Ihnen. Die Beweislast für die Höhe der Wertminderung trägt der Steuerpflichtige; ein Gutachten ohne nachvollziehbare Berechnung gilt als untauglich (Rz 5175b).Q4

Als Anlass nennt die Landwirtschaftskammer Kärnten das Jahressteuergesetz 2018 und das Ende eines „endlosen Streits" um GutachtenQ5, das Finanzministerium die früh feststehende SteuerbelastungQ3. Beides beschreibt einen Vorteil — nur trägt ihn nicht der, dessen Grund belastet wird. Wer nichts unternimmt, bekommt den einfachen Weg; wer den günstigen will, muss ihn sich selbst holen.

Dazu kommt der Punkt, der sich nicht wegvereinfachen lässt: Die Belastung bleibt ungeteilt bei dem, über dessen Grund die Leitung geht — besteuert wird sie trotzdem.

Was bedeutet das für Netzraum Kärnten?

Belegte Fakten

Zahler sind hier die Projektwerber selbst: Die APG betreibt nach eigener Darstellung das Übertragungsnetz, die KNG-Kärnten Netz das Kärntner 110-kV-NetzQ6 — Übertragung und Verteilung sind zwei der oben genannten Funktionen.Q4 Vom Vorhaben betroffen sind 36 Gemeinden; in jeder zieht derselbe Zahler dieselbe Steuer ab.

Die Umweltverträglichkeitserklärung soll 2027 eingereicht werden — die Abzugsteuer läuft schon vorher. Erfasst ist nach den Einkommensteuerrichtlinien auch das Optionsentgelt (Rz 8207g): Geld dafür, dass Sie dem Netzbetreiber das Recht einräumen, den Leitungsvertrag später abzuschließen.Q3, Q4, Q5 Wer davor unterschreibt und dafür ein Entgelt erhält, löst die Abzugsteuer aus, bevor im UVP-Verfahren über die Leitung entschieden ist.

Und er hängt nicht am Einvernehmen. Wird das Leitungsrecht zwangsweise eingeräumt, zieht der Netzbetreiber von der zugesprochenen Entschädigung genauso ab.Q3 Wer sich bis zum Zwangsrecht wehrt, hat über den Abzug am Ende so wenig mitzureden wie über die Leitung.

Position von LKoS

Unsere Forderung

Dieser Abschnitt ist eine Forderung des Vereins, keine Wiedergabe geltenden Rechts.

Forderung des Vereins, keine Wiedergabe geltenden Rechts. Fassung zur Freigabe durch den Vorstand.

Erstens: Über den Bau ist nicht entschieden. LKoS fordert, dass die Nullvariante — das Vorhaben zu unterlassen — geprüft, verglichen und begründet wird; § 6 Abs. 1 Z 2 UVP-G verlangt das. → Alternativenprüfung & Nullvariante Der Steuersatz kommt danach, nicht davor.

Zweitens: Was das Gesetz steuerfrei stellt, gehört nicht in die Bemessungsgrundlage. § 3 Abs. 1 Z 33 EStG stellt die Abgeltung der Wertminderung steuerfrei, § 107 Abs. 4 rechnet sie mit. LKoS fordert, den steuerfreien Anteil vom Abzug auszunehmen.

Drittens: Der Abzug gehört auf jedes Papier, nicht erst auf den Kontoauszug. LKoS fordert, dass Anbot und Abrechnung den einbehaltenen Betrag gesondert ausweisen — Bruttobetrag, Abzugsteuer, Auszahlungsbetrag — und dass beim Optionsentgelt dazugesagt wird, dass schon diese Zahlung die Abzugsteuer auslöst.

Viertens: Nachweis über die Abfuhr, unaufgefordert. Das Gesetz mutet dem Empfänger etwas zu, wovon er nichts erfährt: Führt der Netzbetreiber die Steuer nicht ordentlich ab und wissen Sie davon, müssen Sie das dem Finanzamt melden. Sonst ist sie Ihnen „ausnahmsweise vorzuschreiben" — zwingend, nicht nach Ermessen (§ 107 Abs. 10 Z 2).Q1 Wer einbehält, kann auch bestätigen, was er abgeführt hat.

Eine Entschädigung ist kein Ertrag. Sie ist der Preis für eine dauerhafte Belastung fremden Eigentums — und der Abzug fragt nicht danach, ob diese Belastung je hätte entstehen müssen. → LKoS fordert stattdessen: Erdverkabelung

Was Sie jetzt tun können

  • Rechnen Sie mit dem Betrag nach Abzug, nicht mit dem im Angebot. Was sich davon zurückholen lässt und wie → Entschädigung & Steuerpflicht
  • Heben Sie jede Abrechnung auf — Datum, Bruttobetrag, einbehaltene Steuer. Ohne sie wird die spätere Veranlagung mühsam.
  • Fragen Sie vor der Unterschrift, welcher Betrag tatsächlich überwiesen wird — auch beim Optionsentgelt.
  • Sie sind nicht der Einzige, mit dem verhandelt wirdMitmachen & Spenden
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Verwandte Begriffe

Dienstbarkeit (Servitut) Optionsvertrag & Vorvertrag Enteignung & Zwangsrechte Wertminderung von Liegenschaften Wie viel Entschädigung bekomme ich für Strommast und Leitung — und muss ich sie versteuern?

Quellen

  1. Stufe 1Einkommensteuergesetz 1988, § 107 (Abs. 1, 2, 4, 5, 6, 7, 8, 9, 10 Z 2, 11), idF BGBl. I Nr. 113/2024. RIS, abgerufen 06.08.2026. → quellen/RIS_EStG-1988-Paragraf-107_2026-08-06.pdf
  2. Stufe 1Körperschaftsteuergesetz 1988, § 24 Abs. 7 Z 1 und Z 2, idF BGBl. I Nr. 20/2025. RIS, abgerufen 06.08.2026. → quellen/RIS_KStG-1988-Paragraf-24_2026-08-06.pdf
  3. Stufe 1BMF: „Einkünfte im Zusammenhang mit der Einräumung von Leitungsrechten und Maßnahmen zur Abwehr von Hochwasserschäden", Informationsseite, Punkte 1 bis 3 und 5 bis 7, Stand 24.07.2025, abgerufen 06.08.2026. → quellen/BMF_Info-Steuerabzug-Leitungsrechte-Hochwasserschutz_2026-08-06.pdf
  4. Q4Stufe 1 (Erlass; bindet die Finanzverwaltung, nicht die Gerichte) — Einkommensteuerrichtlinien 2000, Rz 5173 Punkt 3 lit. a („Die Pauschalsätze der Rz 5175a sind nicht anzuwenden."), Rz 5175b, Rz 8207b, Rz 8207e, Rz 8207g, Rz 8207t Beispiel 2 sowie Anhang VI Punkt 1.8, idF GZ 2026-0.265.879 vom 21.04.2026. → quellen/BMF_EStR-2000-Auszug-Rz5172-5175c-Rz8207a-ff-Anhang-VI_2026-08-06.pdf
  5. Stufe 2Landwirtschaftskammer Kärnten: „Abzugsteuer bei Einräumung von Leitungsrechten", Dr. Erich Moser, 10.07.2024, Punkte 1 bis 4. → quellen/LK-Kaernten_Abzugsteuer-Leitungsrechte_2026-08-06.pdf
  6. Q6Stufe 1 (Eigenangabe des Projektwerbers) — APG: Projektseite „Netzraum Kärnten", Volltextabzug, abgerufen 06.08.2026. → quellen/APG_Netzraum-Kaernten-Projektseite_2026-08-06.txt

Stand: 2026-08-08 · Geprüft am: — · Geprüft von: —
Entwurf. Die Gegenprüfung nach dem Vier-Augen-Prinzip steht noch aus; ohne sie geht der Artikel nicht online.