Rahmenvertrag Landwirtschaftskammer–APG (Entschädigungsvereinbarung)

Ein Rahmenvertrag ist eine Vereinbarung zwischen Landwirtschaftskammer und Netzbetreiber, die die Entschädigung für eine Stromleitung nach Komponenten aufgliedert. Für die 380-kV-Leitung durch Kärnten lag zum 14.01.2026 keiner vor — und für einen Strommast führt die Kammer keinen Richtsatz.

Das Wichtigste in Kürze

  • Ihr eigener Vertrag bleibt allein Ihre Entscheidung. Das hält die Kammer selbst fest: Auch mit einer Rahmenvereinbarung unterschreibt am Ende jeder für sich.Q1
  • Für einen 380-kV-Mast enthalten die Flurschadensrichtsätze der Kammer keinen Satz.Q3
  • Ein Rahmenvertrag ist eine Empfehlung, kein Tarif. Für die Finanzverwaltung ist er nicht bindend — bei Zweifeln prüft sie die Ansätze nach, sofern Sie Regelbesteuerung mit Gutachten wählen.Q2

Was gilt

Belegte Fakten

Gibt es für die Kärntner 380-kV-Leitung schon einen Rahmenvertrag?

Nein. Die Netzbetreiber APG und KNG-Kärnten Netz GmbH sind an die Kammer herangetreten — so schildert es die Landwirtschaftskammer Kärnten (LK Kärnten) am 14.01.2026; Anlass sei, zeitintensive Einzelverhandlungen zu vermeiden. Geregelt werden sollen neben den Entschädigungshöhen auch Flurschäden und die Beweissicherung — die Aufnahme des Zustands vor Baubeginn. Verhandelt war damals nichts: Die Gespräche „sollen nun in den nächsten Wochen aufgenommen werden". Ob überhaupt eine Rahmenvereinbarung zustande kommt, soll eine weitere Umfrage unter den Betroffenen ergeben.Q1

Ist der Salzburger Rahmenvertrag auch für Kärnten gültig?

Nein, und ein deutscher ebenso wenig. Rahmenverträge für Stromleitungen gibt es — in Salzburg für ein anderes Projekt, in Deutschland für den dortigen Netzausbau und damit in einer anderen Rechtsordnung. Für Kärnten lag zum 14.01.2026 keiner vor.Q1 Wäre einer der beiden maßgeblich, müsste in Kärnten niemand verhandeln.

Bin ich als Grundeigentümer an einen Rahmenvertrag gebunden?

Die Kammer beantwortet das selbst:

„Selbst bei Abschluss der Rahmenvereinbarung bleibt der individuelle Abschluss von Options- bzw. Dienstbarkeitsverträgen stets weiter in der alleinigen und freien Entscheidung des einzelnen Grundeigentümers." — Landwirtschaftskammer Kärnten, 14.01.2026Q1

Unterschrieben wird einzeln: ein Optionsvertrag & Vorvertrag und ein Vertrag über die Dienstbarkeit (Servitut). Die Genehmigung hält eine verweigerte Unterschrift nicht auf: Wo eine Verwaltungsvorschrift Zwangsrechte vorsieht, ist die Zustimmung Dritter keine Genehmigungsvoraussetzung — die Genehmigung ergeht dann „unter dem Vorbehalt des Erwerbs der entsprechenden Rechte" (§ 17 Abs. 1 UVP-G).Q5 Für Starkstromleitungen räumt die Behörde Leitungsrechte auf Antrag ein, soweit die Bewilligung der Leitungsanlage das notwendig macht (§ 11 Abs. 1 Starkstromwegegesetz 1968); enteignet wird erst, wenn damit „das Auslangen nicht gefunden werden kann" (§ 18).Q6 → Ausführlich: Genehmigungsvoraussetzungen & Interessenabwägung · Enteignung & Zwangsrechte

Der Vertrag entscheidet über den Preis, das Verfahren über die Leitung.

Auch die Finanzverwaltung bindet er nicht. Die Einkommensteuerrichtlinien kennen solche Rahmenverträge — und schränken ein: „Richtsätze und Aufgliederung sind Empfehlungen an die Kammermitglieder und entfalten keine Bindungswirkung für die Finanzverwaltung." Bestehen „im Einzelfall" Zweifel an den Ansätzen für Bodenwertminderung, Rechtseinräumung, Wirtschaftserschwernis oder Ertragsentgang, ist deren Richtigkeit zu überprüfen. Das gilt nur bei Regelbesteuerung mit einem Gutachten über die Bemessungsgrundlage; im Pauschalweg ist die Stelle ausdrücklich nicht anzuwenden.Q2Wertminderung von Liegenschaften · Entschädigung & Steuerpflicht · § 107 EStG: Abzugsteuer auf Leitungsrechte

Ohne Aufgliederung ist der Preis eine einzige Zahl, die niemand nachrechnen kann.

Wer zahlt die Entschädigung — und gelten dafür die Richtsätze der Kammer?

Zahlen muss der Leitungsberechtigte: Er hat den Grundstückseigentümer für die mit Bau und Betrieb „unmittelbar verbundenen Beschränkungen" der zum Zeitpunkt der Bewilligung ausgeübten Rechte „angemessen zu entschädigen" (§ 17 StWG 1968).Q6 Für Flurschäden verweist die Kammer auf ihre Flurschadensrichtsätze.Q4 Nur nehmen sich diese für genau diesen Fall selbst aus: „Flur- und Folgeschäden, die im Zuge der Realisierung von Großprojekten verursacht werden, sind separat zu quantifizieren." Gedacht sind sie in der Regel für kleinere, überschaubare Fälle oder für Fälle mit Einvernehmen; bei größeren empfehlen sie einen Sachverständigen. Und sie decken nur den Verlust des Ernteguts — nicht Kulturbodenschäden, nicht Wirtschaftserschwernisse, nicht entgangene öffentliche Gelder.Q3

Für Maststandorte einer Freileitung enthalten sie überhaupt keinen Satz: Ihr Kapitel zur Leitungsverlegung rechnet nach Rohrdurchmesser am Beispiel von Abwasserleitungen, für Mobilfunkmasten verweist es auf den Einzelfall.Q3Maststandfläche vs. Überspannung · Was bedeutet ein Erdkabel für meine Fläche?

Wer hört, Flurschäden würden „nach den Richtsätzen der Kammer" abgegolten: Was ein Bauer für den Mast auf seinem Feld bekommt, steht dort nicht.

Wie es bewertet wird

Positionen Dritter

Hier steht, wer was sagt — nicht, was richtig ist.

Was fordert die Landwirtschaftskammer Kärnten von der APG?

Der Verhandlungsauftrag vom 14.01.2026 nennt fünf Punkte, die „im Rahmen der Verhandlungen jedenfalls sicherzustellen" sind — verkürzt: Entschädigung auf Wunsch jährlich, Flurschäden, Maststandorte, Beweissicherung und Zuschläge bei mehreren Trassen.Q1 Wer daraus ableitet, die Landwirtschaft sei einverstanden, liest zu viel hinein. Alle fünf betreffen das Wie. Ob die Leitung kommt, steht in keinem davon.

Soll ich allein verhandeln oder gemeinsam mit den Nachbarn?

Beides läuft nebeneinander. Die Kammer verhandelt für alle — darum haben die Netzbetreiber sie ersucht. Unterschrieben wird am Ende trotzdem einzeln.Q1 Ein gemeinsames Ergebnis nimmt Ihnen die eigene Unterschrift nicht ab — sie ist das Einzige, worüber Sie allein entscheiden.

Was bedeutet das für Netzraum Kärnten?

Belegte Fakten

Das Ersuchen kam von APG und KNG.Q1 Verhandelt werden soll über den Preis für Masten, deren Standorte noch nicht feststehen: Nach Angaben der APG vom 02.07.2026 werden Maststandorte und Zufahrtswege erst in den kommenden Monaten festgelegt, Informationsmessen sind für Ende 2026 angekündigt; die UVE (Umweltverträglichkeitserklärung) soll 2027 eingereicht werden. Betroffen sind 36 Gemeinden. Wer heute über die Entschädigung für einen Mast spricht, weiß nicht, ob er auf seinem Grund stehen wird.

Offen und entscheidend: Wie hoch die Entschädigungen ausfallen, ist öffentlich nicht bekannt: zum 14.01.2026 kein RahmenvertragQ1, kein Richtsatz der Kammer für FreileitungsmastenQ3. Ein Bewertungsschema gibt es — Anhang VI der Einkommensteuerrichtlinien rechnet die Bodenwertminderung an Maststandorten an einer 380-kV-Leitung vor: eine Steuermethode, kein Entschädigungsbetrag, und nur bei Regelbesteuerung mit Gutachten.Q2 Verhandelt wird über einen Preis, den niemand nachlesen kann.

Position von LKoS

Unsere Forderung

Dieser Abschnitt ist eine Forderung des Vereins, keine Wiedergabe geltenden Rechts.

Dieser Abschnitt ist eine Forderung des Vereins, keine Wiedergabe geltenden Rechts. Fassung zur Freigabe durch den Vorstand.

Erstens: zuerst das Ob, dann das Wie. § 6 Abs. 1 Z 2 UVP-G nennt die Nullvariante — das Vorhaben nicht zu verwirklichen — gesondert neben den vom Projektwerber geprüften Lösungsmöglichkeiten.Q5 LKoS fordert, dass die APG die Nullvariante in der Umweltverträglichkeitserklärung nicht als Formalie abhandelt. Über den Preis zu verhandeln, bevor das Ob geklärt ist, kehrt die Reihenfolge um — bei einer Leitung, deren Bedarf niemand belegt hat. Wo gebaut wird, gehört sie in den Boden. → Alternativenprüfung & Nullvariante · Erdverkabelung

Zweitens: Das Verhandlungsergebnis gehört vor der Unterschrift auf den Tisch — vollständig. Die Kammer will die Betroffenen informieren.Q1 LKoS fordert mehr: Wer einen Vertrag vorlegt, legt die Aufgliederung nach Bodenwertminderung, Rechtseinräumung, Wirtschaftserschwernis und Ertragsentgang schriftlich bei, samt der Richtsätze. Dieselbe Aufgliederung setzen die Einkommensteuerrichtlinien voraus.Q2 Wer sie nicht bekommt, kann nicht prüfen, was er unterschreibt.

Drittens: Eine Rahmenvereinbarung ist keine Zustimmung zum Vorhaben. LKoS fordert, dass die Behörde im Genehmigungsverfahren festhält: Eine Vereinbarung der Kammer ist nicht die Zustimmung der einzelnen Grundeigentümer. Das ist der Unterschied zwischen einem Preis und einem Einverständnis.

Was Sie jetzt tun können

  • Unterschreiben Sie nichts, was Sie nicht aufgegliedert bekommen habenwas passiert, wenn Sie nicht unterschreiben · wie viel Entschädigung — und wie viel davon versteuern · wie lange ein Options- oder Vorvertrag bindet
  • Sichern Sie den Zustand, solange er der alte ist. Fotos von Wegen, Quellen und Aufwuchs sind später nicht nachholbar → Flurschaden, Bodenverdichtung & Rekultivierung · wer wann betreten darf → Vorarbeiten & Betretungsrecht
  • Lassen Sie sich jede Auskunft schriftlich geben. Bei Großprojekten verweist die Kammer nicht auf die Außenstelle, sondern auf ihr Referat Agrar- und Marktwirtschaft.Q4
  • Melden Sie sich, wenn Ihr Grund im Trassenband liegtKontakt · Gemeinden · wie Sie sich wehren können und bis wann
Unterschreiben Sie die Petition. Der schnellste Weg, das Vorhaben in Frage zu stellen — auch ohne eigenes Grundstück an der Trasse.
Petition unterschreiben

Verwandte Begriffe

Quellen

  1. Stufe 2Landwirtschaftskammer Kärnten: „380-kV-Leitung — klarer Auftrag an Interessenvertretung", Dipl.-Ing. Thomas Weber, 14.01.2026 — Absätze 1, 2, 4 und 5 sowie die Forderungsliste am Ende. Belegt die Angaben der Kammer über ihren Verhandlungsauftrag, ihre fünf Verhandlungspunkte und den Stand der Gespräche zum 14.01.2026. Sicherung als HTML, Abrufdatum 06.08.2026. → quellen/LK-Kaernten_380kV-Rahmenvereinbarung-Verhandlungsauftrag_2026-08-06.html
  2. Q2Stufe 1 (Erlass; bindet die Finanzverwaltung, nicht die Gerichte) — Einkommensteuerrichtlinien 2000, Rz 5175c (Auszugsseite 8), Rz 5173 Z 3 lit. a (Auszugsseiten 2 f., Anwendungsbedingung: Regelbesteuerung mit Gutachten; im Pauschalweg sind Rz 5174 bis 5175c nicht anzuwenden), Anhang VI Punkt 2.5 (Rahmenvertrag als zu erhebende Unterlage) und Anhang VI Punkte 3.3.2 bis 3.3.4 (Bewertungsmethode für die Bodenwertminderung an Maststandorten, Kapitel 3.3.4 „Berechnungsbeispiel, 380 kV-Leitung", Auszugsseiten 22 bis 24 — eine steuerliche Methode, kein Entschädigungsrichtsatz), idF GZ 2026-0.265.879 vom 21.04.2026, abgerufen 06.08.2026. → quellen/BMF_EStR-2000-Auszug-Rz5172-5175c-Rz8207a-ff-Anhang-VI_2026-08-06.pdf
  3. Stufe 2Kammer für Land- und Forstwirtschaft in Kärnten, Referat 6: „Richtsätze für Entschädigungen in der Landwirtschaft 2022", Klagenfurt, 10.06.2022 — Kapitel 3.1 (S. 5, Anwendungsbereich, Einvernehmensfall und Sachverständigenempfehlung), 3.3 (S. 8, öffentliche Gelder), 4 (S. 9, Geltung für den Verlust des Ernteguts; Großprojekte separat zu quantifizieren), 9 (S. 20 f., Leitungsverlegung nach Rohrdurchmesser), 10.2 (S. 22, Maststandorte von Mobilfunkanlagen im Einzelfall). Abgerufen 06.08.2026. → quellen/LK-Kaernten_Flurschadensrichtsaetze-2022_2026-08-06.pdf
  4. Stufe 2Landwirtschaftskammer Kärnten: „Flurschadensrichtsätze 2022", Dipl.-Ing. Max Borchardt, 15.06.2022 — Einleitung (die Richtsätze bilden die Entschädigungsgrundlage bei Schäden an landwirtschaftlichen Kulturen) und Abschnitt „Kontakt" (Erstkontakt Außenstelle; bei Großprojekten und Detailfragen das Referat Agrar- und Marktwirtschaft der LK Kärnten). Sicherung als HTML, Abrufdatum 06.08.2026. → quellen/LK-Kaernten_Flurschadensrichtsaetze-2022-Begleitartikel_2026-08-06.html
  5. Stufe 1UVP-G 2000, § 17 Abs. 1 (zweiter und dritter Satz, RIS-PDF S. 15), § 6 Abs. 1 Z 2 (Nullvariante, S. 10) und § 1 Abs. 1 Z 3 („Unterbleiben des Vorhabens", S. 3). RIS, Bundesrecht konsolidiert, Fassung vom 06.08.2026. → quellen/RIS_UVP-G-2000_2026-08-06.pdf
  6. Stufe 1Starkstromwegegesetz 1968, § 11 Abs. 1 (Leitungsrechte sind auf Antrag einzuräumen, soweit die Bewilligung der Leitungsanlage das notwendig macht; RIS-PDF S. 4), § 17 (Entschädigungspflicht des Leitungsberechtigten, S. 5) und § 18 (Enteignung nur, wenn mit den Leitungsrechten „das Auslangen nicht gefunden werden kann", S. 5). RIS, Bundesrecht konsolidiert, Fassung vom 06.08.2026. → quellen/RIS_Starkstromwegegesetz-1968_2026-08-06.pdf

Stand: 2026-08-10 · Geprüft am: — · Geprüft von: —
Entwurf. Die Gegenprüfung nach dem Vier-Augen-Prinzip steht noch aus; ohne sie geht der Artikel nicht online.