Wirtschaftserschwernis und Ertragsentgang (Bewirtschaftungserschwernis)
Wirtschaftserschwernis ist der Mehraufwand, der einem Betrieb dauerhaft bleibt, weil sich seine Felder nach dem Bau der Stromleitung schwerer bewirtschaften lassen: Umwege, Überfahrten, Handarbeit am Mast. Ertragsentgang ist der Ertrag, der auf der beanspruchten Fläche ausfällt — beides eigene Entschädigungsposten.
Das Wichtigste in Kürze
- Die Finanzverwaltung rechnet mit einer Erschwernis, die nicht aufhört. Ihr Bewertungsanhang kapitalisiert den Mehraufwand rund um einen Strommast als Rente ohne Ende — anzuwenden nur im Gutachtensweg der Regelbesteuerung, aber der Maßstab für jede Einmalzahlung.
- Für die Erschwernis durch eine Freileitung ist in Kärnten kein Entschädigungsrichtsatz veröffentlicht. Die Richtsätze der Landwirtschaftskammer gelten nach eigenem Wortlaut weder für sonstige Wirtschaftserschwernisse noch für Großprojekte — wer verhandelt, verhandelt ohne Maßstab.
- Die Fläche gehört in den Mehrfachantrag — der Förderungsverlust extra auf die Rechnung. Die Kammer schreibt ausdrücklich, dass er in ihren Richtsätzen nicht enthalten ist.
- Wofür gezahlt wird, entscheidet über die Steuer — sobald die Regelbesteuerung beantragt ist. Wer nur eine Endsumme bekommt, kann den steuerfreien Anteil nicht nachweisen.
Was gilt
Belegte FaktenWas fällt alles unter Wirtschaftserschwernis? Die Liste ist länger, als die meisten wissen
Die Begriffsbestimmung ist amtlich: Die Entschädigung ist wirtschaftlich ein „Ersatz der Mehraufwendungen …, die dem Land- und Forstwirt infolge der erschwerten Bewirtschaftung in den folgenden Jahren erwachsen". Das Beispiel des Erlasses: eine Autobahn quer durch den Betrieb, die „Umwege …, die höhere Kosten verursachen" erzwingt.Q1
Erlass und Kärntner Richtsätze führen dieselbe lange Aufzählung: Flurschäden, Randschäden, Jagdbeeinträchtigung, Bewirtschaftungserschwernisse, Notzaun, land- und forstwirtschaftlichen Nutzungsentgang, Verlust von Arbeitseinkommen, Abgeltung des Überhangs von Gebäuden und Maschinen, dazu Hiebsunreife und Schlägerung zur Unzeit. Beide tun das allerdings in einer Steuertabelle: Dass ein Posten dort steht, begründet keinen Anspruch — er zeigt, was die Finanzverwaltung kennt. Und die Richtsätze gelten nach eigenem Anwendungsbereich nur „bei kleineren, einfach überschaubaren Schadensfällen" oder bei Einvernehmen; sonst „sollte stets ein Sachverständiger der Kammer" beigezogen werden.Q1, Q2
Was bleibt von der Entschädigung übrig?
§ 107 EStG zählt Elektrizitätsunternehmen zu den Infrastrukturbetreibern; ob die Zahlungen von APG und KNG-Kärnten Netz darunterfallen, entscheidet über die gesamte Besteuerung und ist im Verfahren zu klären. Trifft es zu, geht zuerst die Abzugsteuer weg; Bemessungsgrundlage ist „der bezahlte Betrag vor Berücksichtigung der Abzugsteuer, unabhängig davon", wofür er geleistet wird — „Entschädigungen für Ertragsausfälle, Wirtschaftserschwernisse" nennt das Gesetz ausdrücklich, die steuerfreie Wertminderung ebenso. Damit gilt die Einkommensteuer als abgegolten, sofern nicht die Regelbesteuerung — die normale Veranlagung — beantragt wird.Q4 → § 107 EStG: Abzugsteuer auf Leitungsrechte
Erst dort kommt es auf die Aufteilung an, und auch dort nur, wenn Sie die Bemessungsgrundlage durch ein Gutachten nachweisen; im Pauschalweg gilt ausdrücklich: „Rz 5174 bis Rz 5175c sind nicht anzuwenden". Dort ist allein die Bodenwertminderung steuerfrei — der dauerhafte Wertverlust des Grundstücks —, und auch das nur, wenn sie „auf Grund einer Maßnahme im öffentlichen Interesse" eintritt und das Leitungsrecht „zeitlich unbeschränkt und unwiderruflich eingeräumt wird". Erschwernis und Ertragsentgang sind „grundsätzlich steuerpflichtig".Q1 → Entschädigung & Steuerpflicht
Wie eine Summe im Vertrag aufgeteilt wird, bindet das Finanzamt nicht; die Beweislast trägt der Steuerpflichtige.Q1 Wer die Aufgliederung schriftlich in der Hand hält, entscheidet mit, was bleibt — wer nur eine Endsumme unterschreibt, nicht.
Bekomme ich Entschädigung für Umwege und Mehrarbeit rund um den Mast?
Die Finanzverwaltung rechnet den Mehraufwand — und zwar als Rente ohne Ende. Für die Behinderungsfläche — die Mastfläche samt der Fläche ringsum, um die Sie herumfahren müssen — ist die Bodenwertminderung „aufgrund des zusätzlichen durchschnittlichen Aufwandes je m² Behinderungsfläche und Jahr" zu veranschlagen — Maschinen- und Arbeitsaufwand, Unkrautbekämpfung, „Hangneigung (erschwertes Befahren)". Diese Jahresbeträge sind „als unendlich kapitalisierte nachschüssige Rente zu kapitalisieren" — als fielen sie ohne Ende wieder an. Einen Anspruch begründet das nicht: Es sind Rechenschritte zur Bodenwertminderung, der Anspruch folgt aus Vertrag oder Enteignungsrecht.Q1
Muss ich den Maststandort im Mehrfachantrag melden — und was wird aus der Agrarförderung?
Die Kärntner Richtsätze verlangen es: Flächen sind „durch den Bewirtschafter umgehend als Grundinanspruchnahme im Mehrfachantrag zu berücksichtigen", nach Abgabe „innerhalb des Verpflichtungszeitraumes" nachzumelden.Q2 Der Steuererlass nennt sie allerdings „Empfehlungen an die Kammermitglieder"; was förderungsrechtlich gilt, klärt die zuständige Förderstelle.Q1
Unmittelbar daneben steht: „Der dadurch verursachte, durchschnittliche Förderungsverlust ist in den Richtsätzen nicht berücksichtigt." Auch der Verlust öffentlicher Gelder aus der Gemeinsamen Agrarpolitik ist nicht abgedeckt; Richtsätze dafür „lassen sich wegen der Vielfalt der Anspruchsvoraussetzungen nicht darstellen".Q2 Wer meldet und den Förderungsverlust nicht dazurechnet, zahlt den Mast zweimal.
Ertragsentgang oder Aufwuchsschaden — wo verläuft die Grenze?
Die Richtsätze ziehen sie selbst: Sie gelten „für den Verlust des Erntegutes bzw. die Kosten der Wiederbeschaffung", nicht „für Schäden am Kulturboden und für sonstige Wirtschaftserschwernisse — diese Schäden sind eigens zu berechnen".Q2 Der Aufwuchsschaden — das Getreide, das auf dem Acker nicht geerntet wird — ist mit einem Satz je Quadratmeter abgegolten, zu dem je nach Betrieb Ab- und Zuschläge treten. Die Erschwernis, die danach jedes Jahr wiederkommt, ausdrücklich nicht.
Wie es bewertet wird
Positionen DritterHier steht, wer was sagt — nicht, was richtig ist.
„Nicht wesentlich eingeschränkt" — der Satz, der Ihnen entgegengehalten wird
Wer für eine überspannte Fläche mehr verlangt, bekommt diesen Satz vorgehalten: „Bei reiner Überspannung ist überwiegend davon auszugehen, dass die rein landwirtschaftliche Nutzung dadurch nicht wesentlich eingeschränkt wird."Q1
Der Satz stimmt — nur handelt er von etwas anderem: Er steht im Kapitel über die Bodenwertminderung und sagt kein Wort über die Arbeit, die jedes Jahr anfällt. Und er steht nicht allein. Unmittelbar darunter heißt es, „zur höchsten Wertminderung kommt es bei diagonaler Überspannung"; steht ein Leitungsmast auf dem Grundstück, verursacht das „regelmäßig eine im Vergleich zur reinen Überspannung deutlich höhere Wertminderung".Q1 Die reine Überspannung ist dort der günstigste Fall — ein Maststandort das Gegenteil. Wer den ersten Satz zitiert und die beiden nächsten weglässt, zitiert die Hälfte.
Was bedeutet das für Netzraum Kärnten?
Belegte FaktenBetroffen sind 36 Gemeinden. In den „Richtsätzen für Entschädigungen in der Landwirtschaft 2022" kommen „Freileitung" und „Überspannung" nicht vor; Flur- und Folgeschäden „im Zuge der Realisierung von Großprojekten" sind „separat zu quantifizieren".Q2 Für ein Vorhaben der Größenordnung von Netzraum Kärnten ist in Kärnten kein veröffentlichter Ansatz auffindbar. Nach welchen Ansätzen wollen APG und KNG-Kärnten Netz die Erschwernis abgelten — und ab wann können Betroffene nachrechnen?
Festlegen soll die Ansätze ein Rahmenvertrag Landwirtschaftskammer–APG. Nach Darstellung der Kammer sind die Projektwerber mit dem Ersuchen an sie herangetreten; am 14.01.2026 kündigte sie die Verhandlungen an — ob sie geführt wurden, ist nicht bekannt. Die Kammer verhandelt mit einem Mandat der Rückmeldenden, über die Höhe und nicht über das Ob. Sie fordert die „auf Wunsch jährliche Entschädigung sämtlicher aktueller und zukünftiger Bewirtschaftungseinschränkungen, Mehraufwände und Wertverluste auf den Bestand der Leitung".Q3 Damit verlangt die gesetzliche Interessenvertretung der Betroffenen selbst, was eine Einmalzahlung nicht leisten kann.
Position von LKoS
Unsere ForderungDieser Abschnitt ist eine Forderung des Vereins, keine Wiedergabe geltenden Rechts.
Erstens: Die billigste Erschwernis ist die, die gar nicht erst entsteht. LKoS fordert, dass die Nullvariante ernsthaft geprüft und begründet wird — und mit ihr, was eine erdverlegte Ausführung für die bewirtschafteten Flächen bedeuten würde → Was bedeutet ein Erdkabel für meine Fläche?
Zweitens: Wer eine Belastung auf Dauer einkauft, soll sie auf Dauer bezahlen. LKoS fordert eine jährliche, wertgesicherte Zahlung als wählbare Variante, solange die Leitung steht → Einmalentschädigung vs. wiederkehrende Zahlung. Wenn die Finanzverwaltung im eigenen Bewertungsanhang ohne Ende rechnet, darf die Abgeltung nicht mit einer Überweisung enden.
Drittens: Die Ansätze gehören auf den Tisch, bevor Sie unterschreiben. Wer die Berechnungsgrundlage nicht kennt, verhandelt über eine Zahl, die er nicht nachrechnen kann. LKoS fordert von APG und KNG-Kärnten Netz, Berechnungsgrundlage und Aufgliederung jeder Summe schriftlich beizulegen und den Förderungsverlust gesondert auszuweisen — je Betrieb, nicht pauschal je Mast.
Eine Freileitung kostet den Betrieb nicht nur Fläche. Sie kostet ihn jede Umrundung, jede Wendung, jede Stunde — jahrzehntelang. Das lässt sich nicht einmalig abgelten.
Was Sie jetzt tun können
- Melden Sie beanspruchte Flächen im Mehrfachantrag und lassen Sie den Förderungsverlust eigens berechnen; für die Mühewaltung des Schadensfalls sehen die Richtsätze einen Pauschalbetrag vorQ2
- Zeichnen Sie die laufende Mehrarbeit auf: Wegzeiten, Umwege, Überfahrten, Handarbeit an den Fundamenten. Was die Baustelle anrichtet, gehört daneben → Flurschaden, Bodenverdichtung & Rekultivierung
- Verlangen Sie vor der Unterschrift die Aufgliederung der Summe nach Bodenwertminderung, Leitungsrecht (Dienstbarkeit), Erschwernis und Ertragsentgang — den steuerfreien Anteil müssen Sie selbst nachweisen → Wie viel Entschädigung — und muss ich sie versteuern?
- Melden Sie sich, wenn Ihre Flächen im Trassenkorridor liegen → Kontakt
Verwandte Begriffe
Quellen
- Q1 — Stufe 1 (Erlass) — Einkommensteuerrichtlinien 2000, idF GZ 2026-0.265.879 vom 21.04.2026: Abschnitt 15.6, Rz 5170 (Begriff, Autobahn-Beispiel; PDF-Seite 1320 von 2383); Rz 5173 Z 3 lit. a (Anwendungsbedingung: bei Zahlungen von Infrastrukturbetreibern ist Rz 5174 ff. nur im Gutachtensweg der Regelbesteuerung anzuwenden, im Pauschalweg ausdrücklich nicht; PDF-Seiten 1322 f.); Rz 5174 samt Übersichtstabelle der Entschädigungsposten, Steuerfreiheit der Bodenwertminderung bei Maßnahmen im öffentlichen Interesse und „grundsätzlich steuerpflichtig" für Gewinnminderung (PDF-Seiten 1323–1325); Rz 5175b (keine Bindungswirkung der vertraglichen Zuordnung, Beweislast; VwGH 01.06.2006, 2003/15/0093 — PDF-Seite 1327); Rz 5175c (Richtsätze der Kammern als Empfehlungen an die Kammermitglieder; VwGH 07.07.2011, 2008/15/0142); Anhang VI Punkt 1.8 (Steuerfreiheit der Bodenwertminderung, beide Voraussetzungen; PDF-Seite 1340), Punkt 2.1 (Überspannung und Mast; PDF-Seite 1341), Punkte 3.3.2 und 3.3.2.1 (Behinderungsfläche aus Mastaufstands- und Mastumgebungsfläche, Aufwandsarten, Kapitalisierung als unendliche Rente; PDF-Seiten 1348 f.). →
quellen/BMF_EStR-2000_2026-08-06.pdfund Auszugquellen/BMF_EStR-2000-Auszug-Rz5172-5175c-Rz8207a-ff-Anhang-VI_2026-08-06.pdf - Stufe 2Kammer für Land- und Forstwirtschaft in Kärnten, Referat 6: „Richtsätze für Entschädigungen in der Landwirtschaft 2022", Version 1, Klagenfurt, 10.06.2022. Kapitel 3.1 Anwendungsbereich (S. 5), Kapitel 3.2 Tabelle 2 Einkommenssteuer im Entschädigungsfall (S. 7), Kapitel 3.3 Öffentliche Gelder und 3.4 Sockelbetrag (S. 8), Kapitel 4 Grundlagen (S. 9), Kapitel 9 Leitungsverlegung (S. 20 f.), Kapitel 10.2 (S. 22). Vervielfältigungsvorbehalt der Kammer — nur knapp und mit Quellenangabe zitiert. →
quellen/LK-Kaernten_Flurschadensrichtsaetze-2022_2026-08-06.pdf - Stufe 2Landwirtschaftskammer Kärnten: „380-kV-Leitung — klarer Auftrag an Interessenvertretung", Dipl.-Ing. Thomas Weber, 14.01.2026. Belegt die Angaben der Kammer über das Ersuchen der Projektwerber, ihr Verhandlungsmandat und ihre Forderungen. →
quellen/LK-Kaernten_380kV-Rahmenvereinbarung-Verhandlungsauftrag_2026-08-06.html - Stufe 1§ 107 EStG 1988, idF BGBl. I Nr. 113/2024: Abs. 1 und Abs. 2 Z 1 lit. a (Infrastrukturbetreiber, Elektrizitätsunternehmen), Abs. 4 (Bemessungsgrundlage), Abs. 9 (Abgeltungswirkung), Abs. 11 (Regelbesteuerungsoption auf Antrag). RIS, Fassung vom 06.08.2026. →
quellen/RIS_EStG-1988-Paragraf-107_2026-08-06.pdf
Stand: 2026-08-10 · Geprüft am: — · Geprüft von: —
Entwurf. Die Gegenprüfung nach dem Vier-Augen-Prinzip steht noch aus; ohne sie geht der Artikel nicht online.