Merkantile Wertminderung und Liegenschaftsbewertung (merkantiler Minderwert)

Merkantiler Minderwert ist ein Ausdruck der Bewertungspraxis: der Preisabschlag beim Kaufpreis, obwohl die Liegenschaft technisch unversehrt ist. Im Liegenschaftsbewertungsgesetz kommt er nicht vor — den Einfluss jeder Last auf den Wert muss ein Gutachten trotzdem begründen.Q1

Das Wichtigste in Kürze

  • Dass eine Leitung auf den Preis drückt, bestreitet nicht einmal das Finanzministerium. Sein Erlass zu Leitungsrechten — maßgeblich, wenn die Steuer nach Gutachten bemessen wird — nennt „Einschränkung der Dispositionsfreiheit" und „Verschmutzung des Grundbuchs" als Wertminderungsgründe.Q2
  • Der Erlass rechnet nur über den Servitutsstreifen — was die Liegenschaft sonst verliert, kommt darin nicht vor. Ob es in die Bewertung gehört, richtet sich nach § 3 Abs. 4 LBG — das beantwortet das Gutachten, kein Formular.Q1, Q2
  • Für den Streifen nennt der Erlass Prozentsätze — für den Markt niemand. Sie stützen sich auf Literatur von 2002/2003 und 2012/2013; eine österreichische Markterhebung ist nicht auffindbar.Q2

Was gilt

Belegte Fakten

Wie wird der Wert eines Grundstücks mit Leitungsrecht ermittelt?

Maßstab ist der Verkehrswert — „der Preis, der bei einer Veräußerung der Sache üblicherweise im redlichen Geschäftsverkehr für sie erzielt werden kann" (§ 2 Abs. 2 LBG). Im Vergleichswertverfahren zählen tatsächlich erzielte Kaufpreise; abweichende Eigenschaften und geänderte Marktverhältnisse sind „durch Zu- oder Abschläge zu berücksichtigen" (§ 4 Abs. 1 LBG).Q1 Für landwirtschaftlich genutzte Flächen nennt der Erlass des Finanzministeriums dasselbe Verfahren „praxisüblich".Q2 Der Abschlag ist kein Entgegenkommen, sondern ein Rechenschritt.

Was ist der Unterschied zwischen technischer und merkantiler Wertminderung?

Beim Sachwertverfahren trennt das LBG am Bauwert „technische und wirtschaftliche Wertminderung"; beide Abschläge sind „gesondert zu beziffern" (§ 6 Abs. 3, § 10 Abs. 3). „Merkantil" kommt im Gesetz nicht vor.Q1

Der Boden hat für den Erlass zwei Werte: was er abwirft — und was er sonst wert ist, „Geldanlage, Belehnbarkeit, Besitz, Lage, Prestige". Dort setzen die Wertminderungsgründe an.Q2 Wer nur den entgangenen Ertrag ersetzt bekommt, hat den zweiten nicht bekommen.

Woran erkenne ich, ob ein Bewertungsgutachten angreifbar ist?

Ein Gutachten muss Zweck, Stichtag, Besichtigungstag, Unterlagen, Befund und die Begründung der Verfahrenswahl enthalten (§ 9 Abs. 1), im Vergleichswertverfahren zusätzlich Vergleichsliegenschaften und Abschläge (§ 10 Abs. 1). Entscheidend hier: Sind Rechte oder Lasten mit der Sache verbunden, „muß angegeben und begründet werden, inwieweit sie den Wert der Sache beeinflussen" (§ 9 Abs. 2).Q1 Das lässt sich abhaken, ohne Jurist zu sein. → Dienstbarkeit (Servitut)

Wie es bewertet wird

Positionen Dritter

Hier steht, wer was sagt — nicht, was richtig ist.

Für den Erlass ist die Bezugsgröße der Streifen: „Die Ermittlung der Bodenwertminderung erfolgt auf Basis des Servitutsstreifens".Q2 Das Gesetz bleibt dort nicht stehen: Ist eine Last zu bewerten, ist auch der Wert der ganzen Last beziehungsweise der ganzen Liegenschaft zu ermitteln, „wenn dies für die Bewertung von Bedeutung ist" (§ 3 Abs. 4 LBG).Q1 Was von Bedeutung ist, entscheidet nicht die Bezugsgröße. → Wertminderung von Liegenschaften

Brauche ich ein eigenes Gutachten oder reicht das der APG?

Es hängt davon ab, wo bewertet wird. Das LBG gilt „in allen gerichtlichen Verfahren" und unter Bedingungen in Verwaltungsverfahren (§ 1 Abs. 1 und 2) — ob es die behördliche Festsetzung der Entschädigung erfasst, ist im Verfahren zu klären. Wo es gilt, ist ein gerichtlich beeideter Sachverständiger beizuziehen; absehen lässt sich davon nur bei eindeutigen anderen Beweismitteln und nur, wenn keine Partei ihn beantragt (§ 8 Abs. 1 und 5).Q1 Prüfen Sie jedes Gutachten gegen § 9 und § 10. → Enteignung & Zwangsrechte

Gibt es für Österreich belastbare Zahlen zum Wertverlust an Hochspannungsleitungen?

Für die Servitutsfläche nennt der Erlass Ansätze — aus deutscher Fachliteratur von 2002/2003 und einer österreichischen Vortragsreihe von 2012/2013, beides nur für landwirtschaftlich genutzte Grundstücke. Bei Bauland verdreifacht er die Wohngebietsansätze, verdoppelt die für Gewerbe, rechnet über 110 kV mit einem Korrekturfaktor — vorgerechnet an einer 380-kV-Leitung.Q2

Was fehlt, ist die andere Zahl: eine Erhebung tatsächlicher Marktabschläge. Dazu liegt keine gesicherte Angabe vor. Wer eine Prozentzahl nennt, nennt sie für den Streifen, nicht für den Markt. → was sich zum Wertverlust belegen lässt

Was bedeutet das für Netzraum Kärnten?

Belegte Fakten

Für die 380-kV-Freileitung Lienz–Obersielach kennt der Erlass keinen Einheitssatz: Entlang von Leitungstrassen sind „Preisgebiete für die einzelnen Nutzungen festzulegen" — Tal-, Berg-, touristische Lagen. Über 36 betroffene Gemeinden gibt das nicht einen Preis. → Netzraum Kärnten

Zu den Unterlagen für die Bewertung zählt der Erlass die „Umweltverträglichkeitserklärung (UVE)" und einen „Rahmenvertrag".Q2 Die UVE soll 2027 eingereicht werdenQ3. Wer vorher unterschreibt, unterschreibt ohne sie. → Rahmenvertrag Landwirtschaftskammer–APG

Position von LKoS

Unsere Forderung

Dieser Abschnitt ist eine Forderung des Vereins, keine Wiedergabe geltenden Rechts.

Forderung des Vereins, nicht geltendes Recht. Fassung zur Freigabe durch den Vorstand.

Erstens: Kein Bewertungsverfahren ersetzt die Variante, die den Schaden vermeidet. LKoS fordert, Nullvariante und Erdverkabelung in der UVE zu prüfen. „Leitungsmaste und sichtbarer Leitungsverlauf" führt der Erlass selbst als WertminderungsgrundQ2 — was unter der Erde liegt, steht nicht in der Landschaft. → Alternativenprüfung & Nullvariante · Erdverkabelung

Zweitens: Die Erhebung gehört in die UVE. LKoS fordert, dass die Projektwerberinnen Preisgebiete und Vergleichspreise für die gesamte Trasse erheben und den Betroffenen offenlegen, nicht nur der Finanzverwaltung.

Drittens: LKoS fordert, dass jedes Gutachten die ganze Liegenschaft ausweist, nicht nur den Servitutsstreifen. Ein Betrag ohne Vergleichspreise ist kein Wert, sondern ein Angebot.

Was Sie jetzt tun können

  • Vergleichspreise verlangen, bevor Sie über Summen redenWie viel Entschädigung — und muss ich sie versteuern?
  • Vor der Unterschrift das Gutachten gegen § 9 und § 10 LBG haltenMuss ich unterschreiben?
  • Nachbarn in derselben Lage zusammenholenMitmachen & Spenden · Kontakt
Unterschreiben Sie die Petition. Der schnellste Weg, das Vorhaben in Frage zu stellen — auch ohne eigenes Grundstück an der Trasse.
Petition unterschreiben

Verwandte Begriffe

Quellen

  1. Stufe 1Liegenschaftsbewertungsgesetz (LBG), BGBl. Nr. 150/1992: § 1 Abs. 1 und 2 (Geltungsbereich), § 2 Abs. 1 bis 3 (Verkehrswert), § 3 Abs. 1, 3 und 4 (Wertermittlungsverfahren, Rechte und Lasten, ganze Liegenschaft beziehungsweise ganze Last), § 4 Abs. 1 und 2 (Vergleichswertverfahren, Zu- und Abschläge, zeitliche Nähe zum Stichtag), § 6 Abs. 2 und 3 (Bodenwert als Vergleichswert; technische und wirtschaftliche Wertminderung beim Sachwertverfahren), § 7 Abs. 1 (Verfahrenswahl durch den Sachverständigen), § 8 Abs. 1, 2 und 5 (beeideter Sachverständiger, Stichtag, beide Voraussetzungen des Absehens samt Antragsrecht der Partei), § 9 Abs. 1 und 2 (allgemeine Erfordernisse des Gutachtens), § 10 Abs. 1, 3 und 5 (besondere Erfordernisse). RIS, Bundesrecht konsolidiert, Fassung vom 06.08.2026, S. 1–3 von 4. In dieser Redaktion vollständig am Primärdokument gelesen; der Ausdruck „merkantil" kommt im Gesetzestext nicht vor. → quellen/RIS_LBG-Liegenschaftsbewertungsgesetz_2026-08-06.pdf
  2. Q2Stufe 1 (Erlass, steuerlicher Auslegungsbehelf) — Einkommensteuerrichtlinien 2000, idF GZ 2026-0.265.879 vom 21.04.2026, Anhang VI (zu Abschnitt 15.7) „Steuerliche Behandlung der Entschädigungen für die Einräumung von Leitungsrechten bei ober- und unterirdischen Leitungen". Bindungswirkung: Die EStR 2000 „stellen einen Auslegungsbehelf zum Einkommensteuergesetz 1988 dar"; „über die gesetzlichen Bestimmungen hinausgehende Rechte und Pflichten können aus den Richtlinien nicht abgeleitet werden" (Vorspann, PDF-Seite 1 von 2383). Anhang VI beschreibt nach eigener Einleitung „die Ansichten des BMF" zur Ermittlung des steuerpflichtigen Anteils an einer Entschädigungssumme; er verpflichtet keine Projektwerberin. Anwendungsbedingung: Bei Zahlungen von Infrastrukturbetreibern ist die Einkommensteuer ab der Veranlagung 2019 mit der Abzugsteuer abgegolten; nur wenn Regelbesteuerung beantragt und die Bemessungsgrundlage durch ein Gutachten nachgewiesen wird, ist „Anhang VI … zu beachten" (Rz 5173 Z 3 lit. a, PDF-Seiten 1322 f.). Gegenstand: „Für die Ermittlung der Bodenwertminderung ist ausschließlich der gemeine Wert von Grund und Boden maßgeblich" (Punkt 1.1, S. 1335). Verwendete Fundstellen: Punkt 1.2 (bei der Wertermittlung zu berücksichtigende Aspekte, darunter Auswirkung auf das Gesamtgrundstück und „Verschmutzung des Grundbuchs"; S. 1335 f.), Punkt 1.4.2 (Preisgebiete entlang von Leitungstrassen; „Die der Entschädigung zugrunde liegenden Vergleichspreise sind der Finanzverwaltung auf Nachfrage offenzulegen" — trägt die Zweitforderung im Positionsabschnitt; S. 1338), Punkt 1.4.3 (produktions- und nichtproduktionswirtschaftlicher Anteil, Wertminderungsgründe durch ein vorhandenes Leitungsrecht; S. 1338 f.), Punkt 2.3 (Bezugsgröße Servitutsstreifen: „Die Ermittlung der Bodenwertminderung erfolgt auf Basis des Servitutsstreifens", samt fünf Begründungspunkten; S. 1341 f.), Punkt 2.5 (erforderliche Unterlagen, darunter UVE bzw. UVP-Auflagen und Rahmenvertrag; S. 1343), Punkt 3.1 (Bandbreite aus deutscher Fachliteratur 2002/2003 und ähnliche österreichische Wertansätze nach der Vortragsreihe Bauer 2012/2013, beide ausdrücklich „immer bezogen auf die Servitutsfläche" und nur für landwirtschaftlich genutzte Grundstücke; S. 1344), Punkt 3.2 (Vergleichswertverfahren nach § 4 LBG; Abschnitt 3 betrifft landwirtschaftlich genutzte Flächen und Alpen; S. 1344), Punkt 4.2 und 4.3 (Bodenwertminderung bei Bauland: Verdreifachung der Ansätze für Wohngebiete, Verdoppelung für Industrie- und Gewerbegebiete, Korrekturfaktor 1,5 für Hochspannungsleitungen über 110 kV, Rechenbeispiel an einer 380-kV-Leitung; S. 1356 f.). → quellen/BMF_EStR-2000-Auszug-Rz5172-5175c-Rz8207a-ff-Anhang-VI_2026-08-06.pdf, dort Seiten 3, 9 bis 18 und 30 f.; Gesamtfassung quellen/BMF_EStR-2000_2026-08-06.pdf
  3. Stufe 1APG: Projektseite Netzraum Kärnten, Meilensteine 29.09.2025 und 02.07.2026 (36 betroffene Gemeinden, UVE-Einreichung 2027), abgerufen 06.08.2026. Belegt die Angaben der Projektwerberin über ihr eigenes Vorhaben. → quellen/APG_Netzraum-Kaernten-Projektseite_2026-08-06.html

Stand: 2026-08-10 · Geprüft am: — · Geprüft von: —
Entwurf. Die Gegenprüfung nach dem Vier-Augen-Prinzip steht noch aus; ohne sie geht der Artikel nicht online.