Wie viel Entschädigung bekomme ich für Strommast und Leitung — und muss ich sie versteuern?
Für die 380-kV-Leitung durch Kärnten ist bis 06.08.2026 kein Entschädigungssatz veröffentlicht. Fest steht nur: Was ankommt, ist nicht, was im Anbot steht.
Das Wichtigste in Kürze
- „Steuerfrei" ist die deutsche Antwort. In Österreich behält ein Infrastrukturbetreiber nach § 107 EStG ein — auch vom steuerfreien Anteil.
- Fragen Sie nach der Aufgliederung, nicht nach der Summe. Steuerlich zählt sie nur im Gutachtensweg der Regelbesteuerung (Rz 5173 Z 3 lit. a) — verhandeln muss man sie trotzdem.
- Zu viel Einbehaltenes gibt es nur auf Antrag zurück (§ 107 Abs. 11).
Wonach richtet sich die Höhe?
Belegte FaktenNach dem, was belastet wird. Der Leitungsberechtigte hat Eigentümer und dinglich Berechtigte für die „unmittelbar verbundenen Beschränkungen ihrer zum Zeitpunkt der Bewilligung ausgeübten Rechte" angemessen zu entschädigen (§ 17 StWG).Q4 Eigene Titel: Maststandfläche vs. Überspannung, Bewirtschaftungserschwernis & Ertragsentgang, Flurschaden. Was in einer Endsumme verschwindet, ist nicht verhandelt.
Stimmt es, dass die Entschädigung steuerfrei ist?
Belegte FaktenNein, nicht in Österreich: Hier gilt § 107 EStG.Q1, Q2 Steuerfrei ist nur ein Teil, die Abgeltung der Bodenwertminderung — und auch die nur, wenn sie auf einer „Maßnahme im öffentlichen Interesse" beruht und das Leitungsrecht „zeitlich unbeschränkt und unwiderruflich" eingeräumt wird (Anhang VI 1.8). Erschwernis und Ertragsentgang sind „grundsätzlich steuerpflichtig".Q3 Ob öffentliches Interesse vorliegt, klärt erst das Verfahren.
Wie viel wird tatsächlich abgezogen?
Belegte FaktenZahlt ein Infrastrukturbetreiber (§ 107 Abs. 2 EStG), behält er bei jeder Zahlung ein — auch vom steuerfrei gestellten Wertminderungsanteil (§ 107 Abs. 4).Q1 Ob APG und KNG-Kärnten Netz darunter fallen, klärt das Verfahren. → Abzugsteuer auf Leitungsrechte · Entschädigung & Steuerpflicht Was im Anbot steht, kommt so nicht an.
Wem steht die Entschädigung zu — Eigentümer oder Pächter?
Belegte FaktenDas Starkstromwegerecht nennt Eigentümer und dinglich Berechtigte.Q4 Die Erschwernis trägt aber, wer bewirtschaftet (Rz 5170).Q3 → Bewirtschaftungserschwernis & Ertragsentgang Wie beide die Zahlung teilen, sagt keine Quelle — das gehört vor die Unterschrift geklärt.
Was passiert, wenn wir uns über die Höhe nicht einigen?
Belegte FaktenDann entscheidet die Behörde, nicht der Vertrag: Enteignet wird erst, wenn mit den Leitungsrechten „das Auslangen nicht gefunden werden kann" (§ 18 StWG); über die Höhe kann jede Seite das Landesgericht anrufen (§ 20 lit. c).Q4 → Enteignung & Zwangsrechte · Merkantile Wertminderung & Liegenschaftsbewertung Ob eine Nichteinigung das Vorhaben aufhält, beantwortet keine dieser Bestimmungen.
Gibt es für Kärnten schon feste Sätze?
Belegte FaktenNein. Den Rahmenvertrag Landwirtschaftskammer–APG wollte die Kammer zum 14.01.2026 erst verhandeln, veröffentlicht werden soll er nicht.Q6, Q7 Ihre Richtsätze nennen weder „Freileitung" noch „Überspannung".Q5 Die Maststandorte werden erst festgelegt: Wer heute über den Preis spricht, weiß nicht, ob einer auf seinem Grund steht.
Position von LKoS
Unsere ForderungDieser Abschnitt ist eine Forderung des Vereins, keine Wiedergabe geltenden Rechts.
Zuerst das Ob, dann der Preis. Wo kein Mast steht, ist nichts zu verhandeln. LKoS fordert, dass Alternativenprüfung & Nullvariante und Erdverkabelung geprüft und begründet werden.
Aufgegliederte Netto-Zahlen. LKoS fordert von APG und KNG-Kärnten Netz, jedem Anbot die Aufgliederung nach Boden, Recht, Erschwernis und Ertragsentgang samt einbehaltenem Steuerbetrag beizulegen.
Die Ansätze gehören veröffentlicht. Was niemand nachlesen kann, ist kein Maßstab, sondern ein Angebot.
Was Sie jetzt tun können
- Rechnen Sie mit dem Betrag, der ankommt → Entschädigung & Steuerpflicht · Maststandfläche vs. Überspannung
- Verlangen Sie die Aufgliederung schriftlich, verhandeln Sie nicht allein → Rahmenvertrag Landwirtschaftskammer–APG · Mitmachen & Spenden
- Der Preis ist eine Sache, das Verfahren die andere → wie Sie sich wehren können und bis wann
Verwandte Begriffe
Quellen
- Stufe 1Einkommensteuergesetz 1988, § 107 (Abs. 2 Z 1 lit. a, Abs. 4, Abs. 11), idF BGBl. I Nr. 113/2024. RIS, Fassung vom 06.08.2026. →
quellen/RIS_EStG-1988-Paragraf-107_2026-08-06.pdf - Stufe 1BMF: „Einkünfte im Zusammenhang mit der Einräumung von Leitungsrechten und Maßnahmen zur Abwehr von Hochwasserschäden", Informationsseite, Stand 24.07.2025, abgerufen 06.08.2026. →
quellen/BMF_Info-Steuerabzug-Leitungsrechte-Hochwasserschutz_2026-08-06.pdf - Q3 — Stufe 1 (Erlass; bindet die Finanzverwaltung, nicht die Gerichte) — Einkommensteuerrichtlinien 2000, idF GZ 2026-0.265.879 vom 21.04.2026: Rz 5170 (Wirtschaftserschwernis als Ersatz der Mehraufwendungen des Land- und Forstwirts), Rz 5173 Z 3 lit. a (Anhang VI und Rz 5174 ff. nur im Gutachtensweg der Regelbesteuerung; im Regelfall der Abzugsteuer ist die Aufgliederung nach § 107 Abs. 4 ohne Bedeutung), Rz 5174 (Steuerfreiheit der Bodenwertminderung bei Maßnahmen im öffentlichen Interesse, „grundsätzlich steuerpflichtig" für Ertragsausfall und Erschwernis) und Anhang VI Punkt 1.8 (beide Voraussetzungen der Steuerfreiheit). →
quellen/BMF_EStR-2000-Auszug-Rz5172-5175c-Rz8207a-ff-Anhang-VI_2026-08-06.pdf - Stufe 1Starkstromwegegesetz 1968, § 17 (Entschädigungspflicht des Leitungsberechtigten gegenüber Grundstückseigentümern und dinglich Berechtigten, bezogen auf die zum Zeitpunkt der Bewilligung ausgeübten Rechte), § 18 (Enteignung nur, wenn mit den Leitungsrechten „das Auslangen nicht gefunden werden kann") und § 20 lit. c (Anrufung des Landesgerichts zur Feststellung des Entschädigungsbetrages). RIS, Fassung vom 06.08.2026. →
quellen/RIS_Starkstromwegegesetz-1968_2026-08-06.pdf - Stufe 2Kammer für Land- und Forstwirtschaft in Kärnten, Referat 6: „Richtsätze für Entschädigungen in der Landwirtschaft 2022", Version 1, Klagenfurt, 10.06.2022; Volltextbefund: „Freileitung" und „Überspannung" ohne Treffer. Vervielfältigungsvorbehalt der Kammer — nur knapp und mit Quellenangabe zitiert. →
quellen/LK-Kaernten_Flurschadensrichtsaetze-2022_2026-08-06.pdf - Stufe 2Landwirtschaftskammer Kärnten: „380-kV-Leitung — klarer Auftrag an Interessenvertretung", Dipl.-Ing. Thomas Weber, 14.01.2026. Belegt den Stand zum 14.01.2026: Die Verhandlungen über eine Rahmenvereinbarung „sollen nun in den nächsten Wochen aufgenommen werden". Ein späterer Stand ist nicht beschafft. →
quellen/LK-Kaernten_380kV-Rahmenvereinbarung-Verhandlungsauftrag_2026-08-06.html - Q7 — Rechercheergebnis, Stand 06.08.2026 —
daten/quellenbericht.md, Abschnitt 2.2: Der Rahmenvertrag APG/KNG mit der LK Kärnten „wird nicht veröffentlicht"; Entschädigungs-Richtsätze der LK Kärnten für Freileitungen „existieren im öffentlichen Bestand nicht". Belegt den geprüften Beschaffungsstand zum Abrufdatum, nicht das Nichtbestehen der Dokumente. - Q8 — Stufe 1 (Eigenangabe der Projektwerberin) — APG: Projektseite „Netzraum Kärnten", Meilensteine 29.09.2025 und 02.07.2026, abgerufen 06.08.2026. Grundlage des Zahlenregister-Eintrags 21 (Maststandorte und Zufahrtswege in den kommenden Monaten). →
quellen/APG_Netzraum-Kaernten-Projektseite_2026-08-06.txt
Stand: 2026-08-10 · Geprüft am: — · Geprüft von: —
Entwurf. Die Gegenprüfung nach dem Vier-Augen-Prinzip steht noch aus; ohne sie geht der Artikel nicht online.