Grenzwerte für Hochspannungsleitungen in Österreich (OVE-Richtlinie R 23-1, früher ÖVE/ÖNORM E 8850)
Für die Felder von Hochspannungsleitungen gibt es in Österreich keinen allgemein verbindlichen Grenzwert zum Schutz von Anrainern. Herangezogen wird die OVE-Richtlinie R 23-1: bei 50 Hertz 200 Mikrotesla und 5 Kilovolt pro Meter, als Effektivwert und für die Dauerexposition der Allgemeinbevölkerung.
Das Wichtigste in Kürze
- Es gibt keinen allgemein verbindlichen Grenzwert — das steht wörtlich in einem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts. Angewendet wird eine technische Richtlinie ohne Gesetzesrang.Q1
- 2017 wurde der maßgebliche Wert nicht verschärft, sondern gelockert. Die R 23-1 löste die ÖVE/ÖNORM E 8850 ab und verdoppelte den Referenzwert für Magnetfelder bei 50 Hertz von 100 auf 200 Mikrotesla.Q1, Q2
- Im Verfahren zählt längst eine andere Zahl: 1 Mikrotesla. In Salzburg galt sie bei maximalem Dauerstrom, in Oberösterreich im Normalbetrieb, jeweils an Objekten mit Wohnnutzung — ein Zweihundertstel des Referenzwerts.Q1, Q2
- Die österreichische Zahl, die man zuerst findet, gilt für Arbeitsstätten, nicht für Ihr Wohnhaus. Die Verordnung elektromagnetische Felder schützt Arbeitnehmer; ihre Werte für die berufliche Exposition liegen deutlich höher.Q1, Q5
- Für Netzraum Kärnten liegt bis heute keine Zahl auf dem Tisch. In den Unterlagen der APG kommt kein einziger Feldwert vor. Wer keinen Zielwert nennt, kann jeden einhalten.Q7
Was gilt
Belegte FaktenWelcher Grenzwert gilt in Österreich für Magnetfelder?
Behörden und Sachverständige ziehen die OVE-Richtlinie R 23-1:2017-04-01 heran, Teil 1 (Allgemeinbevölkerung). Bei 50 Hertz (50 Hz), der Netzfrequenz, nennt sie als Referenzwerte 200 Mikrotesla (µT) für die magnetische Flussdichte und 5 Kilovolt pro Meter (kV/m) für die elektrische Feldstärke — jeweils als Effektivwert, also gemittelt über die Schwingung, und für die zeitlich unbegrenzte Dauerexposition der Allgemeinbevölkerung.Q1
Ein Referenzwert ist kein Grenzwert. Der eine steht in einer technischen Richtlinie, der andere in einer Rechtsnorm.
Die Verordnung elektromagnetische Felder (VEMF), die man dazu findet, schützt Arbeitnehmer, nicht Anrainer: Sie gilt nach ihrem § 1 „in Arbeitsstätten, auf Baustellen und an auswärtigen Arbeitsstellen"Q5, ihre Werte liegen deutlich höherQ1. Über das Haus neben der Trasse sagt sie nichts.
Gilt in Österreich 100 oder 200 Mikrotesla?
200 — seit die R 23-1 die ÖVE/ÖNORM E 8850 abgelöst hat; diese ist zurückgezogen.Q1, Q2 Der Grund ist keine neue Messung, sondern eine neue Bezugsgröße: Die Internationale Kommission für den Schutz vor nichtionisierender Strahlung (ICNIRP) empfiehlt seit 2010 für 50 Hertz 200 statt zuvor 100 MikroteslaQ3; die R 23-1 nennt seither denselben Wert.Q1
Die 100 sind damit nicht verschwunden. Die EU-Ratsempfehlung 1999/519/EG nennt bei 50 Hertz weiterhin 100 Mikrotesla, weil sie sich unverändert auf ICNIRP 1998 stützt.Q4 Dasselbe Erkenntnis gibt die strategische Umweltprüfung zum Netzinfrastrukturplan wieder: Sie schlägt vor, 100 Mikrotesla für den witterungsunabhängigen Freileitungsbetrieb verbindlich festzulegen.Q1 Eine Planungsgrundlage des Bundes fordert genau das, was es nicht gibt.
Ist der Grenzwert in Österreich überhaupt gesetzlich verbindlich?
Nein. Das Bundesverwaltungsgericht hat das 2024 in einem Leitungsverfahren wörtlich festgehalten:
„In Österreich besteht kein allgemein verbindlicher Grenzwert für die magnetische Flussdichte, doch ergeben sich aus der OVE Richtlinie R 23-1 Referenzwerte für die Dauerexposition der Allgemeinbevölkerung und aus der Verordnung Elektromagnetische Felder (VEMF) Grenzwerte für die berufliche Exposition." — BVwG 24.06.2024, W248 2273872-1Q1
Dasselbe Erkenntnis stellt Österreich Deutschland gegenüber: dort verbindliche Grenzwerte und ein Minimierungsgebot in einer Verordnung, hier „keine gesetzlichen Grenzwerte … für die Allgemeinbevölkerung".Q1 → Grenzwerte im Ländervergleich
Die Kette endet vor dem Gesetz: Die ICNIRP gibt Leitlinien heraus, der OVE übernimmt sie in eine technische Richtlinie — im Bundesrecht kommen weder „R 23-1" noch „E 8850" vor, die drei Landesrecht-Treffer stammen aus einer 2017 ausgelaufenen Bedienstetenschutzverordnung.Q7 Zur Wirkung solcher Richtlinien zitiert das Gericht den Verwaltungsgerichtshof: Sie stellten „bloß eine Anleitung für den notwendigsten Immissionsschutz" dar.Q1
Entschieden wird deshalb nicht über eine Grenzwertüberschreitung: Die einzuhaltenden Werte sind „im jeweiligen Genehmigungsverfahren durch Sachverständige" zu ermitteln.Q1 Auch ohne bindenden Grenzwert verlangt das Gesetz, die Immissionsbelastung zu schützender Güter „möglichst gering zu halten" (§ 24f Abs. 1 Z 2 UVP-G, über § 17 Abs. 3 auf Freileitungen anwendbar).Q6 → Genehmigungsvoraussetzungen & Interessenabwägung
2019 bezeichnete das damalige Verkehrsministerium die Grenzwerte schriftlich als „in Österreich verbindlich in der ÖNORM E 8850 festgesetzt" — bei einer Mobilfunkanfrage, und die Norm war zurückgezogen. Die Beschwerde dagegen wies das Gericht als unzulässig zurück, bestätigt ist die Auskunft damit nicht.Q8 Wo eine zurückgezogene Norm als verbindlich zitiert wird, ist „alles wird eingehalten" keine Auskunft, sondern eine Formel.
Bei welcher Auslastung gilt der Grenzwert?
An dieser Frage scheitern die meisten Vergleiche. Das Magnetfeld schwankt mit der Auslastung; eine Mikrotesla-Angabe ohne Betriebszustand ist wertlos. In Oberösterreich legten die Projektwerberinnen die Referenzwerte „unter Annahme aller theoretisch möglichen Betriebszustände" zugrunde, den Planungszielwert von 1 Mikrotesla dagegen nur „im Normalbetrieb".Q1 Bei der Salzburgleitung galt derselbe Wert „bei maximalem Dauerstrom" — die strengere Bedingung.Q2
Damit ist gezeigt, dass es geht. Wer für Kärnten nur den Normalbetrieb zusagt, sagt weniger zu als Salzburg.
Wie es bewertet wird
Positionen DritterHier steht, wer was sagt — nicht, was richtig ist.
Welcher Wert wird im Verfahren tatsächlich angelegt?
Geprüft wurde in beiden österreichischen Verfahren — Salzburg 2019, Oberösterreich 2024 — der Referenzwert, dazu ein Vorsorgewert von 1 Mikrotesla.
Bei der 380-kV-Salzburgleitung zog der humanmedizinische Sachverständige den Schweizer Vorsorgewert nach der NISV heran: einen Anlagegrenzwert von 1 Mikrotesla an Orten mit empfindlicher Nutzung, einzuhalten im massgebenden Betriebszustand, für Anlagen ab 01.02.2000.Q9 Der Sachverständige prüfte ihn an allen Orten mit Wohnnutzung; die Einhaltung sei „damit Projektbestandteil", hielt das Gericht fest, dazu eine messtechnische Nachkontrolle nach Inbetriebnahme.Q2 In Oberösterreich sahen die Projektwerberinnen denselben Wert von sich aus vor.Q1
1 Mikrotesla ist keine Forderung von außen: zweimal angelegt, einmal von Projektwerbern selbst. Wer mit 200 plant, plant anders als in den beiden Verfahren, die es dazu gibt.
Diese Seite führt Werte, Verbindlichkeit und Bezugsbedingung, nicht die Gesundheitsfrage. Die Physik dahinter führt Niederfrequente elektromagnetische Felder, die Einstufung der WHO-Krebsforschungsagentur und die Studienlage IARC-Klassifizierung 2B, die Frage insgesamt Macht eine Hochspannungsleitung krank? Elektrosmog einfach erklärt.
Was bedeutet das für Netzraum Kärnten?
Belegte FaktenDie Leitung soll rund 190 Kilometer lang werden — die APG nennt selbst auch 180 und rund 192 — und 36 Gemeinden berühren. → Netzraum Kärnten
In den drei vorliegenden Unterlagen der APG — Vorhabenskonzept, Erdkabel-Factsheet und Projektseite, abgerufen am 06.08.2026 — kommt kein einziger Feldwert vor: weder ein Grenzwert noch R 23-1, ICNIRP oder eine Mikrotesla-Angabe. Genannt werden allein „Ortsmessungen elektromagnetischer Felder".Q7
Offen und im Verfahren zu klären: Welchen Planungszielwert legt die APG zugrunde, bei welchem Betriebszustand, an welchen Objekten? Beantworten muss das die UVE (Umweltverträglichkeitserklärung) — eingereicht werden soll sie 2027.
Solange diese Zahl fehlt, wäre der Satz „alle Grenzwerte werden eingehalten" nicht überprüfbar. Er wäre bei 199 Mikrotesla genauso richtig wie bei 1.
Position von LKoS
Unsere ForderungDieser Abschnitt ist eine Forderung des Vereins, keine Wiedergabe geltenden Rechts.
Forderung des Vereins, keine Wiedergabe geltenden Rechts. Fassung zur Freigabe durch den Vorstand.
Erstens: Die Nullvariante gehört ernsthaft geprüft. LKoS fordert, dass die Nullvariante — das Vorhaben nicht zu verwirklichen — geprüft und begründet wird. Eine Leitung, die nicht gebaut wird, erzeugt kein Feld: die einzige Vorsorge, die ohne Bezugsbedingung auskommt. → Alternativenprüfung & Nullvariante
Zweitens: 1 Mikrotesla im Bescheid — mit Bezugsbedingung. LKoS fordert einen Planungszielwert von 1 Mikrotesla an allen Objekten mit dauerhafter Wohnnutzung: als Auflage, nicht als Absichtserklärung, samt Kontrollmessung nach Inbetriebnahme. Und für jedes Objekt im Nahbereich fordert LKoS zusätzlich den Ausweis des Werts bei höchster betrieblicher Auslastung: Ein Zielwert nur für den Normalbetrieb ist eine halbe Zusage. Was in Salzburg Projektbestandteil war, ist in Kärnten der Maßstab.
Drittens: Was der Bund selbst vorschlägt, gehört ins Gesetz. Die strategische Umweltprüfung zum Netzinfrastrukturplan schlägt vor, 100 Mikrotesla für den witterungsunabhängigen Freileitungsbetrieb verbindlich festzulegenQ1. LKoS fordert diese Festlegung — und zusätzlich den Zielwert im Bescheid. Das eine ersetzt das andere nicht.
Viertens: Festlegung jetzt, nicht erst im Gutachten. Wer die Trasse plant, legt fest, welche Objekte im Nahbereich liegen. Danach wird ein Feld nur noch gemessen, nicht mehr geplant. → wie weit eine Leitung vom Wohnhaus entfernt sein muss · Erdverkabelung — die fordert LKoS wegen Fläche und Landschaft, nicht wegen der Felder.
Ein Wert, den niemand beschlossen hat, ist kein Schutz. Er ist eine Zahl, die man vorzeigt.
Was Sie jetzt tun können
- Den Planungszielwert einfordern, bevor die UVE eingereicht ist. Danach wird über ein fertiges Projekt geredet → wie Sie sich wehren können und bis wann
- Ihre Gemeinde ansprechen. Als Standortgemeinde kann sie im Verfahren selbst Partei sein → Parteistellung im UVP-Verfahren · Gemeinden
- Kontakt aufnehmen, wenn Ihr Wohnhaus im Trassenband liegt — welche Objekte im Nahbereich zählen, entscheidet sich jetzt → Kontakt
Verwandte Begriffe
Quellen
- Stufe 1BVwG 24.06.2024, W248 2273872-1 (Leitungsanlagen Zentralraum Oberösterreich): kein allgemein verbindlicher Grenzwert, Referenzwerte der OVE-Richtlinie R 23-1 für die zeitlich unbegrenzte Dauerexposition der Allgemeinbevölkerung, Rückzug der ÖVE/ÖNORM E 8850, Verdoppelung des Magnetfeldwerts, VEMF-Werte für die berufliche Exposition „deutlich höher" (S. 79); Titel der Richtlinie und Werte 200 µT / 5 kV/m (S. 82); Effektivwerte, Planungszielwert 1 µT „für dauerhafte Wohnnutzung … für den Normalbetrieb", Gegenüberstellung mit der deutschen 26. BImSchV, „keine gesetzlichen Grenzwerte zum Schutz vor nichtionisierenden elektromagnetischen Feldern für die Allgemeinbevölkerung", Ermittlung der einzuhaltenden Werte „im jeweiligen Genehmigungsverfahren durch Sachverständige" und Zitat VwGH 17.09.1996, 96/05/0105 zur Wirkung von Richtlinien (S. 182); Faktor 200 (S. 79, 85); Referenzwerte „unter Annahme aller theoretisch möglichen Betriebszustände" gegenüber Planungszielwert „im Normalbetrieb" (S. 86); Wiedergabe der Strategischen Umweltprüfung zum ÖNIP: EU-Ratsempfehlung 100 µT und Vorschlag, 100 µT für den witterungsunabhängigen Freileitungsbetrieb verbindlich festzulegen (S. 80 f.). RIS, abgerufen 06.08.2026. →
quellen/BVwG_Erkenntnis-W248-2273872-1-EMF-Leitungsanlagen_2026-08-06.pdf - Stufe 1BVwG 26.02.2019, W155 2120762-1 (380-kV-Salzburgleitung): „In Österreich gibt es bislang keine gesetzlichen Grenzwerte", Heranziehung des Schweizer Vorsorgewerts nach der NISV vom 23.12.1999 durch den Sachverständigen für Humanmedizin — Anlagengrenzwert 1 µT für den Effektivwert der magnetischen Flussdichte für neue Leitungsanlagen an Orten mit empfindlicher Nutzung (S. 276); Einhaltung „bei maximalem Dauerstrom an allen Orten mit Wohnnutzung" und „Die Einhaltung dieses Vorsorgewertes ist damit Projektbestandteil" (S. 277); E 8850 „inzwischen zurückgezogen" und Verdoppelung der Magnetfeldwerte, messtechnische Nachkontrolle nach Inbetriebnahme (Bescheidauflage Nr. 35, S. 64). RIS, abgerufen 06.08.2026. →
quellen/BVwG_Erkenntnis-W155-2120762-1-380kV-Salzburgleitung_2026-08-06.pdf - Stufe 1ICNIRP: Guidelines for Limiting Exposure to Time-Varying Electric and Magnetic Fields (1 Hz – 100 kHz), Health Physics 99(6):818–836, 2010, Table 4: Allgemeinbevölkerung 25–50 Hz, E = 5 kV/m, B = 2 × 10⁻⁴ T (200 µT). →
quellen/ICNIRP_Leitlinien-LF-1Hz-100kHz-2010_2026-08-06.pdf - Stufe 1Empfehlung 1999/519/EG des Rates vom 12.07.1999, ABl. L 199/59 vom 30.07.1999, Anhang III Tabelle 2: Frequenzbereich 0,025–0,8 kHz, E = 250/f, B = 5/f µT — bei 50 Hz also 5 kV/m und 100 µT. →
quellen/EU-Rat_Empfehlung-1999-519-EG-EMF_2026-08-06.pdf - Stufe 1Verordnung elektromagnetische Felder (VEMF), BGBl. II Nr. 179/2016, § 1 Geltungsbereich; erlassen auf Grund des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes. RIS, abgerufen 06.08.2026. →
quellen/RIS_VEMF-Verordnung-elektromagnetische-Felder_2026-08-06.pdf - Stufe 1UVP-G 2000, § 24f Abs. 1 Z 2 (Immissionsminimierungsgebot) und § 17 Abs. 3 („Für Vorhaben der Z 9 bis 11 und Z 16 des Anhanges 1 sind an Stelle des Abs. 2 die Kriterien des § 24f Abs. 1 und 2 anzuwenden"), Anhang 1 Z 16 lit. a. RIS, konsolidierte Fassung, abgerufen 06.08.2026. →
quellen/RIS_UVP-G-2000_2026-08-06.pdf - Stufe 1Nullbefunde, dokumentiert in
daten/quellenbericht.md, Abschnitte 5.1 und 6.3: RIS-Volltextabfrage vom 06.08.2026 zu „E 8850" und „R 23-1" — im Bundesrecht keine Treffer, im Landesrecht drei Treffer, alle in einer oberösterreichischen Bedienstetenschutzverordnung mit Geltung 2015 bis 2017; keine Grenzwert-, Norm- oder Mikrotesla-Angabe in Vorhabenskonzept, Erdkabel-Factsheet und Projektseite der APG, dort allein „Ortsmessungen elektromagnetischer Felder". Das Abfrageergebnis selbst ist noch nicht inquellen/gesichert (offener Punkt 6). →quellen/APG_Netzraum-Kaernten-Vorhabenskonzept_2026-08-06.pdf,quellen/APG_Netzraum-Kaernten-Factsheet-Erdkabel_2026-08-06.pdf,quellen/APG_Netzraum-Kaernten-Projektseite_2026-08-06.html - Q8 — Stufe 1, inhaltlich nur Zurückweisung — BVwG, Beschluss W120 2224341-1/5E: wörtliche Wiedergabe der Erledigung des BMVIT vom 13.09.2019, BMVIT-630.290/0117-III/PT2/2019 („werden in Österreich verbindlich in der ÖNORM E 8850 festgesetzt", S. 5) und Zurückweisung der dagegen gerichteten Beschwerde als unzulässig. Belegt, dass die Auskunft erteilt wurde — nicht, dass sie zutrifft. Gegenstand war der Mobilfunkausbau 5G. Das Entscheidungsdatum ist im archivierten PDF nicht enthalten und deshalb hier nicht angegeben (offener Punkt 7). →
quellen/BVwG_Erkenntnis-W120-2224341-1-EMF-Grenzwerte-Auskunft_2026-08-06.pdf - Stufe 1Schweiz: Verordnung über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung (NISV) vom 23.12.1999, SR 814.710 — Anlagegrenzwert 1 µT für den Effektivwert der magnetischen Flussdichte an Orten mit empfindlicher Nutzung, Anlagen ab 01.02.2000, einzuhalten im massgebenden Betriebszustand. Belegt über das BAFU, geführt in
daten/faktenblaetter/batch05.csv(Nr. 22). PDF-Sicherung inquellen/steht aus (offener Punkt 8); Wert, Ortsbezug und Effektivwertbezug sind zusätzlich in Q2 wörtlich wiedergegeben.
Stand: 2026-08-08 · Geprüft am: — · Geprüft von: —
Entwurf. Die Gegenprüfung nach dem Vier-Augen-Prinzip steht noch aus; ohne sie geht der Artikel nicht online.