Wie weit muss eine Hochspannungsleitung vom Wohnhaus entfernt sein?

Einen gesetzlichen Mindestabstand zwischen 380-kV-Leitung und bestehendem Wohnhaus gibt es in Österreich nicht. Geregelt ist die Umkehrung: ein Schutzbereich, in dem keine neuen Wohnräume entstehen dürfen.

Das Wichtigste in Kürze

  • Die einzige Meterzahl im Kärntner Gesetz schützt die Leitung, nicht Sie: Im Schutzbereich darf kein Wohnraum neu entstehen.Q1
  • Die Faustformel „1 Meter je Kilovolt" ist eine Forderung, keine Regel. Als Strahlenschutzargument erledigt, über Raumordnung und Ortsbild tragfähig.Q4
  • Auf die deutsche 400-Meter-Regel können Sie sich nicht stützen — im UVP-G kommt das Wort Erdkabel nicht vor; es zählt der Variantenvergleich.Q3

Gibt es in Österreich einen gesetzlichen Mindestabstand?

Belegte Fakten

Nein. Umgekehrt schon: Im Schutzbereich nach § 14a K-EG darf kein Wohn-, Schul- oder Pflegeraum neu entstehen — 70 Meter ab der Leitungsachse (Freileitung über 220 kV), 15 Meter ab dem äußersten Leiter (Erdkabel über 110 kV).Q1 Beschränkt wird der Anrainer, nicht die Leitung. Welches Gesetz hier gilt, hat niemand beantwortet: Lienz liegt in Tirol.Q2Bauverbot im Schutzstreifen · Starkstromwegerecht

Was sagt die kursierende Faustformel „1 Meter je Kilovolt"?

Belegte Fakten

Mindestabstände gibt es: Deutsche Bundesländer legen sie fest — laut Bundesamt für Strahlenschutz über Raumordnung, Orts- und Landschaftsbild, nicht über den Strahlenschutz.Q4 Dieselbe Behörde verwirft die Formel als Strahlenschutzargument namentlich: „dies gilt auch für Faustformeln wie ‚Ein Meter Abstand je kV Spannung'".Q4 Erledigt ist die Begründung, nicht die Forderung.

In Deutschland gilt Erdkabel ab 400 Meter — gilt das bei uns auch?

Belegte Fakten

Nein. Das Wort Erdkabel kommt im UVP-G nicht vor; Anhang 1 Z 16 lit. a erfasst Starkstromfreileitungen.Q3 Im Salzburger Verfahren wurde es erfolglos vorgebracht — abgewiesen wurde deutsches Recht, nicht die Erdkabelprüfung.Q5 Tragfähig ist der Variantenvergleich; den verlangt § 6 Abs. 1 Z 2 UVP-G.Q3Teilverkabelung · Alternativenprüfung & Nullvariante

Wie stark ist das Feld in welcher Entfernung?

Belegte Fakten

Keine einzige Zahl: In den APG-Unterlagen steht keine Mikrotesla-Angabe.Q8 Wie schnell es abnimmt, entscheidet die BauweiseQ6; den Verlauf berechnet hat niemand, liefern muss ihn die UVE. → Magnetfeld · Grenzwerte in Österreich · Ländervergleich

Gestritten wird über die gemessene Feldstärke, nicht die Wohnortnähe: Für die bloße Nähe fand die jüngste gepoolte Auswertung laut Bundesamt für Strahlenschutz keinen ZusammenhangQ7 — gemessen hat hier niemand. → IARC 2B · Macht eine Hochspannungsleitung krank?

Worauf kann ich mich im Verfahren rechtlich stützen?

Belegte Fakten

Nicht auf eine Meterzahl, auf das Gesetz.Q1, Q3

  • § 24f Abs. 1 Z 2 UVP-G (über § 17 Abs. 3): Immissionsbelastung „möglichst gering zu halten". → Genehmigungsvoraussetzungen
  • § 7 Abs. 1 Z 2 lit. d und e K-EG: Natur-, Landschafts- und Ortsbildschutz — darauf ist Abstand begründbar.

Woran das Mögliche gemessen wird, muss die UVE offenlegen.

Position von LKoS

Unsere Forderung

Dieser Abschnitt ist eine Forderung des Vereins, keine Wiedergabe geltenden Rechts.

Forderung des Vereins, keine Wiedergabe geltenden Rechts.

Warum fordert LKoS 400 Meter Abstand?

Erstens: 400 Meter zu Wohnhäusern, Schulen und Kindergärten — ein Meter je Kilovolt, begründet über Raumordnung und Ortsbild, nicht über den Strahlenschutz.

Zweitens: Zahlen statt Beruhigung. Die UVE soll für jedes Wohnobjekt den Feldwert ausweisen — im Normalbetrieb und bei höchster Auslastung. → Vorsorgeprinzip

Drittens: in den Boden, wo Menschen wohnen.Erdverkabelung

Viertens: vor der Einreichung sagen, welches Gesetz gilt.

Ein Bauverbot für die Nachbarn ist kein Ausgleich.

Was Sie jetzt tun können

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Verwandte Begriffe

Quellen

  1. Stufe 1Kärntner Elektrizitätsleitungsgesetz (K-EG), LGBl Nr 47/1969 idF LGBl Nr 11/2026: § 1 Abs. 1 (räumlicher Geltungsbereich, S. 2), § 7 Abs. 1 Z 2 lit. d und e (Natur- und Landschaftsschutz, Denkmal- und Ortsbildschutz, S. 5), § 14a Abs. 1 (Verbot der Neuerrichtung von Aufenthaltsräumen für Wohnnutzung, Kinderbetreuung, Schule, Krankenhaus, Altersheim), Abs. 2 lit. c (70 m ab der Achse der Leitungsanlage, Freileitungen über 220 kV) und Abs. 3 lit. b (15 m ab dem äußersten nächstgelegenen Leiter, Erdkabelleitungen über 110 kV), jeweils S. 7. RIS Landesrecht Kärnten, Fassung vom 06.08.2026, abgerufen 06.08.2026. Beide Meterzahlen sind ausschließlich mit dieser Bezugsbedingung zitierbar; die Bezugspunkte sind verschieden (Achse gegenüber äußerstem Leiter), das Verhältnis der Zahlen ist deshalb keine Abstandsrelation. Ein Mindestabstand für bestehende Gebäude folgt daraus nicht. → quellen/RIS_K-EG-Kaerntner-Elektrizitaetsleitungsgesetz_2026-08-06.pdf
  2. Stufe 1Starkstromwegegesetz 1968, BGBl. Nr. 70/1968 idF BGBl. I Nr. 150/2021: § 1 Abs. 1 und § 2 Abs. 2 (Anlagen, die „die gemeinsame Grenze zweier Bundesländer überqueren", S. 1), § 7 Abs. 1 (Bewilligungskatalog, S. 3). Die Wörter „Schutzbereich", „Freihaltung", „Erdverkabelung" und „Erdkabel" kommen im gesamten Text nicht vor. RIS, Bundesrecht konsolidiert, Fassung vom 06.08.2026. → quellen/RIS_Starkstromwegegesetz-1968_2026-08-06.pdf
  3. Stufe 1UVP-G 2000: § 6 Abs. 1 Z 2 (geprüfte Lösungsmöglichkeiten, Nullvariante, Vergleich der Umweltauswirkungen), § 9 Abs. 6 (Präklusion), § 17 Abs. 3 (für Vorhaben nach Anhang 1 Z 16 gelten an Stelle des Abs. 2 die Kriterien des § 24f Abs. 1 und 2), § 24f Abs. 1 Z 2 („die Immissionsbelastung zu schützender Güter ist möglichst gering zu halten"), Anhang 1 Z 16 lit. a (Starkstromfreileitungen ab 220 kV und 15 km). Die Wörter „Erdkabel", „Erdverkabelung" und „erdverlegt" kommen im Gesetz nicht vor. Der Gesetzeswortlaut ist zitierfähig; welche Rechtsfolge daraus für Felder und Abstände folgt, ist Auslegung und bleibt hier unbeantwortet (CLAUDE.md Regel 6, daten/faktenblaetter/batch05.csv, Nr. 24). RIS, Bundesrecht konsolidiert, Fassung vom 06.08.2026. → quellen/RIS_UVP-G-2000_2026-08-06.pdf
  4. Q4Stufe 2 (Behördenpublikation Deutschland) — Bundesamt für Strahlenschutz, „Hochspannungsleitungen: Abstand zu Wohngebäuden": kein deutschlandweit gültiges Gesetz über Mindestabstände zu Wohngebäuden; Mindestabstände aus Sicht des Strahlenschutzes nicht notwendig, „dies gilt auch für Faustformeln wie ‚Ein Meter Abstand je kV Spannung'"; relevant sei die Einhaltung der Grenzwerte; Regelungen einzelner deutscher Bundesländer dienen nach Darstellung des BfS der Raumordnung, der Vermeidung von Raumnutzungskonflikten und teilweise dem Orts- und Landschaftsbild. Deutsche Rechtslage, im Text als solche gekennzeichnet. Stand, Abrufdatum und PDF-Sicherung fehlen (daten/faktenblaetter/batch11.csv, Nr. 54).
  5. Q5Stufe 1, inhaltlich Parteivorbringen — BVwG 26.02.2019, W155 2120762-1 (380-kV-Salzburgleitung): Wiedergabe des Beschwerdevorbringens, in Deutschland sei „gemäß EnLAG bei Unterschreitung von gewissen Abständen (400/200m) auf Verlangen der Behörde ein Erdkabel zu errichten"; sämtliche Beschwerden wurden abgewiesen. Belegt, dass dieses Argument vorgebracht und nicht durchgesetzt wurde — nicht den Inhalt der deutschen Regelung. RIS, abgerufen 06.08.2026. → quellen/BVwG_Erkenntnis-W155-2120762-1-380kV-Salzburgleitung_2026-08-06.pdf
  6. Stufe 1WHO mit ILO und ICNIRP: Environmental Health Criteria 238, „Extremely Low Frequency Fields", Genf 2007, Kap. 2.2.2.2.1, S. 30 (gegensinnige Phasenbelegung: „its magnetic field will be in the opposite direction and the two fields will partially cancel each other", Abfall annähernd mit der dritten statt der zweiten Potenz des Abstands; andere Anordnungen „generally produce higher fields at ground level"), Kap. 2.1.5, S. 24 f. (Abschirmung des Magnetfelds „in practice only an option to protect small areas"). Der Feldverlauf und die Abschirmfrage werden hier nicht ausgeführt — sie führt Nr. 22, dieser Artikel verlinkt. → quellen/WHO_Environmental-Health-Criteria-238-ELF_2026-08-06.pdf
  7. Q7Stufe 2 (Behördenpublikation Deutschland) — Bundesamt für Strahlenschutz, Stellungnahme „Leukämie und Stromleitungen"; darin referiert Amoon u. a. 2018: gepoolte Auswertung von elf Fall-Kontroll-Studien aus zehn Ländern, kein Zusammenhang zwischen der Wohnortnähe zu einer Stromleitung und dem Leukämierisiko. Stand, Abrufdatum und PDF-Sicherung fehlen, die Originalarbeit liegt nicht vor; die Aussage ist im Text dem BfS zugeschrieben (Beschaffung Nr. 30).
  8. Q8Stufe 1 (Eigenangabe des Projektwerbers, Nullbefund) — APG: Vorhabenskonzept Netzraum Kärnten, Factsheet Erdkabel und Projektseite, alle abgerufen 06.08.2026. In keinem der drei Dokumente kommen „µT", „Mikrotesla" oder „Grenzwert" vor; genannt werden allein „Ortsmessungen elektromagnetischer Felder". Belegt einen Nullbefund in diesen drei Dokumenten, nicht die Abwesenheit jeder Äußerung. → quellen/APG_Netzraum-Kaernten-Vorhabenskonzept_2026-08-06.pdf, quellen/APG_Netzraum-Kaernten-Factsheet-Erdkabel_2026-08-06.pdf, quellen/APG_Netzraum-Kaernten-Projektseite_2026-08-06.txt

Stand: 2026-08-10 · Geprüft am: — · Geprüft von: —
Entwurf. Die Gegenprüfung nach dem Vier-Augen-Prinzip steht noch aus; ohne sie geht der Artikel nicht online.