Wer entscheidet, ob die 380-kV-Leitung gebaut wird?
Über die Bewilligung entscheidet eine Landesregierung als UVP-Behörde; ein Bescheid bündelt alle Einzelgenehmigungen (§ 39 Abs. 1 UVP-G). Welche, sagt das Gesetz für das Genehmigungsverfahren nicht: Lienz liegt in Tirol, Obersielach in Kärnten.Q1
Das Wichtigste in Kürze
- Eine Behörde, ein Verfahren — aber nach welchem Starkstromwegerecht, ist öffentlich nicht ausgewiesen. Daran hängt, wer über Zwangsrechte entscheidet.Q2, Q3
- Brüssel entscheidet nicht mit. Der EU-Status beschleunigt; zuständig für Genehmigung und Kosten bleiben die Mitgliedstaaten, die Unionsliste enthält keine Rangfolge.Q4
- Die Gemeinden entscheiden nicht — aber sie sind Partei. Welche der 36 betroffenen Gemeinden (Stand Grobtrasse 29.09.2025) welche Rolle hat, ist öffentlich nicht ausgewiesen.Q6
Wer stellt den Antrag?
Belegte FaktenDie Netzbetreiber selbst: Austrian Power Grid AG und KNG-Kärnten Netz GmbH, nach eigener Darstellung ein Kooperationsprojekt.Q5 Den Genehmigungsantrag samt Umweltverträglichkeitserklärung bringt der Projektwerber ein; damit beginnt die UVP (§ 5 Abs. 1 UVP-G).Q1 Die Behörde prüft, was ihr vorgelegt wird; sie plant nicht selbst.
Welche Behörde entscheidet?
Belegte FaktenDie Landesregierung (§ 39 Abs. 1 UVP-G). Für Vorhaben in mehreren Bundesländern regelt es ausdrücklich nur das Feststellungsverfahren (§ 39 Abs. 4). Ob am Ende ein Bescheid ergeht oder zwei, sagt es nicht.Q1 → UVP · Genehmigungsvoraussetzungen
Was bedeutet das konzentrierte Verfahren?
Belegte FaktenDass nicht mehrere Behörden nacheinander entscheiden: Alle materiellen Genehmigungsbestimmungen aus Bundes- oder Landesrecht sind „in einem konzentrierten Verfahren mit anzuwenden" (§ 3 Abs. 3 UVP-G).Q1 Angreifbar ist alles an einer Stelle, und nur dort.
Nur im Kärntner Gesetz kommt Erdverkabelung vor: Ordnet die Behörde ein Vorprüfungsverfahren an, ist über Aufforderung ein Bericht zur gänzlichen oder teilweisen Erdverkabelung vorzulegen (§ 4 Abs. 1 lit. a K-EG). Im Bundesgesetz fehlt das Wort.Q2, Q3
Entscheidet Brüssel mit?
Belegte FaktenNein. Die TEN-E-Verordnung (EU) 2022/869 verpflichtet die nationalen Behörden zur Beschleunigung; zuständig für Genehmigung und Kosten auf ihrem Hoheitsgebiet bleiben die Mitgliedstaaten.Q4 Im UVP-G heißt das prioritäre Behandlung und Koordination durch die Energie-Infrastrukturbehörde (§ 30 UVP-G).Q1 Prioritär heißt schneller, nicht entschieden. → PCI
Was können die Gemeinden tun?
Belegte FaktenNicht genehmigen, aber im Verfahren stehen: Standortgemeinde und die unmittelbar angrenzenden österreichischen Gemeinden, die von wesentlichen Auswirkungen auf die Umwelt betroffen sein können, haben Parteistellung und können Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht erheben (§ 19 Abs. 3 UVP-G).Q1 Der stärkste Zugang der Region — wer seine Rolle darin kennt, kann sie wahrnehmen.
Wer entscheidet über Zwangsrechte?
Belegte FaktenNicht der Grundeigentümer: „Die Zustimmung Dritter ist insoweit keine Genehmigungsvoraussetzung, als … Zwangsrechte vorgesehen sind" — genehmigt wird unter dem Vorbehalt des Rechtserwerbs (§ 17 Abs. 1 UVP-G).Q1 Den Bescheid über Zwangsrechte erlässt nach dem Bundesgesetz die zuständige Bundesministerin (§§ 24, 25 StWG), nach dem Kärntner Gesetz die Landesregierung (§ 21 K-EG). Nur das Bundesgesetz knüpft das Leitungsrecht an die Notwendigkeit für die bewilligte Anlage (§ 11 Abs. 1 StWG).Q2, Q3 Welches gilt, ist keine Formsache.
Position von LKoS
Unsere ForderungDieser Abschnitt ist eine Forderung des Vereins, keine Wiedergabe geltenden Rechts.
Forderung des Vereins, nicht geltendes Recht; Entwurf zur Vorstandsfreigabe.
Erstens: vor der Einreichung sagen, wer entscheidet. LKoS fordert vom Land Kärnten schriftlich Auskunft: welches Starkstromwegerecht gilt, wer über Zwangsrechte entscheidet, ob ein Bescheid ergeht oder zwei. Niemand kann seine Rechte wahrnehmen, solange er nicht weiß, wer sie ihm nimmt.
Zweitens: die Gemeindeaufteilung offenlegen — für jede betroffene Gemeinde, ob sie Standortgemeinde ist oder angrenzende.
Drittens: die Koordination nach § 30 Abs. 4 UVP-G offenlegen. Wer eine Leitung in zwei Teilen beurteilt, beurteilt sie nicht als Ganzes.
Was Sie jetzt tun können
- Ihren Gemeinderat ansprechen — nimmt Ihre Gemeinde ihre Parteistellung wahr? → Gemeinden
- Selbst Partei werden — schriftliche Einwendung oder Bürgerinitiative → Wie Sie sich wehren können
- Beim Land nachfragen, welches Gesetz gilt, Antwort an uns → Kontakt
Verwandte Begriffe
Quellen
- Stufe 1UVP-G 2000: § 3 Abs. 3 (konzentriertes Genehmigungsverfahren, S. 5), § 5 Abs. 1 (Genehmigungsantrag des Projektwerbers samt Umweltverträglichkeitserklärung, S. 9), § 17 Abs. 1 (drei Sätze: anzuwendende Genehmigungsvoraussetzungen — Zustimmung Dritter keine Genehmigungsvoraussetzung, soweit Zwangsrechte vorgesehen sind — Genehmigung unter dem Vorbehalt des Rechtserwerbs, S. 15). Die Anordnung, mit Bescheid zu genehmigen oder abzuweisen, steht nicht in § 17 Abs. 1; die Abweisungsnorm ist § 17 Abs. 5 erster Satz und wird von Nr. 40 geführt, deshalb nennt diese Seite sie nicht. Weiter: § 19 Abs. 3 (Parteistellung von Umweltanwalt, Standortgemeinde und den unmittelbar angrenzenden österreichischen Gemeinden, „die von wesentlichen Auswirkungen des Vorhabens auf die Umwelt betroffen sein können"; Beschwerde an das BVwG und Revision an den VwGH, S. 19), § 30 Abs. 1, 2 und 4 (6. Abschnitt für Vorhaben nach der TEN-E-VO, prioritäre Behandlung, Koordination durch die Energie-Infrastrukturbehörde, S. 31 f.), § 39 Abs. 1 und Abs. 4 (Zuständigkeit der Landesregierung; mehrere Bundesländer ausdrücklich nur im Feststellungsverfahren, S. 35). RIS, Bundesrecht konsolidiert, Fassung vom 06.08.2026, abgerufen 06.08.2026. →
quellen/RIS_UVP-G-2000_2026-08-06.pdf - Stufe 1Starkstromwegegesetz 1968, BGBl. Nr. 70/1968 idF BGBl. I Nr. 150/2021: § 4 Abs. 1 bis 3 (Vorprüfungsverfahren; die Behörde „kann" es anordnen, es ist nicht zwingend, S. 2), § 11 Abs. 1 (Leitungsrecht, soweit es die bewilligte Anlage notwendig macht, S. 4), §§ 24 und 25 (Behörde: zuständige Bundesministerin; Ermächtigung des Landeshauptmanns im Einzelfall, S. 7). Das Wort „Erdverkabelung" kommt im Bundesgesetz nicht vor; die Notwendigkeitsklausel des § 11 Abs. 1 hat im K-EG keine Entsprechung (dort drei Ausschlussgründe, § 11 K-EG, S. 6). RIS, Fassung vom 06.08.2026. →
quellen/RIS_Starkstromwegegesetz-1968_2026-08-06.pdf - Stufe 1Kärntner Elektrizitätsleitungsgesetz (K-EG), LGBl Nr 47/1969 idF LGBl Nr 11/2026: § 4 Abs. 1 bis 3 (Vorprüfungsverfahren, von der Behörde anzuordnen oder nicht — inhaltsgleich mit § 4 StWG) und darin lit. a (Bericht über die technischen Voraussetzungen einer gänzlichen oder teilweisen Erdverkabelung, über Aufforderung vorzulegen, S. 3), § 21 Abs. 1 (Behörde ist die Landesregierung, S. 9). RIS Landesrecht Kärnten, Fassung vom 06.08.2026. →
quellen/RIS_K-EG-Kaerntner-Elektrizitaetsleitungsgesetz_2026-08-06.pdf - Q4 — Fundstelle in Beschaffung — Verordnung (EU) 2022/869 (TEN-E-VO), in Geltung seit Juni 2022: Zuständigkeit der Mitgliedstaaten für die Genehmigung der Vorhaben auf ihrem Hoheitsgebiet und für die damit verbundenen Kosten; Verpflichtung der zuständigen nationalen Behörden zur Beschleunigung des Genehmigungsverfahrens; weder die regionale Liste noch die Unionsliste enthält eine Rangfolge der Vorhaben. EUR-Lex. Artikel- und Erwägungsgrundnummern fehlen, kein PDF in
quellen/— geführt indaten/faktenblaetter/batch02.csv, Zeilen 35 bis 37 zu Nr. 10 (Statusbelegt). Bis zur Beschaffung wird hier keine Quellenstufe behauptet. - Q5 — Stufe 1 (Eigenangabe des Projektwerbers) — APG: Projektseite „Netzraum Kärnten" („Netzraum Kärnten ist ein Kooperationsprojekt von Austrian Power Grid (APG) und Kärnten Netz (KNG-Kärnten Netz)", gleichlautend in der FAQ „Was ist das Ziel vom Netzraum Kärnten?"), abgerufen 06.08.2026. Die Firmenbezeichnung „KNG-Kärnten Netz GmbH" nach Zahlenregister 30; die Rolle „Übertragungsnetzbetreiber und Regelzonenführer" führt Nr. 3. →
quellen/APG_Netzraum-Kaernten-Projektseite_2026-08-06.txt - Stufe 136 betroffene Gemeinden (Zahlenregister 9, Status
belegt): APG, Meilenstein „Grobtrasse" vom 29.09.2025, sowie Landwirtschaftskammer Kärnten 09/2025 mit Namensliste. Bezugsbedingung: Die Zahl ist der Stand der Grobtrasse. Am 14.04.2026 war die Trasse mit 26 der 36 Gemeinden fixiert; laut APG weicht die Planungstrasse „in ihrem Verlauf um mehr als 20 Prozent" von der Grobtrasse ab (Zahlenregister 22, nur mit diesem Qualifikator zitierbar). Die Aufteilung in Standortgemeinden (§ 2 Abs. 8 UVP-G) und unmittelbar angrenzende Gemeinden (§ 19 Abs. 3 UVP-G) ist öffentlich nicht ausgewiesen. →quellen/APG_Netzraum-Kaernten-Projektseite_2026-08-06.txt
Stand: 2026-08-10 · Geprüft am: — · Geprüft von: —
Entwurf. Die Gegenprüfung nach dem Vier-Augen-Prinzip steht noch aus; ohne sie geht der Artikel nicht online.