Bauen unter der Hochspannungsleitung (Bauverbot und Baubeschränkung im Schutzstreifen)
Bauen unter einer Hochspannungsleitung ist in Kärnten nicht pauschal verboten, sondern zustimmungspflichtig. Im Schutzbereich — Netzbetreiber sagen Schutzstreifen — sind nur neue Aufenthaltsräume zum Wohnen, für Schule oder Pflege ausgeschlossen; alles andere braucht die Zustimmung der Landesregierung (§ 14a K-EG).
Das Wichtigste in Kürze
- 70 Meter gegen 15 — den Unterschied zwischen Freileitung und Erdkabel hat das Land Kärnten in denselben Paragrafen geschrieben. Über der Freileitung bleibt ein Vielfaches frei.Q1 → Erdverkabelung
- Wer im Schutzstreifen bauen will, braucht die Landesregierung — für neue Aufenthaltsräume gibt es diese Zustimmung nicht. Ein pauschales Bauverbot ist es trotzdem nicht — die häufigste Fehlinformation zum Thema.Q1
- Die Beschränkung kann greifen, bevor die Leitung bewilligt ist. Fünf Jahre per Verordnung, verlängerbar um fünf — eine Entschädigung schließt das Gesetz aus.Q1
- Ob diese Regeln für die 380-kV-Leitung gelten, hat niemand geklärt. § 14a und § 4a stehen im Landesgesetz; über eine Landesgrenze gilt Bundesrecht, und dort kommen „Schutzbereich" und „Freihaltung" nicht vor.Q1, Q3
Was gilt
Belegte FaktenDarf ich unter einer Hochspannungsleitung bauen?
Die Antwort steht im Kärntner Elektrizitätsleitungsgesetz (K-EG) — ein „Kärntner Starkstromwegegesetz" gibt es nicht:
„Innerhalb des Schutzbereichs elektrischer Leitungsanlagen […] ist die Neuerrichtung von Aufenthaltsräumen in Gebäuden und baulichen Anlagen, die der Wohnnutzung oder einer Nutzung als Kinderbetreuungseinrichtung, Schule, Krankenhaus, Altersheim und dergleichen dienen, nicht zulässig."
§ 14a Abs. 1 erster Satz K-EGQ1Der zweite Satz macht Zu-, Auf-, Um- und Einbauten bestehender Wohngebäude zustimmungspflichtig: zwei Sätze, zwei Rechtsfolgen. Alles hängt am Wort Aufenthaltsraum; was darunterfällt, sagt die Kärntner Bauordnung — dazu liegt keine gesicherte Angabe vor.
„Schutzbereich" sagt das Gesetz, „Schutzstreifen" die Netzbetreiber. Wie weit er reicht, sagen die Absätze 2 und 3: bei Freileitungen über 220 kV 70 Meter ab der Leitungsachse, bei Erdkabelleitungen über 110 kV 15 Meter ab dem äußersten Leiter. Gemessen wird nicht vom selben Punkt aus, beide Zahlen stehen aber in demselben Paragrafen. Die Breite im Gelände führt Schutzstreifen & Trassenschneise.Q1
Nicht erfasst sind Wohnbauten im 2013 gewidmeten Dorf- oder Wohngebiet unter bestehenden Leitungen — für eine neue gilt § 14a.Q1
Kann ich mein bestehendes Haus umbauen oder aufstocken, wenn die Leitung darüber verläuft?
Das Verbot trifft nur die Neuerrichtung. § 14a Abs. 1 nennt Zu-, Auf-, Um- und Einbauten bestehender Wohngebäude ausdrücklich, und die Landesregierung darf ihre Zustimmung an Bedingungen „zur Sicherung des Bestands der Leitungsanlage" knüpfen. Zustimmungspflicht ist kein Verbot — sie tritt aber neben die Baubewilligung, nicht an ihre Stelle.Q1
Darf ich im Schutzstreifen eine PV-Anlage aufstellen?
Photovoltaik nennt das Gesetz nicht, wohl aber „sonstige einer behördlichen Bewilligung […] unterliegende Anlagen". Ob Ihre darunterfällt, sagt die Kärntner Bauordnung; dazu liegt keine gesicherte Angabe vor. Wenn ja, brauchen Sie eine zweite Zustimmung, die es ohne die Leitung darüber nicht bräuchte.Q1
Was passiert, wenn ich im Schutzstreifen ohne Zustimmung baue?
Das hängt davon ab, wogegen Sie verstoßen. Bescheide gegen das Verbot des ersten Satzes sind nach § 14a Abs. 4 „mit Nichtigkeit bedroht", wahrzunehmen im baubehördlichen Verfahren — Sache der Gemeinde (§ 21 Abs. 2). Eine erteilte Baubewilligung ist hier kein sicherer Boden. Für den Zubau ohne Zustimmung ordnet das Gesetz das nicht an: § 22 nennt § 14a nicht, § 23 verpflichtet allgemein zur Wiederherstellung des gesetzmäßigen Zustandes. Was folgt, entscheiden Behörde und Gericht. Die Unsicherheit trägt der Bauwerber.Q1
Kann schon vor der Bewilligung ein Bauverbot gelten?
Ja — und das trifft am ehesten unvorbereitet. Nach § 4a K-EG kann die Landesregierung für ein im Lageplan festgelegtes Gebiet eine Bausperre verordnen, bevor die Leitung bewilligt ist. Wer darin neu baut, zubaut, aufstockt, umbaut oder eine bewilligungspflichtige Anlage errichtet, braucht fünf Jahre lang ihre Zustimmung; bei anhängigem Bewilligungsansuchen bis zu fünf Jahre länger. Drei Absätze entscheiden, ob Sie sich wehren können:Q1
- Abs. 4: Die Unterlagen liegen sechs Wochen in den berührten Gemeinden auf, kundgemacht an der Amtstafel. Nur in dieser Frist zählt eine Äußerung — und sie gehört ans Amt der Landesregierung, nicht in die Gemeinde.
- Abs. 6: „Für die durch die Einschränkungen […] den Betroffenen erwachsenen Nachteile wird keine Entschädigung geleistet."
- Abs. 7: Auch eine fertige Baubewilligung schützt nicht: Wurde sie mehr als zwei Jahre vor Inkrafttreten erteilt und der Bau nicht begonnen, gilt nur mehr die Verordnung.
Aufzuheben ist sie, sobald ihr Grund weggefallen ist (Abs. 3); erlassen nur, wenn der Projektwerber Planungsunterlagen vorlegt (Abs. 2 lit. c). Ob für Netzraum Kärnten eine solche Verordnung besteht, ist öffentlich nicht bekannt.
Wie es bewertet wird
Positionen DritterHier steht, wer was sagt — nicht, was richtig ist.
Gilt das deutsche Überspannungsverbot für Wohnhäuser auch in Österreich?
Nein, es steht in einer deutschen Verordnung: Anlagen mit 50 Hertz ab 220 kV, „die in einer neuen Trasse errichtet werden, dürfen Gebäude oder Gebäudeteile nicht überspannen, die zum dauerhaften Aufenthalt von Menschen bestimmt sind" (§ 4 Abs. 3 der 26. BImSchV, 14.08.2013).Q2
Auch die zweite Erwartung trägt nicht: Einen gesetzlichen Mindestabstand zu Wohngebäuden gibt es dort nicht — wo deutsche Länder Abstände festlegen, dienen sie laut dem deutschen Bundesamt für Strahlenschutz der Raumordnung und dem Landschaftsbild.Q4
→ Ausführlich: Mindestabstand zum Wohnhaus
Über Raumordnung und Landschaftsbild ist Abstand begründbar, über den Strahlenschutz nicht. Die deutsche Regel bindet die Leitung, die Kärntner den Anrainer: Dort darf kein Wohnhaus überspannt werden, hier niemand im 70-Meter-Streifen bauen.
Wer zahlt dafür, dass der Streifen frei bleibt?
Wozu freigehalten wird, sagt das Gesetz. Zweck ist nach § 4a Abs. 1 die „Freihaltung der für die Errichtung von elektrischen Leitungsanlagen notwendigen Grundflächen": Der Schutzbereich schützt die Leitung.
Er ist sogar Teil des Leitungsrechts: § 12 Abs. 1 lit. e zählt die Freihaltung unter den Leitungsrechten auf, und § 17 verpflichtet den Berechtigten, Beschränkungen „ihrer zum Zeitpunkte der Bewilligung ausgeübten Rechte" angemessen zu entschädigen. Damit steht die Frage: Ist die Möglichkeit zu bauen ein ausgeübtes Recht? Beantworten können das Behörde und Gericht, gestellt gehört sie vor der Bewilligung. Für die Vorstufe hat das Gesetz sie beantwortet: keine Entschädigung (§ 4a Abs. 6).Q1
Was bedeutet das für Netzraum Kärnten?
Belegte FaktenGeplant sind rund 190 Kilometer von Lienz in Osttirol nach Obersielach; die APG nennt auch 180 und rund 192 Kilometer.Q5
Zwei Größen tragen dieselbe Zahl: Die rund 70 Meter, die die APG am 02.07.2026 als mittlere Breite der Planungstrasse nannte, sind nicht der Schutzbereich des § 14a.
Gilt das Kärntner Gesetz für diese Leitung? Beantwortet hat das niemand. Das K-EG gilt für Anlagen, „die sich auf das Bundesland Kärnten erstrecken" (§ 1 Abs. 1); für Anlagen über „die gemeinsame Grenze zweier Bundesländer" gilt das Starkstromwegegesetz 1968 — und dort kommen „Schutzbereich" und „Freihaltung" kein einziges Mal vor. Osttirol liegt in Tirol. → StarkstromwegerechtQ1, Q3
Daran hängt mehr als ein Meterband: § 4 Abs. 1 lit. a K-EG verlangt im Vorprüfungsverfahren einen Bericht über die technische Konzeption „einschließlich der technischen Voraussetzungen für eine gänzliche oder teilweise Erdverkabelung […], insbesondere im Schutzbereich". Im Bundesgesetz steht dort nur „die technische Konzeption der geplanten Leitungsanlage" — von Erdverkabelung kein Wort.Q1, Q3
Geklärt gehört das vor der Umweltverträglichkeitserklärung, angekündigt für 2027. Wer 36 Gemeinden überplant, sollte vorher sagen können, welches Gesetz für die Menschen darunter gilt.
Position von LKoS
Unsere ForderungDieser Abschnitt ist eine Forderung des Vereins, keine Wiedergabe geltenden Rechts.
Forderung des Vereins, keine Wiedergabe geltenden Rechts. Fassung zur Freigabe durch den Vorstand.
Erstens: die Nullvariante — der Fall, dass gar nicht gebaut wird. Der Bedarf ist nicht belegt. LKoS fordert, dass sie geprüft, verglichen und begründet wird, bevor über Bauverbote auf fremdem Grund geredet wird: der Wortlaut des § 6 Abs. 1 Z 2 UVP-G.Q6
Zweitens: Offenlegung, ob eine Verordnung nach § 4a K-EG läuft. Fünf Jahre Bausperre, verlängerbar auf zehn, Entschädigung gesetzlich ausgeschlossen. Juristisch keine Enteignung — für den, der zehn Jahre nicht bauen darf, ist der Unterschied theoretisch.
Drittens: kein Schutzverlust, nur weil die Leitung eine Landesgrenze berührt. Schutzbereich (§ 14a) und Erdverkabelungs-Bericht (§ 4 Abs. 1 lit. a K-EG) dürfen Anrainern nicht deshalb verloren gehen, weil die Trasse in Osttirol beginnt.
Viertens: in den Boden, wo Menschen wohnen. 70 Meter gegen 15 — wer Siedlungen entlasten will, braucht keine Abstandsformel. Er braucht ein Kabel.
Was Sie jetzt tun können
- Die Amtstafel Ihrer Gemeinde im Blick behalten. Einer Verordnung nach § 4a K-EG geht eine sechswöchige Auflage voraus — nur in dieser Frist zählt eine Äußerung.Q1 → Gemeinden
- Die Zustimmung der Landesregierung vor dem Bauansuchen beantragen. Die Baubewilligung allein trägt nicht.Q1
- Gemeinsam auftreten statt einzeln verhandeln. → Bürgerinitiative nach § 19 UVP-G · Mitmachen & Spenden
- Melden Sie sich, wenn Sie ein Bauvorhaben im Trassenverlauf zurückstellen mussten. → Kontakt
Verwandte Begriffe
Quellen
- Stufe 1Kärntner Elektrizitätsleitungsgesetz (K-EG), LGBl Nr 47/1969 idF LGBl Nr 11/2026: § 1 Abs. 1 (S. 2), § 4 Abs. 1 lit. a und § 4a Abs. 1 bis 7 (S. 3 f.), § 12 Abs. 1 lit. e (S. 6), § 14a Abs. 1 bis 4 (S. 7), § 17 (S. 8), § 21 Abs. 2, § 22 und § 23 (S. 9), Übergangsbestimmung Art. II Abs. 2 zu LGBl Nr 1/2013 (S. 10 f.). RIS Landesrecht Kärnten, Fassung vom 06.08.2026. →
quellen/RIS_K-EG-Kaerntner-Elektrizitaetsleitungsgesetz_2026-08-06.pdf - Q2 — Stufe 1 (deutsches Recht) — Verordnung über elektromagnetische Felder (26. BImSchV), § 4 Abs. 3, Fassung der Bekanntmachung vom 14.08.2013, BGBl. I S. 3266 (S. 3). →
quellen/Bundesministerium-der-Justiz-DE_26-BImSchV_2026-08-06.pdf - Stufe 1Starkstromwegegesetz 1968, BGBl. Nr. 70/1968 idF BGBl. I Nr. 150/2021: § 1 Abs. 1 und § 2 Abs. 2 (S. 1), § 4 Abs. 1 lit. a (S. 2). RIS, Fassung vom 06.08.2026. Die Wörter „Schutzbereich" und „Freihaltung" kommen im gesamten Text nicht vor, ebenso wenig im Starkstromwege-Grundsatzgesetz BGBl Nr 71/1968. →
quellen/RIS_Starkstromwegegesetz-1968_2026-08-06.pdf - Q4 — Stufe 2 (Behördenpublikation Deutschland) — Bundesamt für Strahlenschutz: „Hochspannungsleitungen: Abstand zu Wohngebäuden". Quellenangabe unvollständig: Stand, Abrufdatum und PDF-Sicherung in
quellen/fehlen (offener Punkt 2). Die Aussage ist im Text deshalb zugeschrieben, nicht als Fakt wiedergegeben. - Stufe 1APG: Projektseite Netzraum Kärnten (Verbindung Lienz–Obersielach, rd. 190 km), abgerufen 06.08.2026. →
quellen/APG_Netzraum-Kaernten-Projektseite_2026-08-06.txt - Stufe 1UVP-G 2000, § 6 Abs. 1 Z 2 (S. 10). RIS, Fassung vom 06.08.2026. →
quellen/RIS_UVP-G-2000_2026-08-06.pdf
Stand: 2026-08-08 · Geprüft am: — · Geprüft von: —
Entwurf. Die Gegenprüfung nach dem Vier-Augen-Prinzip steht noch aus; ohne sie geht der Artikel nicht online.