n-1-Kriterium (Ausfallsicherheit im Stromnetz)
Das n-1-Kriterium verlangt, dass ein Stromnetz den Ausfall eines einzelnen Betriebsmittels verkraftet, ohne betriebliche Sicherheitsgrenzwerte zu überschreiten. Es ist eine Regel für den Netzbetrieb — und sagt nichts darüber, ob der zweite Weg an Masten hängt oder im Boden liegt.
Das Wichtigste in Kürze
- Ein Neubau ist die letzte Stufe, nicht die erste. Für die Netzentwicklungsplanung verlangt das Elektrizitätswirtschaftsgesetz (ElWG), dass das Bestandsnetz zuerst ausreichend optimiert oder verstärkt wird. Die Austrian Power Grid (APG) bindet sich an denselben Grundsatz — auch für einzelne Projekte.
- Auf der bestehenden 220-kV-Leitung läuft diese Optimierung bereits. Mit Stand Mitte 2025 fährt die APG dort einen Betrieb, der die Ausfallsicherheit ausdrücklich erhöhen soll.
- Ob das bestehende Netz das n-1-Kriterium heute verfehlt, hat niemand öffentlich ausgerechnet. Weder Projektblatt noch Projektseite behaupten es.
- Ausfallsicherheit entscheidet nicht über die Bauweise. Das Kriterium verlangt einen zweiten Weg, keine bestimmte Bauart — wer ein Erdkabel damit abwehrt, argumentiert neben der Regel.
Was gilt
Belegte FaktenWas bedeutet das n-1-Kriterium beim Stromnetz?
Fällt eine Stromleitung aus — oder ein Transformator, ein Schaltfeld —, muss der Rest den Betrieb übernehmen. Der österreichische Netzinfrastrukturplan (ÖNIP) gibt die Regel, auch (n-1)-Regel oder n-1-Sicherheit genannt, so wieder:
„(N-1)-Kriterium" bezeichnet die Regel, wonach die nach dem Auftreten eines Ausfalls, weiter in Betrieb befindlichen Betriebsmittel […] in der Lage sind, sich an die neue Betriebssituation anzupassen, ohne betriebliche Sicherheitsgrenzwerte zu überschreiten. — ÖNIP 2024, Kap. 4.5.1Q1
Das ElWG (Elektrizitätswirtschaftsgesetz) nennt das Kriterium nicht beim Namen — „n-1" kommt auf keiner seiner 123 Seiten vor. Es verpflichtet Übertragungsnetzbetreiber, ihre Netze „unter wirtschaftlichen Bedingungen […] sicher und zuverlässig zu betreiben, zu warten sowie vorausschauend zu optimieren, zu verstärken und auszubauen" (§ 122 Abs. 1 Z 1).Q3 Ausbauen steht am Ende, nicht am Anfang.
Was heißt Redundanz bei Stromleitungen — und spricht sie gegen ein Erdkabel?
Redundanz heißt: ein zweiter Weg, und zwar als Eigenschaft des Stromnetzes, nicht einer einzelnen Leitung. Die APG schreibt dazu: „Der 380-kV-Ring … schafft eine redundante Anbindung, so können die wichtigsten Umspannwerke von zwei Seiten versorgt werden."Q4 Ob dieser Weg an Masten hängt oder im Boden liegt, sagt das Kriterium nicht. Wer Ausfallsicherheit gegen Erdverkabelung oder Teilverkabelung ins Feld führt, argumentiert neben der Regel. → Ringschluss
Reicht es nicht, die bestehende Leitung zu verstärken statt eine zweite zu bauen?
Das Gesetz stellt für die Netzentwicklungsplanung eine Reihenfolge auf: erst optimieren oder verstärken, dann bauen.
„[Bei der Erstellung des Netzentwicklungsplans] setzt dies insbesondere voraus, dass der Neubau von elektrischen Leitungsanlagen erst dann in Betracht gezogen wird, wenn die bestehenden … ausreichend optimiert oder angemessene Verstärkungs- und Erweiterungsmaßnahmen durchgeführt wurden."
§ 123 Abs. 5 ElWGQ3Die APG sieht das genauso: Ein Neubau auf neuer Trasse ist in ihrem Netzentwicklungsplan 2025 „als letzte Option" vorgesehen, und dieses NOVA-Prinzip gelte „sowohl für die gesamthafte Netzentwicklung als auch für einzelne Netzausbauprojekte".Q2
Diese Stufen laufen bereits. Auf der 220-kV-Leitung Lienz – Villach Süd – Obersielach ist mit Stand Mitte 2025 witterungsabhängiger Freileitungsbetrieb aktiv, „zur Erhöhung der (n-1)-Sicherheit und (n-1)-Betriebsreserven"; Seiltausch und Ertüchtigung auf 80 Grad Leiterseiltemperatur führt der Plan netzweit, ohne diese Leitung zu nennen.Q2 Auch Laststeuerung und Speicher sind „als Alternative zum Netzausbau" zu berücksichtigen (§ 123 Abs. 3 Z 4).Q3 → Übertragungsverluste
Fair bleibt: Beide Bestimmungen binden den Netzentwicklungsplan; ob sie auf das Genehmigungsverfahren durchschlagen, entscheiden Behörde und Gericht. Was fehlt, ist nicht die Regel, sondern die Rechnung, die zeigt, dass die Stufen davor ausgeschöpft sind.
Wie es bewertet wird
Positionen DritterHier steht, wer was sagt — nicht, was richtig ist.
Wenn der Stromverbrauch sinkt — warum dann eine neue Leitung?
Wer so argumentiert, geht am Kriterium vorbei: n-1 fragt nicht, wie viel Strom fließt, sondern was beim Ausfall eines Betriebsmittels passiert. Der belastbare Einwand liegt eine Stufe davor. → Braucht Kärnten die 380-kV-Leitung überhaupt?
Kommt es ohne die 380-kV-Leitung zum Blackout?
Das behauptet nicht einmal die APG — im gespeicherten Volltextabzug ihrer Projektseite kommt das Wort nicht vor. Argumentiert wird dort mit Nachdruck: Der Lückenschluss sei „die unbedingte Voraussetzung für eine sichere und bedarfsgerechte Stromversorgung", der Neubau bringe „dringend benötigte Entlastung der stark beanspruchten 220-kV-Leitung", die Kapazitäten reichten „für diese zukünftigen Anforderungen nicht mehr aus".Q4 Drei Behauptungen, keine Berechnung — und die dritte meint die Zukunft.
Dass im APG-Netz n-1-Verletzungen auftreten, schreibt der Netzentwicklungsplan; kurzfristig hält die APG sie mit Engpassmanagement (‚Redispatch') und Netzreserve beherrschbar. Nachhaltig, so derselbe Plan, könnten strukturelle Engpässe „jedoch nur durch Netzausbau und mit den NEP-Projekten verringert werden".Q2 Das ist Position, keine Rechnung — und die Ursache, die er selbst nennt, liegt nicht in Kärnten: fehlende flexible Erzeugungsleistung im Osten Österreichs und hohe Importe (Stromtransit).
Was bedeutet das für Netzraum Kärnten?
Belegte FaktenErfüllt das bestehende 220-kV-Netz in Kärnten das n-1-Kriterium?
Dazu liegt keine gesicherte Angabe vor. Eine Berechnung ist nicht öffentlich zugänglich — dabei ist das Konzept alt: „Das 380-kV-Ringkonzept wird seitens APG seit über 25 Jahren verfolgt und schrittweise zur Umsetzung gebracht …"Q2 Schulden würde sie, wer die Leitung will — nicht, wer sie bestreitet.
Das Projektblatt (Projekt 11-14, „Vorprojekt") nennt als Nutzen die „Verbesserung der Versorgungssicherheit, (n-1)-Sicherheit und Netzstabilität in Kärnten" — Verbesserung, nicht Herstellung. Weder Projektblatt noch Projektseite behaupten, das Netz verfehle das Kriterium. Derselbe Plan misst dem Vorhaben „durch Engpässe und absehbare Kapazitätsgrenzen der bestehenden 220-kV-Leitung Lienz – Obersielach als wichtige Ost-West-Verstärkung netzbetrieblich eine hohe Bedeutung" zu.Q2 Ein Engpass ist real — nur ist er keine n-1-Verletzung, „absehbar" ist Zukunft, und eine Ost-West-Achse zeigt dorthin, wo der Plan die Ursache selbst verortet: nicht nach Kärnten.
Betroffen sind rund 190 Kilometer und 36 Gemeinden; die Länge gibt die APG am selben Tag mit 180, 190 und 192 Kilometern an — drei Längen für dieselbe Leitung. → Netzraum Kärnten
Offen und entscheidend: Ob das Netz die Optimierungsstufen ausgeschöpft hat und in welchen Lastfällen es danach noch n-1 verfehlt. Das muss die Umweltverträglichkeitserklärung (UVE) beantworten — die Antragsunterlagen der APG.
Position von LKoS
Unsere ForderungDieser Abschnitt ist eine Forderung des Vereins, keine Wiedergabe geltenden Rechts.
Forderung des Vereins, keine Wiedergabe geltenden Rechts. Fassung zur Freigabe durch den Vorstand.
Erstens: Diese Leitung ist nicht notwendig. Der Bedarf ist bis heute nicht belegt. LKoS fordert von der APG, die Nullvariante — das Vorhaben zu unterlassen — in der UVE ernsthaft zu prüfen, nicht als Formalie; § 6 Abs. 1 Z 2 UVP-G nennt sie ausdrücklich.Q5
Zweitens: Der n-1-Nachweis für den Ist-Zustand gehört auf den Tisch. LKoS fordert ihn von der APG — mit allen Annahmen, auf denen er beruht. Unprüfbare Behauptungen tragen keine Trasse.
Drittens: Die NOVA-Stufen sind zu belegen, nicht zu behaupten. LKoS fordert von der APG die Rechnung: Was bringen witterungsabhängiger Betrieb, Seiltausch, Ertüchtigung, Speicher und Laststeuerung auf dieser Achse? Ausfallsicherheit begründet einen zweiten Weg, keine Freileitung — wo der verläuft, entscheidet das Kriterium nicht.
Was Sie jetzt tun können
- Einwenden, sobald die Frist läuft. Die APG will die UVE 2027 einreichen; wer nicht rechtzeitig schriftlich bei der Behörde einwendet, verliert insoweit seine Parteistellung (§ 9 Abs. 6 UVP-G).Q5 → Wie Sie sich wehren können — und bis wann
- Fragen Sie nach, worauf sich die Aussage stützt, wenn Ihnen Ausfallsicherheit entgegengehalten wird: welche Netzbelastung, welches Jahr, welcher unterstellte Ausfall. Was Sie erfahren, melden Sie uns → Kontakt
- Ihre Gemeinde ansprechen. Nach § 19 Abs. 3 UVP-G ist sie unter den dortigen Voraussetzungen selbst Partei und kann Umweltschutzvorschriften als subjektives Recht geltend machen — mit Beschwerde und Revision.Q5 → Gemeinden
Verwandte Begriffe
Quellen
- Stufe 1Integrierter österreichischer Netzinfrastrukturplan (ÖNIP), BMK, Wien 2024, 201 S. Kap. 4.5.1 „Leitungsauslastungen Übertragungsnetz 2030", S. 99 (PDF-Seite 101), Fußnote 9. Die Definition wird dort der Verordnung (EU) 2017/1485 zugeschrieben; die Verordnung selbst liegt nicht vor, das Zitat ist deshalb als Wiedergabe durch den ÖNIP gekennzeichnet. Die Kürzung mit […] betrifft die Wendung „innerhalb der Regelzone eines ÜNB". Abgerufen 06.08.2026. →
quellen/BMWET_OENIP_2026-08-06.pdf - Q2 — Stufe 1 (Projektwerber) — APG: Netzentwicklungsplan 2025, August 2025, 167 S. (Titelblatt „Einreichversion", Fußzeile ab Kap. 4 „Konsultationsversion"). Kap. III.D „NOVA"-Prinzip, S. 13 (Stufenfolge, „als letzte Option" und Anwendung „sowohl für die gesamthafte Netzentwicklung als auch für einzelne Netzausbauprojekte"); Kap. 2.5.1 und 2.5.2, S. 38 (n-1-Verletzungen, Ursachen, Engpassmanagement und Netzreserve sowie der Satz „Nachhaltig können strukturelle Engpässe im APG-Übertragungsnetz jedoch nur durch Netzausbau und mit den NEP-Projekten verringert werden."); Kap. 4.2.1, S. 49 (Ertüchtigungsprogramm für 80-Grad-Leiterseiltemperatur und Seiltausch als netzweite Schwerpunkte der Betriebsinvestitionen, ohne Leitungszuordnung) und Kap. 4.2.2, S. 49 (WAFB-Leitungsliste, darin „220-kV-Leitung Lienz – Villach Süd – Obersielach"); Kap. 4 Überleitung, S. 46 („Engpässe und absehbare Kapazitätsgrenzen … als wichtige Ost-West-Verstärkung"); Kap. 4.10.2, Projektblatt 11-14, S. 89. Abgerufen 06.08.2026. →
quellen/APG_Netzentwicklungsplan-2025_2026-08-06.pdf - Stufe 1Elektrizitätswirtschaftsgesetz (ElWG), § 122 Abs. 1 Z 1 (S. 78), § 123 Abs. 3 Z 4 und § 123 Abs. 5 (beide S. 80). Beide Bestimmungen des § 123 sind ausdrücklich an die Erstellung bzw. Erarbeitung des Netzentwicklungsplans gebunden. Volltextsuche über alle 123 Seiten am 10.08.2026: „n-1", „N-1" und „(N-1)" ergeben null Treffer. RIS, Bundesrecht konsolidiert, Fassung vom 06.08.2026, 123 S. Abgerufen 06.08.2026. →
quellen/RIS_ElWG-Elektrizitaetswirtschaftsgesetz_2026-08-06.pdf - Q4 — Stufe 1 (Eigenangabe) — APG: Projektseite „Netzraum Kärnten", FAQ „Welche Vorteile hat ein 380-kV-Stromnetz für die Region Kärnten und Osttirol?" („unbedingte Voraussetzung", „zukünftige Anforderungen", „redundante Anbindung", „dringend benötigte Entlastung der stark beanspruchten 220-kV-Leitung"). Das Wort „Blackout" kommt im gespeicherten Volltextabzug nicht vor. Abgerufen 06.08.2026. →
quellen/APG_Netzraum-Kaernten-Projektseite_2026-08-06.txt - Stufe 1UVP-G 2000, § 6 Abs. 1 Z 2 (Nullvariante ausdrücklich genannt), § 9 Abs. 6 („Einwendungen sind bei der Behörde schriftlich innerhalb der Auflagefrist … zu erheben. Personen verlieren ihre Stellung als Partei, soweit sie nicht rechtzeitig bei der Behörde schriftlich Einwendungen erheben."), § 19 Abs. 3 (Parteistellung von Standortgemeinde und unmittelbar angrenzenden Gemeinden; Recht, umwelt- und interessenschützende Vorschriften als subjektives Recht geltend zu machen, samt Beschwerde und Revision). RIS, Gesamte Rechtsvorschrift, Fassung vom 06.08.2026, 84 S. Abgerufen 06.08.2026. →
quellen/RIS_UVP-G-2000_2026-08-06.pdf
Stand: 2026-08-10 · Geprüft am: — · Geprüft von: —
Entwurf. Die Gegenprüfung nach dem Vier-Augen-Prinzip steht noch aus; ohne sie geht der Artikel nicht online.