Vorarbeiten & Betretungsrecht (Grundstück betreten)
Eine Vorarbeitenbewilligung erlaubt es dem Projektwerber in Österreich, fremde Grundstücke zu betreten und dort die für den Bauentwurf nötigen Bodenuntersuchungen und technischen Arbeiten vorzunehmen (§ 5 Starkstromwegegesetz 1968). Über den Bau der Leitung entscheidet sie nicht.
Das Wichtigste in Kürze
- Das Ansuchen um Vorarbeiten öffnet die Tür zum Vorprüfungsverfahren. Liegt es vor und ist eine wesentliche Beeinträchtigung öffentlicher Interessen zu befürchten, kann die Behörde eines anordnen. Nur das Kärntner Elektrizitätsleitungsgesetz (K-EG) verlangt darin über Aufforderung einen Bericht zur Erdverkabelung (§ 4 Abs. 1 lit. a); das Bundesgesetz kennt ihn nicht.Q1, Q3
- Die Entschädigung ist Gesetz, nicht Kulanz. Für alle mit den Vorarbeiten unmittelbar verbundenen Beschränkungen ist „angemessen zu entschädigen" (§ 5 Abs. 4 StWG), für Schäden an den Grundstücken haftet der Berechtigte (§ 21 StWG).Q1
- Kein Brief ist kein Versehen. Kundgemacht wird durch Anschlag in der Gemeinde, spätestens eine Woche vor Beginn (§ 5 Abs. 3 StWG). Wer keine Post bekam, ist trotzdem betroffen.Q1
Was gilt
Belegte FaktenDürfen die einfach auf mein Grundstück?
In Österreich gilt das Starkstromwegegesetz 1968, nicht deutsches Recht. Ja, aber nur so weit:
„Diese Bewilligung gibt das Recht, fremde Grundstücke zu betreten und auf ihnen die zur Vorbereitung des Bauentwurfes erforderlichen Bodenuntersuchungen und sonstigen technischen Arbeiten mit tunlichster Schonung und Ermöglichung des bestimmungsgemäßen Gebrauches der betroffenen Grundstücke vorzunehmen."
§ 5 Abs. 2 StWG 1968, wortgleich im K-EGQ1, Q3Für Netzraum Kärnten hat die APG nach Darstellung der Landwirtschaftskammer Kärnten (12/2025) eine Bewilligung nach § 5 StWG erwirkt — beim Bund, nicht beim Land.Q2 → Starkstromwegerecht
Warum habe ich keinen Brief bekommen, obwohl mein Grund betroffen ist?
Weil das Gesetz keinen vorsieht: Kundgemacht wird durch Anschlag, die Übersichtskarte mit der vorläufigen Trassenführung liegt im Gemeindeamt auf (§ 5 Abs. 3 StWG).Q1 Nach Darstellung der Kammer wirkt sie gegenüber den Grundeigentümern als Verordnung und wurde an den Amtstafeln angeschlagen.Q2 Trifft das zu, gilt sie für alle — auch für den, der sie nie gesehen hat.
Müssen sie sich vorher bei mir melden?
Das Gesetz verlangt es nicht. Die Projektwerber haben nach Darstellung der Kammer eine vorherige Kontaktaufnahme zugesichertQ2 — eine Zusage, keine Pflicht aus § 5. Den Unterschied bemerkt man erst, wenn sie ausbleibt.
Wie lange gilt die Bewilligung, und wer zahlt Schäden?
Befristet ist sie immer: bewilligt wird „für eine von der Behörde festzusetzende Frist", verlängerbar (§ 5 Abs. 1 StWG).Q1 Wie lang sie hier läuft, steht im Bescheid — laut Kammer im Downloadbereich der Projektwerber verfügbar.Q2
Im Bundesgesetz ist der Weg ausgeschrieben: Entschädigt wird die Beschränkung der bei Bewilligung ausgeübten Rechte; die Höhe beruht auf der Schätzung wenigstens eines beeideten Sachverständigen, und jede Partei kann binnen drei Monaten ab Erlassung des Bescheides das Landesgericht anrufen (§ 5 Abs. 4, § 20 lit. b und c StWG). Schadenersatz schuldet der Berechtigte für alle Schäden an den Grundstücken und den darauf bezogenen dinglichen Rechten, „es sei denn, daß der Schaden vom Geschädigten schuldhaft verursacht worden ist" — im ordentlichen Rechtsweg (§ 21 StWG).Q1 Im K-EG entfällt § 20 lit. c, und die Wörter „Schadenersatz" und „Schäden" kommen dort nicht vor.Q3 → Flurschaden, Bodenverdichtung & Rekultivierung
Wie es bewertet wird
Positionen DritterHier steht, wer was sagt — nicht, was richtig ist.
Heißt das, die Leitung ist schon beschlossen?
Nein. „Wer misst, baut ohnehin" verkehrt die Reihenfolge: Vorarbeiten bereiten den Entwurf vor, entschieden wird erst mit dem Bescheid im UVP-Verfahren. Nur laufen sie Jahre vor dem Verfahren mit Einwendungsfrist. → Öffentliche Auflage & Erörterung
Was bedeutet das für Netzraum Kärnten?
Belegte FaktenBetroffen sind 36 Gemeinden; die UVE (Umweltverträglichkeitserklärung) soll laut APG 2027 eingereicht werden → Netzraum Kärnten.
Offen und zu klären: Umfang, Frist und Rechtsschutz des Bescheids, welches der beiden Gesetze gilt, ob ein Vorprüfungsverfahren angeordnet wurde. Bei Land und Gemeinden ausgewiesen ist nichts davon.
Ein Hebel liegt im Vorprüfungsverfahren: Vorzulegen ist darin über Aufforderung ein Bericht über die technische Konzeption — in Kärnten „einschließlich der technischen Voraussetzungen für eine gänzliche oder teilweise Erdverkabelung der geplanten Anlage, insbesondere im Schutzbereich elektrischer Leitungsanlagen" (§ 4 Abs. 1 lit. a K-EG); im Bundesgesetz endet der Satz nach „der geplanten Leitungsanlage".Q1, Q3 → Erdverkabelung
Position von LKoS
Unsere ForderungDieser Abschnitt ist eine Forderung des Vereins, keine Wiedergabe geltenden Rechts.
Dieser Abschnitt ist eine Forderung des Vereins, keine Wiedergabe geltenden Rechts. Fassung zur Freigabe durch den Vorstand.
Erstens: Der Bedarf für diese Leitung ist nicht belegt. § 6 Abs. 1 Z 2 UVP-G nennt die Nullvariante — das Vorhaben nicht zu verwirklichen — ausdrücklich neben den geprüften Lösungsmöglichkeiten.Q4 Wer schon vermessen darf, hat sie nicht beantwortet. → Alternativenprüfung & Nullvariante
Zweitens: Vorprüfungsverfahren anordnen und den Erdverkabelungs-Bericht anfordern. Soweit das Kärntner Gesetz anzuwenden ist, fordert LKoS beides von der Landesregierung — belegt ist bisher nur das Ansuchen beim Bund.
Drittens: Den Bescheid amtlich veröffentlichen. Ein Anschlag für eine Woche ist Kundmachung, keine Information; ein Download beim Projektwerber ist Service, keine Kundmachung. LKoS fordert Umfang, Frist und Aktenzahl online — bei Gemeinden und Land.
Wer fremde Grundstücke betreten darf, kann auch sagen, wo, wie lange und wofür.
Was Sie jetzt tun können
- Den Zustand sichern, solange er der alte ist. Fotos mit Datum von Wegen, Zäunen, Aufwuchs → Flurschaden, Bodenverdichtung & Rekultivierung
- Jeden Besuch mitschreiben: Datum, Firma, Arbeiten — was daraus später an dauerhafter Erschwernis wird → Bewirtschaftungserschwernis & Ertragsentgang
- Bescheid und Übersichtskarte bei Ihrer Gemeinde verlangen → Gemeinden · Kontakt
Verwandte Begriffe
Quellen
- Stufe 1Starkstromwegegesetz 1968, BGBl. Nr. 70/1968 idF BGBl. I Nr. 150/2021: § 3 Abs. 1 (S. 1), § 4 Abs. 1 und § 5 Abs. 1 bis 4 (S. 2), § 20 lit. a bis d (S. 5 f.), § 21 Schadenersatz (S. 6), § 24 Behörde (S. 7). RIS, Bundesrecht konsolidiert, Fassung vom 06.08.2026, abgerufen 06.08.2026; am PDF geprüft 10.08.2026. § 4 Abs. 1 lit. a nennt nur „ein Bericht über die technische Konzeption der geplanten Leitungsanlage"; die Erdverkabelung kommt im gesamten Text nicht vor. Der Einleitungssatz des § 4 Abs. 1 lautet „durch diese elektrischen Leitungsanlagen" (K-EG: „durch diese Anlagen"). →
quellen/RIS_Starkstromwegegesetz-1968_2026-08-06.pdf - Stufe 2Landwirtschaftskammer Kärnten, 12/2025: Vorarbeitenbewilligung nach § 5 StWG 1968 für Netzraum Kärnten (Bewilligung durch den Bund, Wirkung als Verordnung gegenüber den Grundeigentümern, Kundmachung durch Anschlag an den Amtstafeln, Verfügbarkeit im Downloadbereich der Projektwerber, Berechtigung von APG-Mitarbeitern und beauftragten Unternehmen zum Betreten, Zusicherung vorheriger Kontaktaufnahme). Belegt die Darstellung der Kammer; Faktenblatt
batch10.csv, Nr. 48. Dokument noch nicht inquellen/gesichert — siehe offene Punkte. - Stufe 1Kärntner Elektrizitätsleitungsgesetz (K-EG), LGBl Nr 47/1969 idF LGBl Nr 11/2026: § 4 Abs. 1 samt lit. a (S. 3), § 5 Abs. 1 bis 4 (S. 4), § 20 lit. c (S. 8), § 21 Abs. 1 Behörden (S. 9). RIS Landesrecht Kärnten, Fassung vom 06.08.2026, abgerufen 06.08.2026; am PDF geprüft 10.08.2026. § 5 Abs. 2 und Abs. 4 stimmen mit dem StWG wörtlich überein; Abs. 1 formuliert „für eine bestimmte aus triftigen Gründen verlängerbare Frist", Abs. 3 ohne die Wendung „durch Anschlag". § 20 lit. c ist mit „(entfällt)" bezeichnet. Die Wörter „Schadenersatz" und „Schäden" kommen im K-EG nicht vor. →
quellen/RIS_K-EG-Kaerntner-Elektrizitaetsleitungsgesetz_2026-08-06.pdf - Stufe 1UVP-G 2000, § 6 Abs. 1 Z 2 (vom Projektwerber geprüfte Lösungsmöglichkeiten und Nullvariante, S. 10). RIS, Bundesrecht konsolidiert, Fassung vom 06.08.2026, abgerufen 06.08.2026. →
quellen/RIS_UVP-G-2000_2026-08-06.pdf
Stand: 2026-08-10 · Geprüft am: — · Geprüft von: —
Entwurf. Die Gegenprüfung nach dem Vier-Augen-Prinzip steht noch aus; ohne sie geht der Artikel nicht online.