Wertminderung von Liegenschaften (Wertverlust durch die Hochspannungsleitung)

Wertminderung durch eine Hochspannungsleitung ist die Differenz zwischen dem Wert eines Grundstücks vor Bekanntwerden der Projektabsicht und nach Fertigstellung der Leitung. Steuerrechtlich heißt sie Bodenwertminderung — das Steuerrecht setzt sie voraus.

Das Wichtigste in Kürze

  • Der Staat rechnet mit dem Wertverlust — er stellt seine Abgeltung steuerfrei (§ 3 Abs. 1 Z 33 EStG 1988), sofern das Leitungsrecht zeitlich unbeschränkt und unwiderruflich eingeräumt wird. Wer bestreitet, dass eine Freileitung Wert kostet, streitet mit dem Steuerrecht.Q1
  • Gerechnet wird über den Servitutsstreifen — den Streifen, für den das Leitungsrecht eingetragen wird. Was der Rest der Liegenschaft verliert, ist nur „gegebenenfalls" zu berücksichtigen, und nachweisen muss es der Eigentümer.Q1
  • Die einzige österreichische Bandbreite stammt aus einer Vortragsreihe, nicht aus einer Untersuchung. Die Finanzverwaltung geht bei landwirtschaftlichen Grundstücken von 5 bis 25 Prozent der Servitutsfläche aus.Q1

Was gilt

Belegte Fakten

Wie wird die Wertminderung überhaupt berechnet?

Die Einkommensteuerrichtlinien nennen sie „den ausschließlichen objektiven Substanzverlust (Schaden)". Der Bodenwert wird aus Kaufpreisen vergleichbarer Grundstücke abgeleitet, für landwirtschaftliche Flächen nach dem Vergleichswertverfahren des § 4 Liegenschaftsbewertungsgesetz. Bezugsfläche ist der Servitutsstreifen, nicht die Liegenschaft, die der Markt bewertet.Q1, Q2

Zählt der Wert vor oder nach der Ankündigung der Leitung?

Vor. Verglichen wird mit dem Wert vor Bekanntwerden der Projektabsicht; dort liegt auch die Obergrenze. Für den Bodenwert selbst nennt dieselbe Richtlinie andere Stichtage — den 1. Jänner des Vertragsjahres, bei Bauland den Vertragsabschluss (Verpflichtungsgeschäft). Wie beide zusammenwirken, klärt das Verfahren.Q1

Gibt es eine Obergrenze für die Wertminderung?

Ja: den gemeinen Wert von Grund und Boden vor Bekanntwerden der Absicht der Leitungsverlegung. Mehr als den Boden kann man nicht verlieren. Diese Obergrenze werde „in aller Regel nicht erreicht", fügt die Finanzverwaltung an — eine Erwartung über den Regelfall, keine Feststellung über Ihr Grundstück.Q1

Verliert auch mein Wohnhaus an Wert oder nur der Grund?

Hier nur der Grund: Maßgeblich ist „ausschließlich der gemeine Wert von Grund und Boden". Bei Bauland wirkt vor allem die eingeschränkte Bebaubarkeit: für Wohngebiete verdreifacht die Richtlinie ihre Ansätze, für Gewerbe verdoppelt sie sie, über 110 kV kommt der Korrekturfaktor 1,5 — immer bezogen auf die Servitutsfläche. Das Gebäude führt Merkantile Wertminderung; die schwerste Belastung ordnet die Richtlinie selbst den Wohnlagen zu.Q1

Wie es bewertet wird

Positionen Dritter

Hier steht, wer was sagt — nicht, was richtig ist.

Wie viel ist mein Grundstück weniger wert, wenn eine Hochspannungsleitung darüber führt?

Die einzige österreichische Angabe steht in den Einkommensteuerrichtlinien: 5 bis 25 Prozent, bezogen auf die Servitutsfläche und auf landwirtschaftlich genutzte Grundstücke. Grundlage ist laut Richtlinie eine Vortragsreihe von 2012/2013, keine Untersuchung. Wer den Verlust bestreitet, hat ebenso wenig.Q1

Die Beweislast für das Ausmaß trifft laut Richtlinie den Steuerpflichtigen. Die Auswirkung auf das Gesamtgrundstück nennt dieselbe Richtlinie nur „gegebenenfalls" — das Bewertungsrecht kennt die größere Bezugsgröße: Nach § 3 Abs. 4 LBG ist bei einer Last auch der Wert der ganzen Liegenschaft zu ermitteln, wenn das von Bedeutung ist.Q1, Q2

Für die Entschädigungshöhe nennt die Richtlinie „meistens" das Eisenbahn-Enteignungsentschädigungsgesetz: Wird nur ein Teil eines Grundbesitzes enteignet, ist „auch auf die Verminderung des Wertes, die der zurückbleibende Teil des Grundbesitzes erleidet, Rücksicht zu nehmen" (§ 6 EisbEG). Starkstromwegerecht und K-EG erklären es in § 20 für das Enteignungsverfahren anwendbar; § 17 verweist für Leitungsrechte nur auf § 20 lit. a bis d. Ob § 6 auch bei vertraglich eingeräumtem Servitut greift, klärt das Verfahren. Steuerlich zählt der Streifen — das Entschädigungsrecht nennt den zurückbleibenden Teil.Q1, Q3, Q4, Q5

Was bedeutet das für Netzraum Kärnten?

Belegte Fakten

Die Grobtrasse für Netzraum Kärnten wurde am 29.09.2025 präsentiertQ6. Wer heute Vergleichspreise erhebt, erhebt sie an einem Markt, der das Projekt kennt. Ab wann sie im Sinn der Richtlinie bekannt war, klärt das Verfahren.

Dazu die Vorbelastung: Auf ca. 173 km wird die 110-kV-Leitung mitgeführt. Ob schon ein Leitungsservitut eingetragen ist, verlangt die Richtlinie aus dem Grundbuch zu erheben. Den Abschlag dafür setzt sie „weitgehend ähnlichen Verlauf und ähnliche beanspruchte Fläche" voraus; wer ihn ansetzt, muss beides zeigen.Q1

Veröffentlicht war bis 06.08.2026 keine Breite des Servitutsstreifens — die Planungstrasse von ca. 70 m ist eine andere Größe —, kein Entschädigungssatz und kein Rahmenvertrag Landwirtschaftskammer–APG. Gerechnet wird nach Regeln, die feststehen, mit Zahlen, die niemand kennt.Q7

Position von LKoS

Unsere Forderung

Dieser Abschnitt ist eine Forderung des Vereins, keine Wiedergabe geltenden Rechts.

Forderung des Vereins, nicht geltendes Recht. Fassung zur Freigabe durch den Vorstand.

Erstens: Der Wertverlust ist kein Preisschild, sondern ein Argument gegen die Freileitung. Er entsteht durch Mast, Überspannung und Bauverbot — bei einer Erdverkabelung entfallen die ersten beiden. LKoS fordert, dass die Alternativenprüfung & Nullvariante ihn ausweist, statt ihn in die Entschädigung zu verschieben.

Zweitens: Die UVE muss den Wertverlust erheben, nicht erwähnen. Bei 36 betroffenen Gemeinden und Einreichung 2027 wäre die Datengrundlage die beste, die es je gab.

Drittens: Bewertet gehört die Liegenschaft, nicht der Streifen — und die Ansätze dafür gehören aus einer Untersuchung, nicht aus einer Vortragsreihe.

Der Boden ist der einzige Teil dieses Projekts, der denen gehört, die nichts davon haben.

Was Sie jetzt tun können

  • Sichern Sie den Zustand vor der Leitung. Vergleichspreise, Fotos, Widmung → was sich zum Wertverlust belegen lässt
  • Rechnen Sie mit dem Betrag, der ankommt. Auch der steuerfreie Anteil geht in die Abzugsteuer ein → Entschädigung: Höhe und Steuer · Entschädigung & Steuerpflicht
  • Unterschreiben Sie nichts, bevor Sie die Bewertungsgrundlage kennen.Kontakt · Mitmachen & Spenden
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Verwandte Begriffe

Maststandfläche vs. Überspannung Dienstbarkeit (Servitut) Enteignung & Zwangsrechte Bewirtschaftungserschwernis & Ertragsentgang Beleihungswert belasteter Liegenschaften

Quellen

  1. Q1Stufe 1 (Erlass) — Einkommensteuerrichtlinien 2000, Rz 5174 lit. b und Rz 5175b sowie Anhang VI (zu Abschnitt 15.7), dort Punkte 1.1, 1.2, 1.4.1, 1.5, 1.6, 1.7, 1.8, 2.1, 2.3, 2.4, 3.1, 3.2, 3.3.4 („Berechnungsbeispiel, 380 kV-Leitung"), 4, 4.1 und 4.2; idF GZ 2026-0.265.879 vom 21.04.2026, abgerufen 06.08.2026. → quellen/BMF_EStR-2000-Auszug-Rz5172-5175c-Rz8207a-ff-Anhang-VI_2026-08-06.pdf
  2. Stufe 1Liegenschaftsbewertungsgesetz (LBG), § 3 Abs. 4 und § 4 (dazu § 1 Abs. 1 und 2, § 2 Abs. 2, § 3 Abs. 1), BGBl. Nr. 150/1992. RIS, Bundesrecht konsolidiert, Fassung vom 06.08.2026. → quellen/RIS_LBG-Liegenschaftsbewertungsgesetz_2026-08-06.pdf
  3. Stufe 1Eisenbahn-Enteignungsentschädigungsgesetz (EisbEG), § 4 Abs. 1 und § 6, BGBl. Nr. 71/1954. RIS, Bundesrecht konsolidiert, Fassung vom 06.08.2026. → quellen/RIS_EisbEG-Eisenbahn-Enteignungsentschaedigungsgesetz_2026-08-06.pdf
  4. Stufe 1Starkstromwegegesetz 1968 (StWG), § 17, § 18, § 19 Abs. 1 lit. a und § 20 (Einleitungssatz sowie lit. a bis d). RIS, Bundesrecht konsolidiert, Fassung vom 06.08.2026. → quellen/RIS_Starkstromwegegesetz-1968_2026-08-06.pdf
  5. Stufe 1Kärntner Elektrizitätsleitungsgesetz (K-EG), § 17, § 18, § 19 Abs. 1 lit. a und § 20 (Einleitungssatz sowie lit. a bis d), LGBl Nr 47/1969 idF LGBl Nr 11/2026. RIS, Landesrecht Kärnten, Fassung vom 06.08.2026. → quellen/RIS_K-EG-Kaerntner-Elektrizitaetsleitungsgesetz_2026-08-06.pdf
  6. Stufe 1APG: Projektseite Netzraum Kärnten, Meilenstein 29.09.2025 („Grobtrasse präsentiert", 36 Gemeinden, ca. 173 km Mitführung der 110-kV-Leitung) sowie Faktenbox (UVE-Einreichung 2027), abgerufen 06.08.2026. → quellen/APG_Netzraum-Kaernten-Projektseite_2026-08-06.txt
  7. Q7Rechercheergebnis, Stand 06.08.2026daten/quellenbericht.md, Abschnitt 2.2: Der Rahmenvertrag APG/KNG mit der LK Kärnten „wird nicht veröffentlicht"; Entschädigungs-Richtsätze der LK Kärnten für Freileitungen „existieren im öffentlichen Bestand nicht". Belegt den geprüften Beschaffungsstand zum Abrufdatum, nicht das Nichtbestehen der Dokumente.

Stand: 2026-08-10 · Geprüft am: — · Geprüft von: —
Entwurf. Die Gegenprüfung nach dem Vier-Augen-Prinzip steht noch aus; ohne sie geht der Artikel nicht online.