Grenzwerte für Hochspannungsleitungen im Ländervergleich
Andere Länder begrenzen die Magnetfelder von Hochspannungsleitungen strenger als Österreich: die Schweiz auf 1 Mikrotesla an Orten empfindlicher Nutzung, Deutschland auf 100 bei höchster Auslastung. Österreich hat als einziges dieser Länder keinen verbindlichen Grenzwert.Q1, Q3, Q5
Das Wichtigste in Kürze
- Ein Nachbarland nennt das Erdkabel in seiner Verordnung selbst. Die Schweiz begrenzt neue Leitungen an Orten mit empfindlicher Nutzung auf 1 Mikrotesla — und nennt die Verkabelung dort als Maßnahme dafür.Q1
- Diesen Wert haben österreichische Verfahren schon zweimal angelegt. Im Salzburger Genehmigungsbescheid steht 1 Mikrotesla an Wohnobjekten, geprüft beim maximalen Dauerstrom; in Oberösterreich planten die Projektwerberinnen selbst damit, im Normalbetrieb.Q2, Q5
- Vorsorge zum richtigen Zeitpunkt — und der ist jetzt. Die WHO rät davon ab, Grenzwerte willkürlich zu senken, und empfiehlt stattdessen sehr kostengünstige Vorsorge beim Bau neuer Anlagen; diese Leitung wird gerade geplant.Q4
Was gilt
Belegte FaktenWelche Grenzwerte für Magnetfelder gelten in anderen Ländern — und wofür genau?
Was umgangssprachlich Elektrosmog heißt, ist hier eine messbare Größe: die magnetische Flussdichte in Mikrotesla (µT), dem millionsten Teil eines Tesla. Vergleichbar sind solche Werte nur mit ihrer Bezugsbedingung — der mittleren Spalte. → Magnetische Flussdichte (Mikrotesla)
| Land | Magnetfeld, 50 Hz | Bezugsbedingung | Rechtsnatur |
|---|---|---|---|
| Schweiz | 1 µT | Orte mit empfindlicher Nutzung, Anlagen ab 01.02.2000, im „massgebenden Betriebszustand" | Anlagegrenzwert der NISV (Vorsorge)Q1 |
| Deutschland | 100 µT | höchste betriebliche Anlagenauslastung, Orte nicht nur vorübergehenden Aufenthalts | Verordnung, verbindlichQ3 |
| Niederlande | 0,4 µT | Jahresmittel, angenommene 30-prozentige Auslastung, neue Anlagen, Kinder | Empfehlung an lokale Behörden; Originalvorschrift nicht beschafftQ7 |
| EU | 100 µT | ungestörter Effektivwert, räumlich gemittelt; ein größerer Messwert bedeutet nicht zwangsläufig eine Überschreitung der Basisgrenzwerte | Ratsempfehlung, nicht bindendQ6 |
| Österreich | 200 µT | zeitlich unbegrenzte Dauerexposition der Allgemeinbevölkerung, Effektivwert | technische Richtlinie ohne GesetzesrangQ5 |
Österreich steht hier als einziges Land ohne verbindliche Regel. Keine Auslegung von uns — das Bundesverwaltungsgericht schreibt 2024 wörtlich: „In Österreich besteht kein allgemein verbindlicher Grenzwert für die magnetische Flussdichte."Q5 Was in der Österreich-Zeile steht, ist ein Referenzwert, kein Grenzwert. → Grenzwerte in Österreich
Warum hat die Schweiz einen zweihundertmal strengeren Grenzwert als Österreich?
Weil die Schweiz die Vorsorge in eine eigene Rechtsnorm gegossen hat: Die Verordnung über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung (NISV) setzt für neue Anlagen einen Anlagegrenzwert von 1 Mikrotesla — nicht überall, sondern an „Orten mit empfindlicher Nutzung", Räumen, in denen sich Personen regelmäßig längere Zeit aufhalten.Q1, Q2 Einzuhalten ist er im „massgebenden Betriebszustand", einem Begriff dieser Verordnung, deren Originaltext uns noch nicht vorliegt. Den Abstand 1 zu 200 benennt das Bundesverwaltungsgericht selbst: Der österreichische Referenzwert liege „um den Faktor 200 höher".Q5
Für Kärnten wichtiger: Die NISV führt Verkabelungen ausdrücklich unter den Maßnahmen zur Begrenzung der magnetischen Flussdichte.Q1 Was hier zwei Debatten sind — Feldvorsorge und Erdkabel —, steht dort in einer Rechtsnorm. → Erdverkabelung · Teilverkabelung
Was ist der Unterschied zwischen Anlagegrenzwert und Immissionsgrenzwert?
Der Anlagegrenzwert gilt je Anlage an Orten mit empfindlicher Nutzung und dient der Vorsorge; er liegt deutlich unter dem Immissionsgrenzwert derselben Verordnung.Q1 Dessen Bezugsbedingung ist uns nicht belegt — deshalb steht er hier ohne Zahl. Österreich kennt keines von beiden verbindlich.
Deutschland: Nicht der Wert zählt, sondern die Pflicht daneben
Der Anhang der 26. Bundes-Immissionsschutzverordnung (BImSchV) nennt für 50 Hertz 200 Mikrotesla, der Verordnungstext verlangt davon die Hälfte — 100 Mikrotesla, bei höchster betrieblicher Anlagenauslastung.Q3 Dazu tritt ein Minimierungsgebot: Bei Errichtung und wesentlicher Änderung „sind die Möglichkeiten auszuschöpfen", die Felder „nach dem Stand der Technik" zu minimieren. Der Wortlaut sagt „sind auszuschöpfen", nicht „sollen berücksichtigt werden".
Das ist deutsches Recht und gilt in Kärnten nicht. Es zeigt aber: Grenzwert und Minimierungsgebot im Verordnungsrang sind möglich — in Österreich fehlt beides.
Stimmt es, dass in Italien und den Niederlanden strengere Werte gelten?
Die Niederlande setzen an, wo diese Leitung gerade steht — bei neuen Anlagen und beim Schutz von Kindern: 0,4 Mikrotesla, Jahresmittel bei angenommener 30-prozentiger Auslastung, Empfehlung an lokale Behörden.Q7 Mit 1 Mikrotesla im massgebenden Betriebszustand ist das nicht vergleichbar — immerhin ist die Bezugsbedingung hier bekannt.
Für Italien und Slowenien ist sie es nicht: Dort kursieren strengere Werte ohne Betriebszustand und ohne Fundstelle in der Originalvorschrift. Diese Seite nennt deshalb für beide Länder keine Zahl — auch dann nicht, wenn sie uns nützen würde. Der Zeitpunkt der Vorsorge ist überall derselbe: vor dem Bau.
Wie es bewertet wird
Positionen DritterHier steht, wer was sagt — nicht, was richtig ist.
Stimmt es, dass die WHO strengere Grenzwerte fordert?
Nein. Was sie stattdessen empfiehlt, ist enger — und trifft diesen Fall genauer.
Es geht um einen einzigen Befund: den Zusammenhang zwischen dauerhafter Exposition oberhalb von 0,3 bis 0,4 Mikrotesla und Leukämie im Kindesalter. Dazu hält die WHO in Environmental Health Criteria 238 fest, die Evidenz sei „not strong enough to be considered causal, but sufficiently strong to remain a concern": nicht stark genug für Kausalität, aber stark genug, um eine Sorge zu bleiben. Bezugsgröße ist die Exposition, nicht die Entfernung.Q4 → IARC-Klassifizierung 2B
Davon, Grenzwerte „to some arbitrary level in the name of precaution" zu senken — willkürlich, im Namen der Vorsorge —, rät dieselbe Stelle ausdrücklich ab. Empfohlen werden „very low-cost precautionary procedures": sehr kostengünstige Vorsorge beim Bau neuer Anlagen, dazu Abstimmung bei der Standortwahl.Q4 Ein Erdkabel gehört nicht dazu; unsere Erdkabelforderung stützt sich nicht auf die WHO, sondern auf die Schweizer Verordnung und auf das Landschaftsbild.
Für eine bestehende Leitung ist der Spielraum klein. Für eine, deren Trasse gerade festgelegt wird, ist er der ganze.
„Das sind ausländische Vorschriften, die bei uns nicht gelten"
Der Einwand ist richtig und trifft trotzdem nicht. Bei der 380-kV-Salzburgleitung zog der humanmedizinische Sachverständige den Schweizer Vorsorgewert heran; Projekt und Genehmigungsbescheid sehen höchstens 1 Mikrotesla an Wohnobjekten vor, eingehalten beim maximalen Dauerstrom und selbst beim thermischen Grenzstrom. Die Einhaltung ausländischer Vorschriften war laut demselben Erkenntnis nicht vorgesehen.Q2 Übernommen wurde die Zahl, nicht die Verordnung.
In Oberösterreich sahen die Projektwerberinnen 1 Mikrotesla im Normalbetrieb als Planungszielwert selbst vor.Q5 Der Salzburger Maßstab ist der strengere: höchste Belastung statt Normalbetrieb. Wer 1 Mikrotesla fordert, fordert nichts Ausländisches, sondern den Maßstab, den österreichische Verfahren zweimal angelegt haben: im Bescheid und von den Projektwerberinnen selbst.
Was bedeutet das für Netzraum Kärnten?
Belegte FaktenFür die rund 190 Kilometer lange Freileitung durch 36 Gemeinden — sie nennt auch 180 und 192 — hat sich die APG öffentlich auf keinen Feldwert festgelegt: In Vorhabenskonzept, Factsheet und Projektseite steht keine einzige Mikrotesla-Angabe.Q9 → Netzraum Kärnten
Entschieden wird jetzt: Maststandorte und Zufahrtswege werden laut APG in den kommenden Monaten festgelegt. Genau diesen Zeitpunkt meint die WHO.
Offen und im Verfahren zu klären: Welchen Wert legt die APG zugrunde, bei welchem Betriebszustand, an welchen Objekten? Beantworten muss das die UVE (Umweltverträglichkeitserklärung) — eingereicht werden soll sie 2027.
Was in der Schweiz eine Verordnung leistet, muss in Österreich der Bescheid leisten. Einen zweiten Ort gibt es nicht. → Genehmigungsvoraussetzungen & Interessenabwägung
Position von LKoS
Unsere ForderungDieser Abschnitt ist eine Forderung des Vereins, keine Wiedergabe geltenden Rechts.
Forderung des Vereins, keine Wiedergabe geltenden Rechts. Fassung zur Freigabe durch den Vorstand.
Erstens: Der Bedarf für diese Leitung ist nicht belegt. LKoS fordert von der APG, die Nullvariante ernsthaft zu prüfen und zu begründen. Kein Grenzwert ist so niedrig wie das Feld einer Leitung, die nicht gebaut wird. → Alternativenprüfung & Nullvariante
Zweitens: 1 Mikrotesla als Auflage im Bescheid — mit Bezugsbedingung. An allen Wohnobjekten, mit Kontrollmessung nach Inbetriebnahme. Für jedes Wohnhaus, jede Schule und jeden Kindergarten im Nahbereich hat die APG in der UVE beide Werte auszuweisen: Normalbetrieb und höchste Auslastung.
Drittens: Wo dieser Wert anders nicht zu halten ist, gehört die Leitung in den Boden. Ein Nachbarland führt die Verkabelung dafür in seiner Verordnung selbst. → Muss die Erdkabel-Variante im Verfahren geprüft werden?
Viertens: 400 Meter Mindestabstand, begründet über Raumordnung und Ortsbild. Genau auf dieser Grundlage legen einzelne deutsche Bundesländer Mindestabstände fest.Q8 Als Strahlenschutzargument taugt die Faustformel „ein Meter je Kilovolt" nicht — das deutsche Bundesamt für Strahlenschutz lehnt sie ab, und wir führen sie auch nicht so. → Wie weit muss eine Hochspannungsleitung vom Wohnhaus entfernt sein?
Keine dieser Forderungen verlangt eine Zahl, die es nicht schon gibt. Nur, dass sie im Bescheid steht.
Was Sie jetzt tun können
- Den Planungszielwert einfordern, bevor die UVE eingereicht ist. Danach wird über ein fertiges Projekt geredet → Termine · wie Sie sich wehren können
- Ihre Gemeinde ansprechen. Die Standortwahl ist der Punkt, an dem Vorsorge noch wenig kostet → Gemeinden
- Kontakt aufnehmen, wenn Ihr Wohnhaus im Trassenband liegt — welche Objekte erfasst werden, entscheidet sich jetzt → Kontakt
Verwandte Begriffe
Quellen
- Stufe 1Schweiz: Verordnung über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung (NISV) vom 23.12.1999, SR 814.710 — Anlagegrenzwert 1 µT an Orten mit empfindlicher Nutzung für Anlagen ab 01.02.2000 im massgebenden Betriebszustand, Immissionsgrenzwert 100 µT, Verkabelung als Maßnahme nach Anhang 1 Ziffer 15 Abs. 2. Belegt über das BAFU, wiedergegeben in
daten/faktenblaetter/batch06.csv(Nr. 27) undbatch05.csv(Nr. 25). PDF-Sicherung inquellen/steht aus (offener Punkt 3). Q2 belegt zusätzlich wörtlich: den Wert 1 µT, die Anknüpfung an neue Leitungsanlagen und die Definition der Orte mit empfindlicher Nutzung — nicht das Stichdatum 01.02.2000 und nicht den massgebenden Betriebszustand; diese beiden Angaben stehen bis zur Beschaffung des Verordnungstexts allein auf der Faktenblattzeile. Ebenso der Verkabelungspassus: eine Quelle, kein Primärtext im Repository — die dritte Forderung stützt sich deshalb nicht auf „geltendes Recht". - Stufe 1BVwG 26.02.2019, W155 2120762-1 (380-kV-Salzburgleitung): NISV vom 23.12.1999, Verordnung 814.710, Anlagengrenzwert 1 µT für neue Leitungsanlagen an Orten mit empfindlicher Nutzung samt Definition (S. 276); Heranziehung des Schweizer Vorsorgewerts durch den humanmedizinischen Sachverständigen an allen Orten mit sensibler Nutzung, „Die magnetische Flussdichte bleibt beim maximalen Dauerstrom (und thermischem Grenzstrom) für alle Nahbereichs-Wohnobjekte unter 1 µT" (S. 105); „Das gegenständliche Projekt und auch der UVP-Genehmigungsbescheid sieht die Einhaltung einer magnetischen Flussdichte von maximal 1 µT an Wohnobjekten vor. Ausdrücklich nicht vorgesehen ist die Einhaltung von ausländischen Vorschriften, wie zB die schweizerische NISV." (S. 66). RIS, abgerufen 06.08.2026. →
quellen/BVwG_Erkenntnis-W155-2120762-1-380kV-Salzburgleitung_2026-08-06.pdf - Q3 — Stufe 1 (deutsches Recht) — 26. BImSchV, Fassung der Bekanntmachung vom 14.08.2013, BGBl. I S. 3266: § 3 Abs. 2 (Anlagen, die nach dem 22.08.2013 errichtet werden; höchste betriebliche Anlagenauslastung; 50-Hz-Anlagen die Hälfte des Anhangwerts), Anhang 1a (50–400 Hz: 5 kV/m, 200 µT), § 4 Abs. 2 (Minimierungsgebot, Wortlaut „sind die Möglichkeiten auszuschöpfen … nach dem Stand der Technik"), § 4 Abs. 3 (Überspannungsverbot ab 220 kV in neuer Trasse für Gebäude, „die zum dauerhaften Aufenthalt von Menschen bestimmt sind"; bestehende Genehmigungen und bis 22.08.2013 beantragte Verfahren bleiben unberührt). →
quellen/Bundesministerium-der-Justiz-DE_26-BImSchV_2026-08-06.pdf - Stufe 1WHO: Environmental Health Criteria 238, Extremely Low Frequency Fields (2007), Kapitel 1.1.11 und 1.1.12, S. 11–13: „everyday, chronic low-intensity (above 0.3–0.4 µT) power-frequency magnetic field exposure"; „not strong enough to be considered causal, but sufficiently strong to remain a concern"; „it is not recommended that the limit values in exposure guidelines be reduced to some arbitrary level in the name of precaution"; „very low-cost precautionary procedures"; „implement very low-cost measures when constructing new facilities"; Empfehlung zur Abstimmung bei der Standortwahl. →
quellen/WHO_Environmental-Health-Criteria-238-ELF_2026-08-06.pdf - Stufe 1BVwG 24.06.2024, W248 2273872-1 (Leitungsanlagen Zentralraum Oberösterreich): „In Österreich besteht kein allgemein verbindlicher Grenzwert für die magnetische Flussdichte" (Punkt 2.10.4.1); Referenzwerte der OVE-Richtlinie R 23-1 (200 µT / 5 kV/m, Effektivwert) für die zeitlich unbegrenzte Dauerexposition der Allgemeinbevölkerung; Planungszielwert 1 µT im Normalbetrieb, Referenzwert „um den Faktor 200 höher" (S. 79–81, 84–86). RIS, abgerufen 06.08.2026. →
quellen/BVwG_Erkenntnis-W248-2273872-1-EMF-Leitungsanlagen_2026-08-06.pdf - Stufe 1Empfehlung 1999/519/EG des Rates vom 12.07.1999, ABl. L 199/59, Anhang III: „Referenzwerte für elektrische, magnetische und elektromagnetische Felder (0 Hz–300 GHz, ungestörte Effektivwerte)", Tabelle 2 — 0,025–0,8 kHz, B = 5/f µT, bei 50 Hz also 100 µT; „Sind die Meßwerte größer als die Referenzwerte, bedeutet dies nicht zwangsläufig auch eine Überschreitung der Basisgrenzwerte"; Referenzwerte „sollen generell über die Körperdimension der exponierten Einzelperson räumlich gemittelte Werte sein". →
quellen/EU-Rat_Empfehlung-1999-519-EG-EMF_2026-08-06.pdf - Q7 — Stufe 2, Status strittig — Niederlande: Empfehlung an lokale Behörden, bei neuen Anlagen Abstände zu empfindlichen Nutzungen einzuhalten, sodass Kinder nicht langzeitig über 0,4 µT exponiert sind — Jahresmittelwert bei angenommener 30-prozentiger Auslastung. EMF-Portal, internationaler Grenzwertvergleich; geführt in
daten/faktenblaetter/batch06.csv(Nr. 27). Die Originalvorschrift wurde nicht beschafft; im Text und in der Tabelle ist das ausgewiesen. - Q8 — Stufe 2 (Behördenpublikation Deutschland) — Bundesamt für Strahlenschutz: „Hochspannungsleitungen: Abstand zu Wohngebäuden" — kein deutschlandweiter gesetzlicher Mindestabstand, ausdrückliche Ablehnung der Faustformel „Ein Meter Abstand je kV" aus Sicht des Strahlenschutzes; Mindestabstände einzelner deutscher Bundesländer dienen nach dieser Darstellung Zielen der Raumordnung sowie dem Orts- und Landschaftsbild. Quellenangabe unvollständig: Stand, Abrufdatum und PDF-Sicherung fehlen (offener Punkt 4); die Aussage ist im Text deshalb zugeschrieben.
- Stufe 1Nullbefund, dokumentiert in
daten/quellenbericht.md, Abschnitt 6.3: keine Grenzwert-, Norm- oder Mikrotesla-Angabe in Vorhabenskonzept, Erdkabel-Factsheet und Projektseite der APG. →quellen/APG_Netzraum-Kaernten-Vorhabenskonzept_2026-08-06.pdf,quellen/APG_Netzraum-Kaernten-Factsheet-Erdkabel_2026-08-06.pdf,quellen/APG_Netzraum-Kaernten-Projektseite_2026-08-06.html
Stand: 2026-08-08 · Geprüft am: — · Geprüft von: —
Entwurf. Die Gegenprüfung nach dem Vier-Augen-Prinzip steht noch aus; ohne sie geht der Artikel nicht online.